Anwalt Familienrecht Oberhausen 

Aktuelles zum Familienrecht

(Beachten Sie bitte, dass es sich bei den Meldungen zum Familienrecht/Scheidung, Aktuelles zum Familienrecht, in der Regel um Einzelfallentscheidungen handelt. Diese sind nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar und können eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen!)


Trennungsunterhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 19.2.2020 (AZ: XII ZB 258/19) entschieden, dass Trennungsunterhalt selbst bezahlt werden muss, wenn die Beteiligten zu keinem Zeitpunkt ihrer Ehe zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.

In dem entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die Bezahlung von Trennungsunterhalt. Die Beteiligten hatten die deutsche bzw. britische Staatsbürgerschaft, beide mit indischem kulturellen Hintergrund. Ihre Ehe war von den jeweiligen Familien arrangiert worden, die Beteiligten hatten zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet, ja die Ehe war nicht einmal vollzogen worden. Die Beteiligten hatten getrennte Konten, jeder verdiente sein eigenes Geld. Dennoch hat der BGH entschieden, dass der Ehemann Trennungsunterhalt an seine getrenntlebende Frau bezahlen muss.

 

Wem gehört das Sparkonto des Kindes?

Es kommt nunmehr nicht darauf an, wer gegenüber der Bank berechtigt ist, sondern was im Eltern-Kind-Innenverhältnis als vereinbart gilt. Da dies meist nirgendwo festgehalten wird, sind Auslegungskriterien zu beachten.

Die wichtigsten Kriterien sind der Besitz am Sparbuch nach dem Grundschulalter des Kindes und die Herkunft des Sparguthabens.

Behalten Eltern also das Sparbuch in ihrem Besitz und stammen die angesparten Beträge aus dem Vermögen der Eltern so ist davon auszugehen, dass die Eltern sich die Verfügung über die Kontogelder im Innenverhältnis vorbehalten haben und diese Mittel auch als Reserve für Engpässen der Familie dienen sollen.

Stammen die Beträge jedoch aus Geldgeschenken Dritter, wie den Großeltern, kann dies dafür sprechen, dass die Eltern nur treuhänderisch das Sparbuch für das Kind halten. Es ist daher auch möglich, dass bei gemischter Herkunft des Sparguthabens das Innenverhältnis für unterschiedliche Teilbeträge unterschiedlich zu beurteilen ist.

Die Frage stellt sich meist erst dann, wenn das Kind volljährig geworden ist, nun das Sparbuch erhält und feststellt, dass die Eltern hiervon Geld abgehoben und für sich verwandt hatten. Ob dann ein Schadensersatzanspruch des Kindes gegen die Eltern besteht, hängt nunmehr entscheidend von diesem Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind ab. In jedem Fall trifft das Kind die Beweislast dafür, dass im Innenverhältnis ihm das Sparguthaben zustand.

(BGH, 17.07.19 XII ZB 425/18)

 

Eltern müssen keine Zweitausbildung zahlen

Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das Land NRW verlangte von den Eltern der im Jahr 1991 geborenen Tochter, Ausbildungsunterhalt in Höhe von ca. 6.400 Euro zu zahlen. In Höhe dieses Betrages bewilligte das Land der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.04.2018, Az.: 7 UF 18/18)

 

Neuer PKH-Antrag nach Aufhebung wegen unrichtiger Angaben

Wenn die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben aufgehoben wurde, kann sie anschließend erneut beantragt werden. Der Sanktionscharakter der Aufhebung hindert nicht daran.
Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2018, Az. XII ZB 287/17)

 

Die DT 2018 erhöht den Bedarf der Kinder, senkt aber die Belastung der Zahlenden durch neue Einkommensgruppen

Nach Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle 2018 mit den geänderten Einkommensgruppen fragen sich viele jetzt, was das für bestehende Fälle bedeutet.
Sofern der Unterhalt schon tituliert ist mit einem gewissen Prozentsatz (Jugendamts-Urkunde, Notarvertrag, gerichtliche Entscheidung, Vergleich vor Gericht), bleibt es zunächst bei diesem Prozentsatz, trotz der Änderung der Tabelle.
Wenn nun der Unterhaltsverpflichtete meint, dass die Verpflichtung nicht mehr richtig ist, muss er ganz förmlich Abänderung verlangen, zuerst außergerichtlich, gegebenenfalls gerichtlich – nie rückwirkend.

