Das Betäubungsmittelstrafrecht

Anwalt Betäubungsmittelstrafrecht Oberhausen Duisburg


Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt dem Umgang mit Drogen oder Drogenersatzstoffen unter Strafe. Als Begehungsalternativen des Betäubungsmittelstrafrechts kommen der Anbau, Herstellen, Handeltreiben, Veräußerung und der Drogenbesitz in Frage.

Oftmals werden auch ,, bloße Abnehmer”, welche Cannabisprodukte für den Eigenkonsum erwerben, von den Ermittlungsbehörden strafrechtlich verfolgt.

Nicht selten verschlechtern die Betroffenen ihre Situation in Betäubungsmittelstrafrecht, indem sie gegenüber der Polizei hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Drogenkontakte unnötige Angaben machen. Daher ist hier zunächst – wie stets – einmal Schweigen die richtige Wahl.

Nach Beauftragung beantragen wir unverzüglich Akteneinsicht, um den gleichen Kenntnisstand wie die Ermittlungsbehörden zu erlangen. Die Akteneinsicht steht dem Beschuldigten grundsätzlich nicht selbst zu.

Nach Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten besprechen wir gemeinsam mit Ihnen die Sach – und Rechtslage und bereiten nach den Erkenntnissen des sich ergebenden Sachverhalts eine optimale Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht vor.

Welche Stoffe unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, regeln insbesondere die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Zu nennen sind beispielsweise:

  • Cannabis, Haschisch, Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,
  • Heroin,
  • Kokain,
  • LSD,
  • MDMA (Ecstasy), Meta-Chlorphenylpiperazin/m-CPP (Ecstasy),
  • Metamfetamin (Crystal-Speed),
  • Salvia divinorum,
  • TCP.

Von Bedetung ist oftmals die Frage, wie lange konsumierte Betäubungsmittel im Körper nachweisbar sind. Als Anhaltspunkte zur Nachweisdauer können die folgenden Werte dienen:

  • Cannabis: Im Blut kann THC etwa 10 Stunden nachgewiesen werden, im Harn können Gesamtcannabinoide etwa 6 Wochen nachgewiesen werden und in den Haaren ist THC noch nach Monaten nachweisbar.
  • Heroin: Im Blut ist Morphin rund 15 Stunden nachzuweisen, im Harn sind Gesamtopiate noch nach ca. 3 Tagen nachweisbar.
  • Kokain: Der Wirkstoff Benzoylecgonin kann im Blut ungefähr 5 Stunden nachgewiesen werden, im Harn ca. 3 Tage, in den Haaren kann Kokain noch nach mehreren Monaten erkannt werden.
  • Amfetamine, z.B. Ecstasy: Nachweisbar im Blut rund 24 Stunden, im Harn etwa 48 Stunden und in den Haaren noch nach Monaten.
§ 31 BtmG

Hervorzuheben im Betäubungsmittelstrafrecht ist noch zum einen der § 31 BtmG, welcher eine gesetzliche normierte Strafmilderung oder sogar das Absehen von Strafe vorsieht. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass der Beschuldigte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird.

§ 35 BtmG

Zum anderen ist § 35 BtMG noch anzuführen. Diese Vorschrift sieht bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern bei Aufnahme oder Fortführung einer Therapie die Zurückstellung der Strafvollstreckung vor.

Trotz der Regelung des § 31 BtMG sollte jeder Beschuldigter bei einer Vernehmung immer einen Strafverteidiger hinzuziehen.


 

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