Anwalt Strafrecht Oberhausen Duisburg – Widerruf der Bewährung


Anwalt Bewährungswiderruf Oberhausen Duisburg

Freiheitsstrafe zur Bewährung

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 StGB, wenn der Verurteilte
  • in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
  • gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder
  • gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

Als Bewährungsweisungen, die an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen stellen dürfen, kommen beispielsweise die Anweisungen in Betracht, Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen oder sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden. Auch die Weisung, sich des Genusses von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu enthalten, ist zulässig, wenn der Verurteilte den Alkohol- bzw. Betäubungsmittelkonsum steuern kann. Möglich ist weiterhin z.B. die Verhängung eines Tierhaltungs- oder -betreuungsverbots, die Weisung an Verkehrsunterricht teilzunehmen, die Weisung Schulden nach einem Tilgungsplan abzubauen oder die Weisung eine Arbeitsstelle bzw. einen Ausbildungsplatz anzunehmen.

Als Bewährungsauflagen, die ebenfalls keine unzumutbaren Anforderungen haben dürfen, kommen etwa in Betracht, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

Ein gröblicher Verstoß ist ein schuldhafter und objektiv schwerwiegender Verstoß gegen eine zulässige Weisung oder Auflage. Ein beharrlicher Verstoß muss kein schwerwiegender Verstoß sein, sondern ein wiederholter Verstoß in ablehnender Haltung gegenüber der betroffenen Auflage oder Weisung.

Im Falle des Widerrufs der Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung wegen einer neuen Straftat währen der Bewährungszeit, muss diese zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen. Wird ein neues Strafverfahren nach §§ 153, 153a StPO eingestellt, so gilt die Unschuldsvermutung weiter, ein Widerruf der Bewährung ist regelmäßig ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist der Widerruf hingegen in Fällen, in denen es wegen einer neuen Straftat zu einer weiteren Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe kommt. Wird die weitere (vorsätzliche) Straftat erst nach Ablauf der Bewährungszeit bzw. nach Straferlass bekannt, kann das Gericht den Straferlaß nochmals widerrufen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde; der Widerruf ist dann nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.

Das Gericht sieht jedoch zwingend vom Widerruf der Bewährung ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern (§ 56f Abs. 2 S. 1 StGB).

Kommt es zu einem Bewährungswiderruf, ist gegen den Widerrufsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung einzulegen.

Bewährungswiderruf und Pflichtverteidigung:

Es liegt gemäß § 140 Abs. 2 ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn neben den Rechtsfolgen für die verfahrensgegenständliche Tat sonstige schwerwiegende Nachteile für den Angeklagten infolge der Verurteilung zu gewärtigen sind. Zu diesen Nachteilen gehört ein drohender Bewährungswiderruf jedenfalls dann, wenn die zu erwartende Verbüßungsdauer der in früheren Verurteilungen verhängten Freiheitsstrafen ein Jahr überschreitet.
(OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2012 – 32 Ss 52/12)


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