Beim Abänderungsverlangen werden die Verhältnisse komplett neu geprüft, auch da gibt es keine automatische Anpassung. Vielleicht haben sich ja seit der Titulierung auch noch andere Faktoren verändert.

 

Ansprüche des getrennt lebenden Elternteils wegen des für ein Kind vereinnahmten Pflegegeldes

Ein Elternteil hat an ihn geleistete Pflegegeldzahlungen für einen minderjährigen Pflegebedürftigen dem anderen Elternteil weder aus § 816 Abs. 2 BGB noch aus dem Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs auszukehren (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2017, Az.: II-1 UF 127/17).

 

Betreuungskosten für Kind als berufsbedingte Aufwendung

Die Betreuung eines Kindes durch Dritte wird allein deswegen erforderlich, weil der betreuende Elternteil berufstätig ist. In so einem Fall stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2017, Az.: XII ZB 55/17).

 

Zunächst verweigerte Versorgungsauskunft im Scheidungsverfahren

Mit der Scheidung wird im Normalfall der Versorgungsausgleich durchgeführt. Daber haben die Ehegatten Auskunft über die von ihnen vor und während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann ein Zwangsgeld angedroht, verhängt und schließlich auch beigetrieben werden.
Gibt es etwas zurück, wenn dann die Auskunft erteilt wird?
Mit dieser Frage wurde der Bundesgerichtshof beschäftigt. In einem Scheidungsverfahren erwies sich die Ehefrau als besonders resistent. Das mit Zustellung des Scheidungsantrags übermittelte Formular, das für die Durchführung des Versorgungsausgleichs auszufüllen war, ließ sie unbearbeitet. Auch auf eine Androhung, dass ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft angeordnet werde, wenn sie das Formular nicht ausfülle und bei Gericht einreiche, reagierte die Frau nicht. Daraufhin wurde ein Zwangsgeld von 500 EUR festgesetzt. Dieses Zwangsgeld sei aber nicht zu zahlen – so erkannte das Gericht weiter -, wenn die Frau binnen zwei Wochen das Formular einreiche. Wieder unterblieb eine Reaktion. Dann vollstreckte das Gericht und kassierte das Geld ein. Knapp vier Monate später schaffte es die Frau schließlich, den Fragebogen auszufüllen und einzureichen.
Als die Frau daraufhin meinte, nun habe sie ihre Pflicht ja erfüllt und ihr sei das Geld zurückzuzahlen, belehrte sie das Gericht eines anderen. Das Zwangsgeld ist zwar keine Strafe, sondern ein Beugemittel, um auf den Willen und das Verhalten des Pflichtigen einzuwirken. Aus diesem Grund ist auch von der weiteren Anordnung oder Vollstreckung eines Zwangsmittels sofort abzusehen, sobald das gebotene Verhalten erfolgt. Ist es aber bereits zur Vollstreckung bzw. Zahlung gekommen, erfolgt keine Rückzahlung. Dies sieht das geltende Recht nicht vor.
Hinweis: Mitunter haben die Beteiligten Mühe, die erforderlichen Fragebögen auszufüllen. Es bringt dann aber – wie hier zu sehen – nichts, den Kopf in den Sand zu stecken. Die Rentenversicherungen, aber auch die im Verfahren engagierten Rechtsanwälte können um Hilfe gebeten werden.
(Bundesgerichtshof, Beschl. v. 06.09.2017, Az.: XII ZB 42/17)

 

Aus dem gemeinsamen Haus ausgezogener Ehegatte hat kein Betretungsrecht mehr

Sind die Ehegatten Eigentümer eines gemeinsamen Hauses, hat grundsätzlich jeder von ihnen das Recht, das Haus mitzubenutzen. Hat jedoch einer der Ehegatten das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen, kann er weder für sich noch für einen anderen Dritten Zutritt zu der Immobilie verlangen, wenn kein besonderer Grund vorliegt.
So entschied es das Oberlandesgericht Bremen. Die Richter stellten klar, dass der in der Immobilie verbleibende Miteigentümer ohne einen solchen besonderen Grund in seiner nach Art. 13 GG geschützten Privatsphäre verletzt werde, wenn der ausgezogene Miteigentümer die frühere Ehewohnung betrete und besichtige. Ein solcher besonderer Grund liege auch nicht vor, wenn der nicht in dem Haus wohnende Miteigentümer dieses durch einen Makler besichtigen lassen möchte, um die Immobilie freihändig zu verkaufen. Das gelte zumindest, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt (Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 22.8.2017, Az.: 5 WF 62/17).

