Anwalt Familienrecht Oberhausen Duisburg

FAQ einvernehmliche Scheidung Oberhausen Duisburg


Es kommt nicht selten vor, dass Mandanten mit der Vorstellung zu uns kommen, ihre einvernehmliche Ehescheidung mit einem gemeinsamen Anwalt durchzuführen.

Wir haben zu diesem Thema ein paar Fragen, FAQ zur einvernehmlichen Scheidung, die uns häufig in unserer Beratungspraxis begegnen, zusammengefasst und für Sie beantwortet.

Brauchen wir für die Scheidung überhaupt einen Anwalt?

Ja. Der Scheidungsantrag kann gemäß § 114 FamFG  nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Können wir für unsere Scheidung bzw. die Aufhebung unserer Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Anwalt nehmen?
Nein. Es ist nicht möglich, dass Sie als Eheleute oder Lebenspartner einen gemeinsamen Anwalt mit der Durchführung Ihrer Scheidung beauftragen.
Selbst wenn sich alle Beteiligten einig sind, dass sie die Scheidung wollen, ist es möglich, dass sich dies im Laufe des Verfahrens ändert. Um hier Interessenskonflikten vorzubeugen, ist es Anwälten grundsätzlich untersagt, Antragsteller und gleichzeitig Antragsgegner zu vertreten.

Wie geht dann überhaupt eine Scheidung mit einem Anwalt?

Wenn die gegnerische Seite lediglich ihre Zustimmung zur Scheidung  erklären möchte und keine eigenen Anträge vor Gericht stellen möchte, braucht sie gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG nicht anwaltlich vertreten zu sein.  Nur wer den Antrag stellen will, benötig dafür einen Rechtsanwalt.
Wenn es keinen Streit zwischen den Eheleuten gibt, ist es auf diese Weise möglich, dass nur einer einen Anwalt beauftragt und die Anwaltskosten auch nur einmal anfallen. Die andere Seite erklärt ohne Anwalt in der mündlichen Verhandlung dann lediglich seine Zustimmung dazu.

Was ist, wenn es doch noch zu einem Streit kommt?

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann die nicht anwaltlich vertretene Partei einen eigenen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen.

Wer trägt die Anwaltskosten?

Die Rechnung des Anwalts muss  derjenige bezahlen, der ihn beauftragt hat.
Es ist aber durchaus üblich, dass sich die Eheleute darauf einigen, dass einer dem anderen einen Teil oder die Hälfte dieser Kosten später ersetzt.

Wer trägt die Gerichtskosten?

In einem Scheidungsverfahren fallen Gerichtskosten an. Die Gerichtskosten muss zunächst derjenige vorstrecken, der den Scheidungsantrag stellen lässt. Nach Abschluss des Verfahrens werden diese Kosten dann aber in aller Regel  gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass die Kosten von beiden Parteien hälftig getragen werden. Derjenige, der den Scheidungsantrag gestellt und die Gerichtskosten eingezahlt hat, hat dann einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte dieses Betrages gegen den anderen.


Sie möchten sich erstmal beraten lassen? Gerne bespreche ich ihre Scheidung mit Ihnen.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit eine kostenfreie und unverbindliche Vorprüfung Ihrer Scheidung vornehmen zu lassen.


 

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