Ebay-Betrug – Strafverteidigung: Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Dies gilt auch bei der Strafverteidigung beim eBay-Betrug. 

Was droht bei Ebay-Betrug?

Der eBay-Betrug ist juristisch gesehen zunächst wie der Internetbetrug ein ganz “normaler” Betrug im Sinne des § 263 StGB.

Der Strafrahmen für den einfachen Betrug beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Im Falle eines gewerbsmäßigen Betrugs erhöht sich der Strafrahmen deutlich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe ist hier dann nicht mehr möglich.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u.a. die Höhe des Schadens, die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie etwaige Schadenwiedergutmachungsbemühungen.

Anknüpfungspunkt bei sämtlichen Betrugsstraftaten (auch beim Internetbetrug bzw. eBay-Betrug) ist der Vorwurf, dass der Geschädigte durch eine Täuschungshandlung zu einem Irrtum veranlasst wurde. Als weitere Tatbestandsmerkmale sind u.a. eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung sowie ein Vermögensschaden erforderlich.

Konkret bedeutet dies, dass ein eBay-Betrug u.a. dann vorliegen kann, wenn Waren zur Versteigerung angeboten werden, welche beim Verkäufer nicht existent sind oder etwa bewusst völlig andere Dinge, als die bestellten versandt werden.

Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema eBay-Betrug und Internetbetrug ist äußerst umfangreich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in “kleineren Fällen” des eBay-Betrugs sollte das Hauptbestreben des Strafverteidigers darin bestehen, eine Lösung ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe zu finden.