 

Verlust des Unterhaltsanspruchs bei falschen Angaben im Unterhaltsverfahren

Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren können zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Das Gericht kann einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Den Ehegatten trotz falscher Angaben zum Einkommen in Anspruch zunehmen, wäre grob unbillig. Denn das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten ist in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht (Oberladesgericht Oldenburg, 30.07.2017, Az.: 3 UF 92/17).

 

BFH: Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten.

Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also Prozesskosten, grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(Az.: VI R 9/16, Urteil vom 18.5.2017, BFH-Pressemitteilung)

 

Ohne vorherige Information kann Studienunterhalt bei mehrstufiger Ausbildung unzumutbar sein

Es kann für einen Elternteil unzumutbar sein, Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes zu leisten. Das ist der Fall, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat. Dann musste der Elternteil nicht mehr damit rechnen, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer nichtehelich geborenen Tochter. Sie hatte 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 bestanden. Bereits zu diesem Zeitpunkt wollte sie ein Medizinstudium aufnehmen. Sie erhielt jedoch keinen Studienplatz. Darum begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie schließlich einen Studienplatz und studiert seitdem Medizin. Ihre Klage auf Ausbildungsunterhalt gegen den Vater hatte keinen Erfolg.
Der BGH wies darauf hin, dass es bei einem mehrstufigen Ausbildungsweg den Eltern auch zumutbar sein müsse, das Studium zu finanzieren. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Tochter habe den Vater in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Es müsse bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige erst nachträglich davon erfahre, dass nach Abschluss einer Lehre die Berufsausbildung fortgesetzt werde. Dies gelte umso mehr, wenn in dem erlernten Beruf eine nicht unerhebliche Zeit gearbeitet werde (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16).

 

Familiengericht kann Wechselmodell anordnen

Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (1.2.2017, AZ: XII ZB 601/15) Vorgaben gemacht, mit denen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells, also die hälftige Betreuung des Kindes abwechselnd durch je einen Elternteil, möglich ist.
Klargestellt hat der BGH hierbei, dass es im Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend gebe, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen führen dürfe. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung stehe mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält.
Entscheidend für die Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das Wechselmodell setzt zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Müssen diese Voraussetzungen erst geschaffen werden, entspricht es dem Kindeswohl regelmäßig nicht, zu diesem Zweck ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.
Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.

 

Auszahlung des Kindergeldes

Der volljährige Unterhaltsberechtigte kann den Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes gegen einen Elternteil, gegen den ein Titel über Barunterhalt besteht, ohne ein Abänderungsverfahren eigenständig geltend machen (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2017, Az.: 17 UF 193/16).

 

Unterhaltsvorschuss wird ausgeweitet

Um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auszuweiten. Die Einigung sieht zwei bedeutende Änderungen vor: Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sollen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten können. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient. Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen. Damit können Kinder ohne zeitliche Einschränkungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten.
Es ist geplant, das Gesetzgebungsverfahren im Frühjahr 2017 abzuschließen. Die Reform des Unterhaltsvorschusses soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.
(Quelle: BMFSFJ)

 

Ein Vater ist nicht immer verpflichtet, ein Studium nach abgeschlossener Ausbildung zu finanzieren

In einem nun vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall ging es um einen Vater und seine Tochter, die kaum Kontakt miteinander hatten, als Letztere 2004 ihr Abitur machte. Die Durchschnittsnote lag bei 2,3. Der Vater meldete sich bei der Tochter und erkundigte sich unter anderem, was sie nun vorhabe, ohne eine Antwort zu erhalten. Die Tochter durchlief daraufhin von Februar 2005 bis Anfang 2008 eine Ausbildung zur anästhesietechnischen Assistentin und arbeitete dann auch in diesem Beruf. Nach durchgängiger Bewerbung seit dem Wintersemester 2004/2005 erhielt sie zum Wintersemester 2010/2011 einen Studienplatz im Fach Medizin und studiert seitdem dieses Fach.

