(Beachten Sie bitte, dass es sich bei den Meldungen und Entscheidungen in der Regel um Einzelfallentscheidungen handelt. Diese sind nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar und können eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen!)

 

Neue Düsseldorfer Tabelle

Zum 01. August 2015 wird die “Düsseldorfer Tabelle” geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die ab dem 01. August 2015 geltende neue Düsseldorfer Tabelle sowie die ab diesem Zeitpunkt geltenden, aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf werden auf einer Pressekonferenz im Oberlandesgericht Düsseldorf am 28.07.2015 vorgestellt und erläutert.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr  2015 steigt von bisher 4.368,00 € um 144,00 € auf 4.512,00 €.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 € auf mtl. 328,00 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 € auf mtl. 376,00 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 € auf mtl. 440,00 €. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 € auf mtl. 504,00 €.

Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 01. August 2015.

Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 € erhöht und zwar von monatlich 184,00 € auf 188,00 € für ein erstes und zweites Kind, von 190,00 € auf 194,00 € für ein drittes Kind und von 215,00 € auf 219,00 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 €, 190,00 € und 215,00 €) auszugehen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 € auf 4.608,00 € steigen wird. Da deshalb die ab dem 01.08.2015 gültige Tabelle zum 01.01.2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 01. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen – etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 € – zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 01.01.2016 vorbehalten.

 

Erstausbildung des unterhaltspflichtigen Elternteils

Der unterhaltspflichtige Elternteil ist an einer Erstausbildung interessiert. Dieses Interesse tritt hinter dem Interesse des Kindes auf Zahlung des Mindestunter-halts zurück, weil der Unterhaltsverpflichtete bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen hat. Außerdem ist er aufgrund seiner Schulausbildung und sonst-igen beruflichen Erfahrung in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, mit der er sowohl sein Einkommen als auch den Mindestunterhalt erwirtschaften kann.
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.4.2015, Az.: 12 UF 225/14)

 

Vollstreckungstitel nach Gewaltschutzverfahren

Ein in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zwischen den Beteiligten geschlossener und ordnungsgemäß protokollierter gerichtlicher Vergleich, mit dem sich die Beteiligten zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichten, stellt einen Vollstreckungstitel nach §§ 95 Abs. 1 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.4.2015, Az.: 20 WF 33/15)

 

Erst schwerwiegende Gründe ermöglichen Volljährigen den finanzierten Auszug

Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern sind unvermeidbar. Eskaliert die Situation, sind insbesondere volljährige Kinder oft der Meinung, sie könnten aus dem elterlichen Haushalt ausziehen und die Eltern müssten ihnen Unterhalt zahlen. Ganz so einfach ist es aber nicht.

Mit Eintritt der Volljährigkeit können Eltern ihren Kindern nicht mehr vorschreiben, wo sie wohnen. Will ein Kind beispielsweise gegen den Willen der Eltern mit Freund oder Freundin zusammenleben, können die Eltern diesen Auszug nicht verhindern.

Das bedeutet aber nicht, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen. Eltern haben auch bei volljährigen Kindern das Bestimmungsrecht, in welcher Art sie den von ihnen geschuldeten Unterhalt gewähren. Sie können dem Kind anbieten, weiterhin zu Hause zu leben, um dort alles zu erhalten, was für den Unterhalt benötigt wird. Entsprechend können sie sich auch weigern, nach einem ungewollten Auszug den Unterhalt stattdessen in Form von Unterhaltszahlungen zu leisten.

Dieses Wahlrecht besteht nur dann nicht, wenn schwerwiegende Gründe ein Zusammenleben von Eltern und Kind unzumutbar machen. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn sich Eltern mit ihren Kindern darüber streiten, welche Pflichten ein Kind im elterlichen Haushalt übernehmen soll. Ist jedoch eine tiefgreifende Entfremdung zwischen den Generationen eingetreten, kann das Kind von den Eltern verlangen, die Entscheidung zum Auszug hinzunehmen und Unterhalt durch Überweisungen auf ein Konto zu leisten

(Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2015 – 2 UF 276/14)

 

Auflassung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Schließen Ehegatten “für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung” einen Scheidungsfolgenvergleich, der u. a. die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück an einen Beteiligten enthält, so steht die Auflassung unter einer Bedingung und ist damit unwirksam (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: I-3 Ws 273/14).

