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Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften

In vielen Fällen ist Eile geboten, damit nicht schon im frühen Stadium Fehler gemacht werden, welche später nicht mehr zu korrigieren sind.


Die Verteidigung bei Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Schriften beginnt häufig damit, dass der potentielle Mandant eigentlich nicht mitteilen möchte, worum es geht.

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Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

Zu den Sexualstraftaten zählt auch die Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB). § 184b StGB.

Die Einleitung von Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerbs oder Besitzes kinderpornografischer Schriften beruhen oftmals auf den aus Internet-Tauschbörsen gewonnenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden oder auch aus der Abfrage von Kreditkartendaten, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Kreditkarten für Zahlungen im Zusammenhang mit Kinderpornografie benutzt wurden, beispielsweise, um Zugang zu einer Internetseite zu erhalten.

Verbreiten (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB) meint die Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis. Ein Verbreiten im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Öffentlich ausstellen, öffentlich anschlagen, öffentlich vorführen oder sonst öffentlich zugänglich machen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) meint das Bereitstellen von Kinderpornografie. Im Internet ist dieser Tatbestandsvariante erfüllt, wenn eine kinderpornografische Datei zum Zugriff ins Netz gestellt wird, etwa durch das Posten der Datei oder eines Links darauf. Nach § 184b Abs. 4 StGB ist bereits der Versuch strafbar, sich den Besitz, d.h. die tatsächliche Verfügungsgewalt, von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, strafbar. Im Zusammenhang mit Internetnutzung ist dies nicht erst der Fall, wenn die betroffene Datei manuell auf einem Speichermedium gespeichert wird, sondern bereits dann, wenn die Datei automatisch in den Arbeitsspeicher oder Cache des Computers geladen wird, was bereits beim bloßen Surfen im Internet der Fall ist.

Die Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt Vorsatz voraus, also das Willen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Fehlt es am Vorsatz, z.B. nach Erwerb eines gebrauchten Computers in Unkenntnis darauf befindlicher kinderpronografischer Video- oder Bilddateien, scheidet Strafbarkeit nach § 184b StGB aus.

Vorladung wegen Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften?

Sagen Sie nichts, ich sage den Vernehmungstermin für Sie ab!

Sie müssen nicht zu dem von der Polizei angebotenen Vernehmungstermin gehen. Anders als es oft erscheint, ist die Teilnahme freiwillig. Ich empfehle in jedem Fall, den Termin durch mich abzusagen. Ich beantrage dann erst einmal Akteneinsicht. Wenn die Beweismittel der Polizei auf meinem Tisch liegen, besprechen wir die Sache in Ruhe und ich kann mit dem nun bekannten Ergebnis der Ermittlungen die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln.

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Bei einem Strafverfahren bei Verdacht der Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften entscheidet schon oft die erste Handlung den gesamten Fortgang und das spätere Ergebnis. Aus diesem Grund sollten Sie sich früh beraten lassen.

Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vtrete ich sie bei  jeglichem Vorwurf in Sachen Kinderpornografie – landesweit.


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