Der nun auf Unterhalt in Anspruch genommene Vater weigerte sich, zu zahlen. Das Gericht gab ihm Recht. Es sei ihm nicht zumutbar, für seine Tochter zu zahlen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich nach dem Abitur bei seiner Tochter erkundigt hatte, wie es bei ihr nun weitergehe. Da sie ihm nicht geantwortet hatte, durfte er davon ausgehen, dass er keinen Unterhalt mehr für sie zu zahlen habe. Ferner hatte die Tochter nach Abschluss der Ausbildung zwei Jahre in dem von ihr erlernten Beruf gearbeitet und sich weiterhin nicht beim Vater gemeldet. Für ihn hatte sich damit das Vertrauen dahingehend entwickelt, dass die Tochter den Beruf weiterhin ausüben und keinem Studium nachgehen werde.

(Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2016 – Az.:  5 UF 370/15)

 

Wirksamkeit des Ausschlusses von nachehelichen Unterhalts – und Versorgungsausgleichsansprüchen im Ehevertrag

Ein weitgehender Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ist nicht sittenwidrig, wenn bei Vertragsschluss beide Vertragsparteien wirtschaftlich unabhängig waren, davon ausgingen, dass ihre Ehe kinderlos bliebe, und eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht absehbar war.
Im Wege der Ausübungskontrolle ist der Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen, wenn ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände anderenfalls über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.
Der Ehegatte, der aufgrund gemeinsam gebilligter Gestaltung der Ehe durch die Familienarbeit erhebliche Versorgungsnachteile erlitten hat, ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte.

(Oberlandeslandesgericht Brandenburg, 30.06.2016, 9 UF 133/14)

 

Kosten für Kinderfrau sind kein Mehrbedarf des Kindes

Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes. Sie sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils. Denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Streit um Kindesunterhalt. Dabei machten die Richter auch deutlich, dass die Kosten der Hortunterbringung eines Kindes ebenfalls kein Mehrbedarf des Kindes sind. Sie sind Aufwendungen, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern. Darum sind diese Kosten beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen (Oberlandesgericht Düsseldorf, 30.06.2016, Au.: 1 UF 12/126).

Hinweis: Kindergartenkosten sind aber Mehrbedarf des Kindes, die mit den Tabellensätzen nicht abgegolten sind. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (Bundesgerichtshof FamRZ 09, 962).

 

Aufklärungspflicht beim Zugewinnausgleich

Beide Ehegatten nahmen in einem aus Anlass ihrer Scheidung durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahren zunächst irrtümlich an, dass ein von ihnen auf einem Erbbaugrundstück gemeinsam errichtetes Haus in ihrem hälftigen Miteigentum steht. Wenn der tatsächlich allein erbbauberechtigte Ehegatten während des Verfahrens von diesem Irrtum erfährt, kann er den anderen über die Tatsache seines Alleineigentums aufzuklären haben. Im vorliegenden Fall hat ein Ehegatte einen Prozessvergleich wegen arglistiger Täuschung über Tatsachen durch Unterlassen angefochten.

(Oberlandesgercht Hamm, Beschluss vom 17.06.2016, Az.: 3 UF 47/15)

 

Vollzeittätigkeit kann bei Betreuung eines autistischen Kindes unzumutbar sein

Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes muss die Kindesmutter keine Vollzeittätigkeit aufnehmen, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht. Sie kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 2.6.2016, Az.: 6 WF 19/16)

 

Bemessung eines ehebedingten Nachteils

Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch darin bestehen, dass der Unterhaltsberechtigte bei Bezug von Lohnersatzleistungen (hier: befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, die wesentlich auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht) nicht wie bei einem entsprechend hohen Erwerbseinkommen zugleich auch Altersversorgungsansprüche aufbauen kann. Die Bemessung eines solchen ehebedingten Nachteils kann an einem entsprechenden Altersvorsorgeunterhalt orientiert werden.

(Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 12.4.2016, Az.: 10 UF 313/15)

 

In Kindergeld kann nicht vollstreckt werden

Nach dem Einkommensteuergesetz kann der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden, das bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt wird. Die Vorschrift kann nicht auf Fälle erweitert werden, in denen die Pfändung des A nspruchs auf Kindergeld wegen solcher Ansprüche erfolgt, die mit dem Unterhalt des Kindes in einem inneren Zusammenhang stehen.
Dies hat der BGH für die Pfändung aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen entschieden. Das Kindergeld konnte damit nicht gepfändet werden.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2016, Az.: XII ZR 68/13)

 

Schon vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Erwerbspflicht bestehen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten schon während des ersten Trennungsjahres verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. |

Auf diese Pflicht machte das Oberlandesgericht  Koblenz aufmerksam. Die Richter wiesen zunächst auf den Grundsatz im Unterhaltsrecht hin. Danach kann von dem nicht erwerbstätigen Ehegatten nur dann verlangt werden, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten. Der Ehegatte kann also nicht davon ausgehen, dass er grundsätzlich während des ersten Trennungsjahres keine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.