 

Abschaffung des “Rentnerprivilegs” beim Versorgungsausgleich verfassungskonform

Die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist verfassungskonform. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss im Anschluss an einen Beschluss vom 06.05.2014  entschieden. Seit der Reform erhält der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst schon eine Rente bezieht oder nicht. Das frühere Privileg sei verfassungsrechtlich zwar zulässig, aber nicht geboten gewesen.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.12.2014, Az.: 1 BvR 1485/12).

 

Kein Volljährigenunterhalt bei Berufsvorbereitung

Eine Zwanzigjährige hatte vor Jahren die Hauptschule ohne Abschluss verlassen. Um Altenpflegerin werden zu können, wollte sie nun eine Berufsschule besuchen und einen Schulabschluss nachholen. Um davor ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern, absolvierte sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und erhielt in dieser Zeit eine Ausbildungshilfe. Da ihr Vater, bei dem sie lebt, erwerbsunfähig ist und Hartz IV erhält, verlangte sie von ihrer Mutter Volljährigenunterhalt.
Das OLG verneinte einen Anspruch der Tochter auf Unterhaltszahlungen. Die Bildungsmaßnahme diente der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung der Tochter. Sie befand sich daher gerade nicht in einer allgemeinen Schulausbildung, die primär einen regulären Schulabschluss, wie etwa die mittlere Reife, bezweckt.
Damit traf die Mutter keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Für sie galt der höhere Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern, den sie mit ihrem Einkommen nicht überschritt. Mangels Leistungsfähigkeit schuldete sie deshalb keinen Unterhalt.

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: 2 WF 144/14)

 

Entscheidung zum Wechselmodell

Im Falle des Wechselmodells haben vielmehr beide Elternteilte für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).

Ob die Eltern tatsächlich ein Wechselmodell praktizieren, oder ob das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, ist hierbei eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu. Die Beurteilung, ob das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt und damit dieser seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, beschränkt sich aber nicht allein auf die zeitliche Komponente, sondern bedarf einer Gesamtwürdigung

(Bundesgerichtshof, 05.11.2014, Az.: XII ZB 599/13)

 

Kindesunterhalt: Zulässiger Beistand des Jugendamtes bei gerichtlicher Geltendmachung bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern

Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung vom Kindesunterhalt zulässig.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.10.2014, Az.: XII ZB 250/14).

 

Kindesunterhaltsansprüche: Geltendmachung

Wenn die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, kann nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Eltern sich die Betreuung des Kindes teilen, aber ein Elternteil das Kind in überwiegendem Maße betreut. Die Regelung des § 1629 BGB versagt erst dann, wenn die Eltern ein echtes Wechselmodell mit gleichlangen und gleichgewichtigen Phasen der abwechselnden Betreuung praktizieren. In diesem Fall hat der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält und dies gerichtlich klären lassen will, die Wahl, ob er entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführt oder ob er nach § 1628 BGB bei dem Familiengericht beantragt, die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil allein zu übertragen. Die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB kann auch durch einstweilige Anordnung erfolgen.

(Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.10.2014, Az.: 7 UF 124/14).

 

Sind Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Kosten steuermindernd abzugsfähig?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden,
ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung
steuermindernd berücksichtigt werden können. Danach sind Prozesskosten für die Ehescheidung
selbst abzugsfähig, nicht aber die sogenannten Scheidungsfolgesachen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind die Prozesskosten für eine Ehescheidung
auch nach der Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn der
Gesetzestext knüpft exakt an eine Formulierung aus der bis 2010 geltenden Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs an. Diese Anknüpfung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber keine neu-artigen, sondern die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Wertungen in das Gesetz einfließen lassen wollte. Unter „Verlust der Existenzgrundlage“ ist auch der Verlust der seelischen Existenz-grundlage zu verstehen, die nach der Zerrüttung einer Ehe ohne Scheidung anzunehmen ist. Daher ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen. Dagegen stellen die (prozessualen) Kosten für Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Ehewohnung
u. Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht) keine außergewöhnlichen Belastungen
dar. Die Zwangsläufigkeit solcher Kosten ist u.a. deshalb zu verneinen, da sie der Steuerpflichtige
dadurch vermeiden kann, dass er die Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund
nicht beantragt.

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 4 K 1976/14).

 

Vermögensfürsorgepflicht: Heimliches Ummelden einer Hausratversicherung

Wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, verstößt er gegen die ihn treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten.

So entschied es das Oberlandesgericht Bremen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der so hintergangene Ehegatte einen Schadenersatzanspruch habe, wenn aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird.

(Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 19.09.2014 – 4 UF 40/14).

