Die Jugendgerichtshilfe

Ist der Jugendstaatsanwalt davon überzeugt, dass ein Gerichtsverfahren aus (meist) erzieherischen Gründen durchzuführen ist, erhebt er Anklage zum Amtsgericht (Jugendrichter oder Jugendschöffengericht) oder zum Landgericht (Große Jugendkammer). Die Verfahrensbeendigung mittels Strafbefehl steht im Jugendstrafverfahren nicht zur Verfügung.

Das Gericht wird zur Beurteilung der Verantwortungsreife (§ 3 JGG) und der Beleuchtung der Tat sowie des Jugendlichen selbst die Jugendgerichtshilfe vor der Hauptverhandlung einschalten. Die Jugendgerichtshilfe ist zwar ebenfalls Ermittlungsorgan der Justiz, jedoch nach überwiegendem Selbstverständnis eine Einrichtung, die dem jungen Menschen im Strafverfahren helfen soll. In einem Gespräch mit einem sozialpädagogisch ausgebildeten Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe sollen alle Umstände der Tat und die Persönlichkeit des jungen Menschen ermittelt und in die Beurteilung der Tat miteinbezogen werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Gericht wird dann ein entsprechender Bericht verlesen, in dem die Jugendgerichtshilfe dem Gericht einen Ahndungsvorschlag unterbreitet.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme wird das Gericht in einem Urteil eine Sanktion aussprechen. Dabei ist das Gericht nicht an die Strafen im jeweiligen Strafgesetz gebunden, sondern hat Ahndungsmöglichkeiten, die eine jugendadäquate Reaktion auf das begangene Unrecht darstellen sollen. Zur Verfügung stehen:

  • Erziehungsmaßregeln
  • Zuchtmittel
  • Jugendstrafe