Die Erwerbspflicht betrifft insbesondere den Fall, dass der Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig war, also keine klassische Haushaltsführungsehe vorlag. Dann kann er bereits mit der Trennung verpflichtet sein, eine Tätigkeit aufzunehmen oder seine Erwerbsbemühungen fortzusetzen. Das gilt auch, wenn er zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war.

(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 10.2.2016, Az.: 7 WF 120/16)

 

Kindesunterhalt: Unterhaltsgläubiger kann vollstreckbaren Titel verlangen

Jeder Unterhaltsgläubiger hat ein Titulierungsinteresse. Dies besteht auch, wenn der Un-
terhalt regelmäßig und pünktlich gezahlt wird. Der Unterhaltsschuldner gibt daher auch Ver-
anlassung dazu, ein Gerichtsverfahren zum Kindesunterhalt einzuleiten, wenn er der Auffor-
derung nicht nachkommt, eine Jugendamtsurkunde zu errichten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Hamm. Die Richter
machten deutlich, dass der Unterhaltsgläubiger vom Schuldner verlangen könne, eine voll-
streckbare Urkunde vorzulegen. Das reiche für die Aufforderung aus, den Kindesunterhalt
titulieren zu lassen. Der Unterhaltsgläubiger müsse dem Unterhaltsschuldner dabei nicht den
kostengünstigsten Weg aufzeigen, einen Titel zu errichten. Er müsse ihn insbesondere nicht
darauf hinweisen, dass er den Kindesunterhalt kostenfrei durch das Jugendamt titulieren
lassen könne.

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.1.2016, Az.: 2 WF 199/15)

 

Antrag auf Umgangsregelung direkt beim Familiengericht

Es ist nicht grundsätzlich mutwillig im Sinne der §§ 76 FamFG, 114 ZPO, einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht zu stellen, ohne zuvor die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nachgesucht zu haben.
Die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme des Familiengerichts kann nur angenommen werden, wenn nach den konkreten Umständen im Einzelfall aussichtsreiche Möglichkeiten einer vorgerichtlichen Verständigung bestanden, die jedoch nicht genutzt wurden.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7.1.2016, Az.: 20 WF 209/15)

 

Fiktives Arbeitseinkommen bei ungelerntem Unterhaltsschuldner

Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist. Als realistisch erzielbar kann auch ein Einkommen angesehen werden, dass der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit – wenn auch nur vorübergehend – tatsächlich erzielt hat und er trotz entsprechender Auflagen der Gerichte keinerlei Erwerbsbemühungen nachweist. So kann einem Vater, der seinem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, als ungelernte Arbeitskraft im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ein fiktives Nettoeinkommen zuzurechnen sein.

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.12.2015, Az.: 2 UF 213/15)

 

Auskunftsanspruch ohne Umgangs – oder Sorgerecht

Ein Vater, dem weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zustehen, kann von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.11.2015, Az.: 2 WF 191/15).

 

Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des Ehegatten, der für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtig ist, unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt, weil der Kindesunterhalt vorweg abgezogen wurde.
Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.
Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2015, Az.: XII ZB 7/15)

 

Arbeitslosigkeit beim Unterhaltsverpflichteten

Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die “Unterhaltskette” beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem – durch den Einkommensrückgang beeinflussten – vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 2015, Az.: XII ZR 6/15)

 

Kriterien für wirksame Vereinbarungen über künftigen Trennungsunterhalt

Gemäß §§ 1361 IV. 4,1360 a III. i.V.m. § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig.

Bei der Verpflichtung oder dem Versprechen der Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, handelt es sich um ein unzulässiges und damit unwirksames Umgehungsgeschäft.

Eine Vereinbarung, die (abweichend von der gesetzlichen Regelung) zur Hilfsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und damit zu einem Anspruch auf Sozialhilfe führt, ist stets unzulässig.

