Anwalt Strafrecht Oberhausen –Verteidigungsstrategien im Sexualstrafrecht
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Verteidigungsstrategien im Sexualstrafrecht: die konfrontative oder die konsensuale Verteidigung.
1) Konfrontative Verteidigungsstrategie im Sexualstrafrecht
Sofern die Vorwürfe von dem Mandanten bestritten werden, handelt es sich um eine konfrontative Verteidigung. Es wird um den Freispruch gekämpft und zwar mit allen Mitteln der Strafprozessordnung. Dies kann bedeuten, dass den – meist weiblichen – Zeugen unangenehme Fragen gestellt und dass Beweisanträge gestellt werden müssen.
Die Verteidigung beginnt schon im Ermittlungsverfahren. Die Zeugenaussagen müssen untersucht und bewertet werden, unter Umständen wird ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten beantragt werden. In meiner Tätigkeit ist schon die ein oder andere Beschuldigung von der Staatsanwaltschaft zunächst als „total glaubwürdig“ bewertet wurden und am Ende des Ermittlungsverfahrens musste das Verfahren eingestellt werden oder die erhobenen Anklage wurde vom Gericht nicht zugelassen.
Keinesfalls sollte man seine Verteidigung selbst in die Hand nehmen, dies kann nur schief gehen. Beauftragen Sie einen Strafverteidiger, sobald Sie von den Vorwürfen gegen sich Kenntnis haben.
2) Konsensuale Verteidigungsstrategie im Sexualstrafrecht
Konsensuale Verteidigung bedeutet meist das Ablegen eines Geständnisses. Je nach Beweislage wird sich eine Verurteilung manchmal nicht verhindern lassen. In so einem Fall ist es sinnvoll, die erhebliche Strafmilderung, die ein Geständnis mit sich bringt, in Anspruch zu nehmen. Unter Umständen kann so noch eine Bewährungsstrafe erreicht werden, wo im Falle des Schweigens oder des hartnäckigen Bestreitens eine Freiheitsstrafe – also Gefängnis – verhängt worden wäre.
Auch ein Versuch der Wiedergutmachung durch Zahlung eines Schmerzensgeldes kann zu einer erheblich milderen Strafe führen.
Dem Verteidiger gegenüber die Vorwürfe zuzugeben und sich offenbaren kann einem Mandanten schwer fallen. Dennoch ist Vertrauen gegenüber dem Strafverteidiger unbedingt angebracht.
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