Unterhaltsvorschuss für Kinder: Insbesondere Alleinerziehende stehen aufgrund der Trennung regelmäßig vor dem Problem, dass der andere Elternteil seinem Anteil am Kindesunterhalt weder durch qualifizierte Erziehungszeit (Umgang) noch durch regelmäßige Zahlung des Kindesunterhalt leistet.

Damit das Geld nicht knapp wird und Kinder leiden:
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können für die unterhaltsberechtigten Kinder einen „Unterhaltsvorschuss“ als staatliche Leistung beim zuständigen Jugendamt beantragen.
Mit diesem Antrag kann der erziehende Elternteil (bei dem das Kind dauerhaft lebt) die unterhaltsrechtlichen Ansprüche des Kindes unkompliziert durchsetzen, ohne selbst in Streit mit dem anderen Elternteil zu geraten. Die Jugendämter sind zur Beratung verpflichtet.

Die gesetzliche Regelungen wurden im Juli 2017 neu gefasst. Dort wurde der Anspruch zeitlich und der Höhe nach bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres ausgeweitet.

Unterhaltsvorschuss für Kinder 2018

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2018 monatlich:
•Kind bis 5 Jahren bis zu 154 Euro monatlich (zuvor 150 €)
•Kind von 6 bis 11 Jahren bis zu 205 Euro monatlich (zuvor 201 €)
•Kind von 12 bis 17 Jahren bis zu 273 Euro monatlich (zuvor 268 €). In diesem Alter ist allerdings die (teilweise) Mitarbeit des erziehenden Elternteils erforderlich. Details erfahren Sie bei Ihrem Jugendamt.

Antragstellung

Alleinerziehende wenden Sie sich direkt an das zuständige Jugendamt. Ein schriftlicher Antrag auf diese staatliche Leistung beim zuständigen Jugendamt ist notwendig. Lassen Sie sich im Vorfeld beim Jugendamt zur Höhe und bei den Antragsformularen beraten. Das Jugendamt gewährt dem alleinerziehenden Elternteil im Aussenverhältnis (für das Kind) den Unterhaltsvorschuss und rechnet (je nach Einkommen des anderen Elternteils) mit dem anderen Elternteil direkt ab. Dies entlastet den erziehenden Elternteil von den häufigen Konflikten um die Unterhaltsleistung entlastet und sichert einen stetigen Geldzufluß für das Kind. Bleibt der andere Elternteil zahlungsunwillig ist es Aufgabe des Jugendamtes, die Einziehung der Gelder beim anderen Elternteil zu bewerkstelligen. Losgelöst von diesem Streit ist der Geldzufluss für das Kind gesichert.