Hinweis: Bei den Verpflichtungen aus der ehelichen Fürsorgepflicht ist zwischen der Verletzung persönlicher Pflichten, die grundsätzlich keine Schadenersatzpflicht auslöst (insbesondere Beistand, Rücksichtnahme, Solidarität), und der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die zu Schadenersatzansprüchen führen kann, zu unterscheiden.

Allerdings bestehen diese Pflichten bei einem gestörten ehelichen Verhältnis nicht mehr in gleichem Maße, wie bei einer intakten Ehe. Schadenersatz ist u.a. möglich bei

• der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung und beim begrenzten Realsplitting sowie

• einer Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadenfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau.

 

Zugewinnausgleich: Mangelnde Auskunft berechtigt nicht automatisch zu vorzeitigem Ausgleichsverlangen

Zugewinnausgleich kann im Normalfall erst mit bzw. nach der Scheidung verlangt werden. Unter gewissen Voraussetzungen besteht der Anspruch schon früher. Das ist u.a. dann der Fall, wenn in gewisser Weise bestimmte Auskünfte verweigert werden. Worum geht es und in welchen Grenzen besteht der Anspruch?

Es sollte normal sein, dass Ehegatten sich gegenseitig über den Bestand ihres jeweiligen Vermögens informieren. Das muss nicht geschehen, indem sie sich genau mitteilen, welche Geldanlagen bei welchen Instituten unter welchen Kontonummern erfolgt sind, sondern lediglich in groben Zügen. Auf eine solche Auskunft hat jeder Ehegatte dem anderen gegenüber einen Anspruch. Kommt dieser dem nicht nach, kann der andere unabhängig von einem Scheidungsverfahren einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen oder aber die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Im Fall der Trennung der Ehegatten dagegen muss jeder Ehegatte dem anderen auf dessen Verlangen exakt und genau Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung erteilen. Wird dieser Auskunftsanspruch nicht erfüllt, kann er gerichtlich geltend gemacht werden. Die Weigerung, Auskunft zu erteilen, führt hier jedoch nicht dazu – so kürzlich der Bundesgerichtshof -, dass vor der Scheidung der Zugewinnausgleich verlangt werden kann. Sie hat insofern also weniger weitreichende Folgen als die Weigerung, den anderen Ehegatten über das eigene Vermögen in groben Zügen zu informieren.

Hinweis: Die Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten ist der zentrale Einstieg in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Der Anspruch ist früh geltend zu machen, nicht zuletzt auch, um Manipulationen aufzuspüren. Um die Möglichkeiten auszuschöpfen, die der Gesetzgeber geschaffen hat, sollten Sie fachkundige Hilfe einholen.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom  17.09.2014 , Az.:  XII ZB 604/13)

 

Abänderung einer Jugendamtsurkunde ab Volljährigkeit

Bei einem Antrag des Unterhaltsverpflichteten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt in Folge Eintritts der Volljährigkeit ist das volljährige Kind sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils darlegungs- und beweispflichtig.

(Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 16.09.2014 – 4 UF 43/14)

 

Künftige alleinige Weiternutzung der Ehewohnung

Sind beide Ehegatten Mieter einer Wohnung und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, besteht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an einer Mitteilung nach § 15168 a, Abs. 3 , Nr. 1 BGB an den Vermieter.

Die Vornahme der Mitwirkungshandlung nach § 1568 a, Abs. 3, Nr.1 BGB kann in einem solchen Fall nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.

Dieses bedeutet, dass ein Ehegatte verlangen kann, dass Ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird setzt dann ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.09.2014, Az.: 2 W 170/14)

 

Ehegattenunterhalt: Erwerbsbemühungen

Ein Ehegatte genügt seiner Erwerbsobliegenheit nach § 1574 Abs. 1 BGB nur, wenn er sich ausreichend um eine vollschichtige Tätigkeit bemüht. Ein Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter hat auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit eine reale Beschäftigungschance und kann daher nicht von vornherein auf Bewerbungen verzichten.
Es ist anzunehmen, dass eine ungelernte, aber erfahrene Bürokraft den Mindestlohn von 8,50 Euro erzielen kann.
(Oberlandesgericht Brandenburg: Az 9 UF 159/13, Beschluss vom 07.08.2014)

 

Abänderung einer notariellen Vereinbarung über Unterhalt

Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann eine notarielle Vereinbarung über Unterhalt gem. § 239 Abs. 1 FamFG nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgeändert werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Regelaltersgrenze nach Vertragsschluss überschritten ist und deshalb zu prüfen ist, ob wegen Zeitablaufs überobligatorische Einkünfte vorliegen.

