Steht ein Selbstständiger/Unternehmer vor einer Trennung/Scheidung, stellen sich für ihn prinzipiell natürlich die gleichen Fragen wie für jeden anderen Betroffenen.

Was kann in der Regel zu klären sein?
• Unterhalt
• Zugewinn (sofern keine anderweitige ehevertragliche Regelung vorliegt)
• Hausrat
• ggf. Sorge- und Umgangsrecht hinsichtlich der Kinder
• Vermögensaufteilung
• Versorgungsausgleich

Gerade für einen Unternehmer kann es aber von existentieller Bedeutung sein, dass er nicht nur die reinen familienrechtlichen Belange im Auge behält, sondern auch ein besonderes Augenmerk auf sein Unternehmen legt. Nicht selten hat eine Scheidung schon zum Auseinanderbrechen eines Unternehmens und erheblichen wirtschaftlichen Problemen für einen Unternehmer geführt.

Sofern das Unternehmen bereits bei Eheschließung vorhanden war, sind der Bestand des Unternehmens und die Folgen einer etwaigen Scheidung oftmals bereits ehevertraglich geregelt. Oftmals liegen ergänzend gesellschaftsrecht-liche Verträge und/ oder Erbverträge vor, die die Nachfolge regeln.

Hier bedarf es ggf. einer rechtzeitigen Überarbeitung, da die Rechtsprechung in ständigem Wandel ist und zahlreiche alte Verträge überholt und ggf. unwirksam sind!

Wurde das Unternehmen jedoch erst während der Ehezeit erworben oder aufgebaut, wurde oftmals kein Ehevertrag mehr abgeschlossen, und bei einer Trennung und Scheidung drohen gerade bei Unternehmern erhebliche Probleme.

Diese fangen bereits ganz banal damit an, dass ein monatliches Durchschnittseinkommen des Unternehmers ermittelt werden muss, um einen Unterhaltsanspruch überhaupt berechnen zu können. Bei vielen Unternehmern schwankt dieses Einkommen jedoch erheblich. Unternehmer sind i. d. R. gezwungen, sich selber um ihre Altersvorsorge zu kümmern, was ist hier angemessen? Was kann beim Unterhalt berücksichtigt werden? Was ist mit Schulden und Darlehensverbindlichkeiten, die z. T. auf das Unternehmen, z. T. aber auch auf die Privatperson entfallen?

Selbstverständlich kann auch noch bei der Trennung ein Ehevertrag, eine sog. „Scheidungsfolgenvereinbarung“ (notariell) getroffen werden – sofern so eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eheleuten zu diesem Zeitpunkt noch möglich ist.

Hier beraten wir Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.

 

*** Rubrik. Rechtsanwalt Familienrecht, Trennung/Scheidung Unternehmer, Oberhausen, Mülheim ***