Allerdings ist anerkannt, dass § 1614 Abs. 1 BGB einer vertraglichen Ausgestaltung des Trennungsunterhalts für die Zukunft nicht entgegensteht. Nur eine Abrede, die unterhalb eines angemessenen Unterhalts im Sinne von §1361 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt, kann keinen Bestand haben. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der rein rechnerisch ermittelte Unterhalt um ein Drittel und mehr unterschritten wird. Eine Unterschreitung von bis zu 20 % dürfte dagegen regelmäßig als noch angemessen und damit hinnehmbar erachtet werden. In dem dazwischen liegenden Bereich (also bei einer Unterschreitung des rechnerisch ermittelten Betrags von mehr als 20 %, aber weniger als einem Drittel) kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist die Wirksamkeit einer Vereinbarung zum Unterhaltsverzicht jedoch isoliert zu prüfen. In der Prüfung dürfen insbesondere sonstige Regelungen, etwa zum Zugewinn-oder Versorgungsausgleich, nicht einbezogen werden – und zwar auch dann nicht, wenn diese für den Unterhaltsberechtigten günstig sind und er mit dem (teilweisen) Unterhaltsverzicht nur im Gesamtzusammenhang sämtlicher vereinbarter Regelungen einverstanden ist.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.9.2015 – Az.: XII ZB 1/15)

 

Vaterschaftsfeststellung: Keine Verfahrenskostenhilfe wegen bewusster Falschaussage

Das Gericht hat über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, sondern erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme entschieden. Der Antragsteller trug hier bewusst die Unwahrheit vor. Dies kann im VKH-Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden und zur Ablehnung des VKH-Antrags führen, obwohl zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch Erfolgsaussicht für den Antrag bestanden hatte.

(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 9.9.2015, Az.: 17 WF 122/15)

 

Abänderung bei Volljährigkeit

Der die Abänderung seiner durch eine Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrende Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Höhe seines Einkommens auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschuss vom 13.08.2015, Az.: 5 UF 238/13).

Hinweis:
Wird das unterhaltsberechtigte Kind volljährig, erhöht sich der ihm nach der Düsseldorfer Tabelle zustehende Betrag. Insgesamt kann es somit voraussichtlich einen höheren Gesamtunterhalt beanspruchen. Daher hat der Unterhaltsberechtigte – auf den ersten Blick – ein großes Interesse daran, einen bestehenden Titel abzuändern.

Ratsam ist aber eine genauere Betrachtung. Denn der Eintritt der Volljährigkeit führt nicht zwingend dazu, dass der bisher allein barunterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich mehr zahlen muss. Denn neben der vollen Anrechenbarkeit des Kindergeldes kann die anteilige Mithaftung des anderen Elternteils zu einer Verringerung seiner Haftung führen.

Zu beachten ist weiter, dass der Elternteil, der den Titel zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes erwirkt hat, von dessen Volljährigkeit an nicht mehr daraus vollstrecken darf, und zwar auch nicht hinsichtlich der zur Zeit der Minderjährigkeit aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.

Vollstreckt der Elternteil aus einem Titel weiter, den er im Wege der Verfahrensstandschaft erwirkt hat, ist er zwar weiterhin – formell – Inhaber des Titels, aber nicht mehr berechtigt, daraus zu vollstrecken, und muss mit einem Vollstreckungsgegenantrag nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO rechnen (OLG Hamm, Beschl. v. 26.05.1999, Az.: WF 221/99).  Er ist verpflichtet, den Titel herauszugeben.

 

Bezugsberechtigung der Lebensversicherung nach der Scheidung

Anlässlich Trennung und Scheidung werden unter anderem Unterhaltsfragen, Ansprüche auf Zugewinnausgleich sowie die Verteilung von Versorgungsanwartschaften geklärt. Manches, was ebenfalls der Überprüfung und einer eventuellen Neuregelung bedarf, wird aber mitunter über- oder gar falsch gesehen. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören zu solchen Punkten.

Wer eine Lebensversicherung abschließt, geht davon aus, den Ablauf des Vertrags zu erleben und das angesammelte Guthaben zur eigenen Verfügung zu haben. Das muss aber natürlich nicht der Fall sein. Deshalb wird im Versicherungsvertrag auch bestimmt, wer die Leistungen im Todesfall des Versicherungsnehmers beanspruchen darf. Vorsicht ist geboten, wenn es im Versicherungsvertrag heißt, dass im Todesfall die Ansprüche „auf den verwitweten Ehegatten“ übergehen. Dies kann zu unerwünschten Folgen führen.