Die Eheleute schlossen einen notariellen Vertrag über nachehelichen Unterhalt, wobei nicht geregelt wurde auf welcher Berechnungsgrundlage der Unterhalt basierte noch Regelungen zu der Abänderbarkeit des Vertrages getroffen wurden. Wegen Bankverbindlichkeiten wurde das Haus zwangsversteigert und Kläger bezog nur noch eine Rente von 302 Euro zuzüglich 171 Euro Ehrensold.

Das Oberlandesgericht Koblenz stellte hierzu fest, dass die mangelnde Regelung zur Abänderbarkeit des Vertrages darauf schließen lässt, dass eine uneingeschränkte Abänderbarkeit nicht gewollt gewesen sei. Jedoch können wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auf eine inhaltlich gewollte Beschränkung des notariellen Vertrages schließen lassen. Dies hat zur Folge, dass die Vereinbarung dahingehend geändert werden kann, dass eine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen entfällt.

(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 18.06.2014 – 9 UF 34/14)

 

Unzumutbare Härte: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bei Schwangerschaft

Grundsätzlich kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Unter ganz strengen Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber davon eine Ausnahme zu: Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist möglich, wenn ein Ehegatte in seiner Person Gründe liefert, die das Abwarten des Trennungsjahres zu einer unzumutbaren Härte werden lassen.

Aber wann genau besteht eine solche unzumutbare Härte? Die Rechtsprechung ist streng. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist es z.B. möglich, sich darauf zu berufen, der andere Ehegatte sei fremdgegangen und ein Abwarten des Trennungsjahres deshalb vor Ausspruch der Scheidung unzumutbar. “Einfaches” Fremdgehen genügt nicht.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Ehefrau fremdgegangen ist und dabei schwanger wurde. Das Problem dabei: Jedes Kind, das während einer bestehenden Ehe geboren wird, gilt als eheliches – auch wenn von vornherein klar ist, dass es tatsächlich nicht vom Ehemann abstammt, sondern von einem anderen gezeugt wurde. Denn alle Kinder, die innerhalb einer bestehenden Ehe geboren werden, gelten als eheliche Kinder. Erfolgt nun aber vor der Geburt des Kindes die Scheidung, entfällt diese sogenannte gesetzliche Vermutung – das Kind wird nicht mehr ehelich geboren.

Wenn deshalb die Ehegatten übereinstimmend angeben, dass ein Fall unzumutbarer Härte vorliegt und durch die vorzeitige Scheidung verhindert werden kann, dass das Kind als eheliches auf die Welt kommt, ist eine der seltenen Ausnahmen der Regel gegeben.

Hinweis: Den Scheidungsantrag kann in dieser Situation nur der Ehegatte stellen, der selbst keinen Grund für die Scheidung gesetzt hat, den Fall unzumutbarer Härte also nicht selbst verursacht hat.
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.06.2014 – Az.: 8 WF 106/14)

 

Trennungsunterhalt: Auskunft über Einkommen und Vermögen ist fast immer zu erteilen

Zur Unterhaltsbestimmung muss Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilt werden. Verlangt ein Ehepartner nach der Trennung Unterhalt vom anderen, fordert er diesen in aller Regel als Erstes auf, mitzuteilen und zu belegen, was er in den letzten zwölf Monaten verdient und welche unterhaltsrechtlich relevanten Ausgaben er getätigt hat. Das macht mitunter Mühe und kann aufwendig sein. Wer sich sicher ist, ohnehin keinen Unterhalt zu schulden, wird diesen Aufwand scheuen – kann sich ihm aber kaum entziehen.

So kann es sein, dass der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte selbständig ist. Dann kann er seine Auskunftspflicht nicht einfach damit erfüllen, dass er zwölf Lohnabrechnungen vorlegt. Vielmehr muss er die Jahresabschlüsse mehrerer Jahre und weitere Unterlagen zusammenstellen, eine Menge Fragen beantworten und ergänzend Belege heraussuchen und übermitteln, bevor die Auskunft als erteilt gilt.

Dieser Aufwand muss nur dann nicht betrieben werden, wenn der Inanspruchgenommene geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt. Verwirkt ist der Unterhaltsanspruch aber nur in dem seltenen Fall, wenn dem Unterhalt Verlangenden ein besonderes Verhalten vorzuwerfen ist – wie die Missachtung der allgemein bestehenden Verpflichtung, mit dem Vermögen des anderen pfleglich umzugehen, oder wenn eine neue verfestigte Beziehung besteht. Allerdings hat ein solches Verhalten nicht zwingend zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch entfällt. Das ist vielmehr unter Billigkeitsgesichtspunkten besonders zu prüfen, wobei die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Letztlich ist daher auch in diesen Fällen Auskunft zu erteilen.

