Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung (in Form von Betreuungsunterhalt)

Nachehelicher Unterhalt in Form von Betreungsunterhalt kann sich aufgrund der Betreuung eines gemeinschaft-lichen Kindes ergeben, wenn der betreuende Elternteil deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise nachgehen kann

Basisunterhalt bis zum dritten Lebensjahr

Innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes geht der Gesetzgeber davon aus, dass aus Gründen des geringen Alters des Kindes ein Anspruch des Kindes auf eine persönliche Erziehung und Pflege durch einen Elternteil besteht. Der das Kind betreuende Elternteil kann deshalb in diesem Zeitraum sogar eine bereits vorhandene Erwerbstätigkeit aufgeben, ohne dass er den Betreuungsunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil verlieren würde. Der andere Elternteil kann während dieses Zeitraums auch nicht darauf verweisen, dass das Kind anderweitig betreut werden könnte. Arbeitet der das Kind betreuende Elternteil gleichwohl, ist dessen erzieltes Einkommen als überobligatorisches Einkommen zu bewerten. Die Rechtsprechung behandelt dieses Einkommen mitunter nur teilweise bedarfsprägend, teils wird neben dem Abzug der konkreten Betreuungskosten ein Betreuungsbonus gewährt.

Ab Beginn des vierten Lebensjahres

Nach dem dritten Lebensjahr hat der Gesetzgeber die Vorstellung entwickelt, das eine persönliche Betreuung nicht mehr zwingend notwendig ist. Ab diesem Zeitpunkt ist vom das Kind betreuenden Elternteil darzulegen und zu beweisen, dass gleichwohl ein Betreuungsunterhalt weiterhin gezahlt werden muss. Dieser Nachweis gilt dann als erbracht, wenn kindsbezogene Gründe  oder elternbezogene Gründe die Fortgeltung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen.

a) Verlängerung aus kindsbezogenen Gründen

Es sind Umstände denkbar, die – zunächst unabhängig vom Alter des Kindes – eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes hervorrufen und damit der Aufnahme bzw. Erweiterung einer Erwerbstätigkeit des das Kind betreuenden Elternteils entgegenstehen. Hierunter hat die Rechtsprechung bisher beispielsweise trennungsbedingte Entwicklungsstörungen, Krankheiten und Behinderungen des Kindes oder aber ganz besondere Begabungen des Kindes gesehen, die ihrerseits an den das Kind betreuenden Elternteil besonders hohe organisatorische Anforderungen stellen. Die sich hieraus ergebende Mehrbelastung für den betreuenden Elternteil kann dazu führen, dass sich dessen Erwerbsmöglichkeiten einschränken. Schlimmstenfalls ist eine Erwerbstätigkeit gar nicht mehr möglich. Freilich ist hier mit zunehmendem Alter des Kindes zu differenzieren.
Kindsbezogene Gründe zur Verlängerung des Unterhaltsanspruchs sind auch dann anzunehmen, wenn eine zumutbare Möglichkeit der Fremdbetreuung nicht besteht. Hierzu gehören neben Kindergärten, Kinderhorten oder sonstigen Einrichtungen auch Tagesmütter. Die Zumutbarkeit der Ganzbetreuung bestimmt sich vordergründig nach Kriterien wie der räumlichen Nähe, der zeitlichen Verfügbarkeit und der Möglichkeit von Alternativvarianten im Fall von Urlaub und Krankheit. Will der das Kind betreuende Elternteil aus mangelnder Möglichkeit der Fremdbetreuung weiterhin Betreuungsunterhalt geltend machen, so muss er darlegen und beweisen, dass eine zumutbare Fremdbetreuungs-möglichkeit nicht besteht.

b) Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen Gründen

Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen Gründen kann dann gegeben seien, wenn während der vormals intakten Ehe ein konkreter Vertrauenstatbestand in eine bestimmte Rollenverteilung und die Ausge-staltung der Kindesbetreuung geschaffen worden ist. Das Vertrauen ist umso höher zu bewerten, als dass die Ehe gedauert hat. So hat die Rechtsprechung beispielsweise entschieden, dass eine Fortzahlung des Betreuungsunterhalts in Betracht kommt, wenn zwischen den Eltern zu Zeiten intakter Ehe klar war, dass unabhängig vom Alter des Kindes bzw. gestaffelt nach dem Alter des Kindes ein Elternteil gerade wegen der anstehenden Kinderbetreuung seine Er-werbstätigkeit aufgibt.