War der Versicherungsnehmer im Todesfall noch mit demselben Ehegatten verheiratet wie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, erfüllen sich die Ansprüche im vorgesehenen Sinn. Anders ist es aber, wenn es in der Zwischenzeit zu Trennung und Scheidung gekommen ist. Wurde die Bezugsberechtigung nicht abgeändert, fällt der Anspruch somit demjenigen zu, der bei Vertragsabschluss als Bezugsberechtigter benannt wurde – auch wenn eine neue Eheschließung erfolgte und der tatsächlich verwitwete Partner diesen Anspruch für sich geltend machen möchte.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14)

 

Pfändung eines Arbeitsentgeldes eines im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen für Unterhaltszwecke

Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung.
Für die Bemessung des Selbstbehalts, der dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassen ist, bietet sich an, auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz zurück zugreifen. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist in der Regel davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt gedeckt ist, indem ihm das Hausgeld belassen wird.
Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 c, 850 k ZPO keine Anwendung.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2015, Az.: XII ZB 240/14)

 

Kindergeldverteilung bei Wechselmodell

In den meisten Fällen führen Trennung und Scheidung dazu, dass die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben und der andere Umgang mit den Kindern hat. Von einem Wechselmodell wird gesprochen, wenn die Kinder fast gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringen. Das vollständige bzw. sogenannte paritätische Wechselmodell wird gelebt, wenn die Kinder genau hälftig ihre Zeit bei den Eltern leben. Streit gibt es dabei immer wieder bezüglich der finanziellen Folgen.

Unter anderem streiten sich die Eltern darum, wer beim Wechselmodell das Kindergeld erhält. Soweit die Eltern auf den Gedanken kommen sollten, dass es am sinnvollsten sei, das Kindergeld je hälftig an jeden Elternteil auszubezahlen, findet dieser Ansatz im Gesetz keine Unterstützung. Danach wird das Kindergeld immer nur an eine Person ausbezahlt.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung darüber, an wen die Kindergeldkasse zahlen soll, führt meist nicht weiter. Denn egal, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht: Geklärt ist damit noch nicht, dass der Empfänger das Kindergeld auch in vollem Umfang für sich behalten darf.

Klar ist in der Rechtsprechung nun aber, dass dann, wenn ein echtes und also voll paritätisches Wechselmodell vorliegt (im entschiedenen Fall lebten die drei gemeinsamen Kinder eine Woche bei einem Elternteil und dann die nächste beim anderen) und kein Elternteil dem andern Kindesunterhalt zahlt, der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, die Hälfte an den anderen weitergeben muss.

Hinweis: Die gerichtliche Entscheidung ist gerecht und richtig. Das Gericht betont jedoch, dass die hälftige Verteilung des Kindergeldes die wirklich vollständige und konsequente hälftige Kinderbetreuung voraussetzt.

(Quelle: OLG Schleswig, Beschluss. vom 10.06.2015, Az.: 2 UF 69/14)

 

Sparguthaben der Kinder darf nicht von Eltern zu Unterhaltszwecken genutzt werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass Sparguthaben der Kinder auch nach einer ehelichen Trennung nicht für Unterhaltszwecke genutzt werden dürfen.

Im vorliegenden Fall hatten die Großeltern väterlicherseits auf das Sparkonto des Enkels eingezahlt und den Verfügungsbereich dem Kind zukommen lassen; weitere Zahlungen erfolgten dann später vom Kindesvater mit dem Vermerk „Geburts- und Taufgeld“. Nach der Trennung der Kindeseltern hob die Kindesmutter den kompletten Betrag vom Sparbuch des Kindes ab.

Das Gericht teilte mit, dass eine solche Tat ein pflichtwidriges Verhalten darstelle und ein entsprechender Schadensersatzanspruch herrsche. Die Mutter muss den entnommenen Betrag vollständig zurückerstatten und wurde darauf hingewiesen, dass Einrichtungs- und Bekleidungsgegenstände für das Kind, die sie mit dem entnommenen Geld gekauft hatte, im Rahmen der Unterhaltspflicht aus eigenen Mitteln hätten gezahlt werden müssen und dafür nicht das Kindesvermögen herangezogen werden dürfe. Außerdem erwähnte das Gericht, dass sie bei absoluter Notwenigkeit von Unterhaltsgeld gehalten gewesen wäre, Sonderbedarf gegenüber dem Kindesvater geltend zu machen oder den Sozialhilfeträger um Unterstützung zu bitten.

(Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28.05.2015, Az.: 5 UF 53/15)

 

Vormals nicht leistungsfähige Unterhaltszahler rückwirkend belangbar

Unterhaltsansprüche müssen stets geltend gemacht werden – andernfalls ist kein Unterhalt zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand den Unterhaltsanspruch geltend macht. Dabei sind Besonderheiten zu beachten.

Trennt sich ein Ehepaar und verlässt einer der Ehegatten die Familie, muss er für den anderen und die gemeinsamen Kinder normalerweise Unterhalt leisten. Diejenigen, denen der Unterhalt zusteht, müssen ihn aber ausdrücklich verlangen. Erst ab diesem Zeitpunkt muss er gezahlt werden. Trennen sich die Ehegatten also beispielsweise im Januar, wird aber erst im Mai zur Unterhaltszahlung aufgefordert, ist auch erst ab Mai Unterhalt zu zahlen.

Anders ist es, wenn die öffentliche Hand eingeschaltet wird. Werden zum Beispiel Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder in Anspruch genommen und meldet sich daraufhin die Unterhaltsvorschusskasse mit einer sogenannten Rechtswahrungsanzeige bei dem zahlungspflichtigen Elternteil, hat diese Anzeige durchaus Rückwirkung. Wenn die öffentliche Hand ab Januar Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht hat und die Rechtswahrungsanzeige im Mai eingeht, kann daher auch für die Zeit ab Januar Unterhalt erstattet verlangt werden.

Dies gilt auch dann, wenn ein arbeistloser Unterhaltspflichtiger zunächst keinen Unterhalt zahlen muss, er später aber eine Arbeitsstelle findet und dies der Unterhaltsvorschusskasse erst noch später bekannt wird. Abzustellen ist auch hier immer auf den Zeitpunkt der Zustellung der Rechtswahrungsanzeige.

Hinweis: Da der Unterhalt monatlich geschuldet wird, wachsen Rückstände auch dann schnell zu großen Summen, wenn der monatliche Betrag nur gering ist. Es ist wichtig, die Unterhaltsregelungen immer auf dem Laufenden zu halten. Sonst kann es nach Ablauf größerer Zeiträume zu bösen Überraschungen kommen.
(Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.03.2015 – Az.: II-2 UF 226/14)

 

Zuordnung des Familienwagens bei Trennung und Scheidung

Eines der oft auftauchenden Probleme gleich bei bzw. nach der Trennung ist: Wem steht der Pkw zu, der für die Familie angeschafft wurde? Der Ehegatte, bei dem die Kinder bleiben, reklamiert den entsprechend dimensionierten Wagen für sich, da er ihn schließlich für die Transporte der Kinder, die Einkäufe etc. benötigt. Der andere mag ins Feld führen können, dass er der Eigentümer und Halter ist, dem dieses Fahrzeug rechtlich als Eigentum zuzurechnen ist.

Für die Lösung der Frage ist eine rechtliche Besonderheit zu beachten. Ist ein Pkw ein sogenannter Haushaltsgegenstand, kann ihn der Ehegatte für sich in Anspruch nehmen, der ihn mehr benötigt. Andernfalls entscheidet, wer Eigentümer ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war hier bislang eindeutig. Danach war zu fragen, ob das Fahrzeug allein und ausschließlich für familiäre Zwecke benutzt wurde. In diesem Fall handelte es sich um einen Haushaltsgegenstand. Ist der Pkw aber auch dazu benutzt worden, um zur Arbeit zu fahren, schied diese rechtliche Einordnung aus. Dann kam es allein auf die Eigentümerschaft an.

Nun gibt es aber neue Tendenzen in der Rechtsprechung. Demnach soll ein Pkw als Haushaltsgegenstand gelten, wenn er sowohl für die Einkäufe und familiär notwendige Wege als auch für Fahrten zur Arbeit benutzt wurde. Nur wenn ein Fahrzeug ausschließlich für die Arbeitswege genutzt wurde, kann der Eigentümer ohne weiteres die Herausgabe unter Hinweis auf seine Eigentümerstellung verlangen.

Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Keinesfalls kann nun angenommen werden, die bisherige Rechtsprechung des BGH sei prinzipiell überholt und habe keine Bedeutung mehr. Es ist aber auch nicht sicher, dass sie Bestand hat. Betroffene tun gut daran, sich bei einem Fachmann nach dem aktuellsten Stand der rechtlichen Entwicklung zu erkundigen.

(Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2015, Az.: 2 UF 356/14)


 

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