Hinweis: Nur in ganz außergewöhnlichen Konstellationen der Verwirkung entfällt die Auskunftspflicht. Das sind aber kaum vorstellbare und äußerst seltene Ausnahmefälle.
(Kammergericht, Beschluss vom  21.03.2014 -, Az.: 17 WF 65/14)

 

Verwirkung titulierten Kindesunterhalts

Werden Unterhaltsrückstände über längere Zeit nicht geltend gemacht, obwohl solche aus anderen Zeiträumen verfolgt werden, kann dies zur Verwirkung führen.

Für die Verwirkung eines titulierten rückständigen Kindesunterhalts ist erforderlich, dass dieser illoyal verspätet geltend gemacht wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Zeitmoment, nämlich dass der Berechtigte seinen Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat, und ein Umstandsmoment, dass der Verpflichtete auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen würde, zusammen treffen. Das Verhalten des Jugendamtes muss sich der Berechtigte auch zurechnen lassen, soweit dieses gesetzlicher Vertreter des Berechtigten ist. Grundsätzlich kann eine Verwirkung bereits nach einer einjährigen Untätigkeit in Betracht kommen, bei titulierten Ansprüchen ist hieran jedoch ein strengerer Maßstab zu setzen.

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.03.2014 – 6 UF 196/13)

 

Berechnung des Einkommens eines Selbstständigen nach Erreichen des Rentenalters

Die nach Erreichen des Renteneintrittsalters durch Fortsetzung der freiberuflichen Tätigkeit erzielten Einkünfte sind überobligatorisch. Diese Einkünfte sind bei der Unterhaltberechnung nur zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht (Oberlandesgericht Koblenz Beschluss 13 UF 347/14).

 

Grenzen für Abhebungen von gemeinsamen Konten

Auch wenn der aus der Ehewohnung ausziehende Ehegatte trennungsbedingt Haushaltsgegenstände anschaffen muss, ist er gegenüber dem anderen grundsätzlich nur zur Abhebung des hälftigen Guthabens vom Gemeinschaftskonto berechtigt, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

Im vorliegenden Fall hob die Ehefrau nach der Trennung von ihrem Ehemann das gesamte Guthaben vom gemeinsamen Konto ab. Als Begründung gab sie an, nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung neuen Hausrat kaufen zu müssen. Das Oberlandesgericht hat hierzu entschieden, dass die Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Teilen als Gesamtgläubiger berechtigt sind, gemäß § 430 BGB. Ist etwas anderes vereinbart, so muss der Ehegatte diese Tatsache beweisen, der sich auf den Umstand beruft. Entspricht die Abhebung nicht dem mutmaßlich Willen des belasteten Ehegatten, so muss der Betrag ausgeglichen werden, der über die Hälfte des Kontoguthabens hinaus geht.

(Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 03.03.2014 – 4 UF 181/13)

 

Scheidungsfolgenvereinbarung:
Auch im Trennungsunterhaltsverfahren möglich!

Gemäß § 1585 c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.
Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird bedarf der notariellen Beurkundung. § 127 a BGB findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

In § 127 a BGB ist geregelt, dass eine gerichtliche Protokollierung die notarielle Beurkundung ersetzt. In § 1585 c BGB wird noch einmal ausdrücklich auf die Vorschrift des § 127 a BGB hingewiesen.
Allerdings könnte aus der Einschränkung, dass § 127 a BGB Anwendung findet, für eine Vereinbarung, die ein einem Verfahren in Ehesachen protokolliert wird, geschlussfolgert werden, dass in anderen Verfahren, etwa in einem Verfahren wegen Trennungsunterhalt dies nicht möglich sein sollte.

In der Tat war dies bisher streitig. Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat der BGH nunmehr klargestellt, dass eine Vereinbarung über Scheidungsfolgen insgesamt, also auch über den nachehelichen Unterhalt auch im Trennungsunterhaltsverfahren durch Protokollierung bei Gericht formwirksam geschlossen werden kann.
Auch wenn § 1585 c S. 3 BGB explizit nur davon spricht, dass § 127 a BGB auch auf Vereinbarungen in Ehesachen anzuwenden ist, steht dies dem nicht entgegen. Der BGH hat in dem angegebenen Beschluss ausgeführt, dass dies nur klarstellende Bedeutung habe. Der Gesetzgeber wollte nicht die Möglichkeiten einer formwirksamen Vereinbarung einschränken. Darauf deute auch der Wortlaut “auch” der Regelung hin.
Der Gesetzgeber wollte vielmehr Rechtssicherheit insoweit schaffen, dass in einer Ehesache, in der kein Verfahren wegen Unterhalts anhängig ist, eine verbindliche Protokollierung dieser Einigung der Ehegatten möglich ist. Eine formwirksame Protokollierung über den nachehelichen Unterhalt ist deshalb auch – beispielsweise im Trennungsunterhaltsverfahren – möglich.
Dem steht auch nicht entgegen, dass in Ehesachen Anwaltszwang herrscht, während dies beim Trennungsunterhalt vor Einführung des FamFG nicht der Fall war. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass die notarielle Beurkundung keiner anwaltlichen Vertretung bedarf. Bei der gerichtlichen Protokollierung ersetzt das Gericht die beratende und aufklärende Funktion eines Notars. Die Ehegatten sind deshalb gleichermaßen geschützt.

Darüber hinaus hat der BGH auch klargestellt, dass auch Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich in einem solchen Verfahren ebenso nach § 1378 Abs. 2, S. 2 BGB formwirksam sind

( Bundesgerichtshof,, Beschluss vom 26.02.2014 – Az. XII ZB 365/12)

 

Erwerbschancen eines ausländischen Elternteils zum Kindesunterhalt

Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht – strenge Maßstäbe anzulegen. |Das machte der Bundesgerichtshof  in einem Rechtsstreit um Kindesunterhalt deutlich.

Der Unterhaltspflichtige hatte sich in dem Verfahren darauf berufen, dass er aus dem Ausland stamme und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Das ließen die Richter jedoch nicht gelten. Sie wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass dies allein noch nicht die Schluss-folgerung rechtfertige, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozial-versicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe. Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltspflicht-igen in Zeitarbeitsverhältnissen sei noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen könne, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Dies gelte auch, wenn er überwiegend in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet habe.

(Bundesgerichtshof, 22.01.2014, XII ZB 185/12)

Unwirksamer Ehevertrag: Vorsicht bei Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt

Im entschiedenen Fall ging es um den Trennungsunterhalt – und bei diesem gilt gesetzlich die Besonderheit, dass auf ihn nicht verzichtet werden kann. Ehegatten können deshalb zwar vertraglich regeln, in welcher Höhe ein Ehegatte dem anderen Trennungsunterhalt zu zahlen hat. Vereinbaren sie aber, dass sie wechselseitig auf diesen Unterhalt verzichten, ist diese Verzichtserklärung unwirksam.

Statt eines ausdrücklichen – weil verbotenen – Verzichts formulieren Ehegatten es im Ehevertrag oftmals als Vereinbarung, im Trennungsfall voneinander keinen Trennungsunterhalt zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass dies je nach den näheren Umständen des Einzelfalls keine probate Regelung, sondern eine unzulässige Umgehung des Verzichtverbots auf Trennungsunterhalt ist. Und dieser unzulässige Schachzug kann dann nicht nur dazu führen, dass die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt unwirksam ist, sondern unter Umständen sogar der gesamte Vertrag.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2014, Az.: XII ZB 303/13)

Hinweis: Eheverträge wirksam zu schließen, kann ein schwieriges Unterfangen sein. In besonderem Maße ist darauf zu achten, kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen. Die Bereitschaft, für diesen Rat auch zu bezahlen, ist aber eine Investition, die sich lohnt.

 

Schadenersatz gegen Jugendamt für Fehler im Rahmen der Beistandschaft

Nebst dem Schutz des Kindeswohls kann das Jugendamt auch bei unterhaltsrechtlichen Fragen herangezogen werden. Der betreuende Elternteil kann das Jugendamt beauftragen, im Rahmen einer Beistandschaft die Unterhaltsansprüche gegen den Zahlungspflichtigen geltend zu machen und durchzusetzen – ohne Kosten für den Unterhaltsberechtigten.

Das Jugendamt hat für Fehler einzustehen, welche bei dieser Beistandschaft entstehen können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Jugendamt einen falschen rechtlichen Weg einschlägt oder es unterlässt, den Unterhaltsbetrag regelmäßig zu prüfen und ggf. höheren Unterhalt zu fordern

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.12.2013, XII ZR 157/12)

 

 

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