Verteidigung

(Erst-) Massnahmen der Verteidigung

Ihr Verteidiger übernimmt die Vertretung bereits gegenüber der Polizei:

Als Ihr Verteidiger werde ich zuerst der Polizei mitteilen, dass ich Sie verteidige und Sie von Ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen.

Gleichzeitig werde ich Ihren Vernehmungstermin bei der Polizei absagen und die Polizei  oder Staatsanwaltschaft auffordern, von weiteren persönlichen Vernehmungsversuchen Abstand zu nehmen, was die Polizei dann auch machen muss. Nicht selten kommte es vor, dass Polizeibeamte bei Mandanten erschienen sind und diese dann  – nachdem diese nicht zur Vernehmung erschienen sind (was ihr Recht ist) befragen wollten. Häufig gelingt den Beamten die Überumpelungstaktik.

Damit bringe ich Sie erst einmal aus der “Schusslinie”.

Wir blockieren damit den Kontakt zwischen der Polizei und dem Mandanten.
Einen Vernehmungstermin sollte der Beschuldigte schon deshalb nicht wahrnehmen, weil er den
Akteninhalt nicht kennt.

Natürlich kommen noch weitere Massnahmen der Verteidigung in Betracht, hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an.

Danach werde ich Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und die Ihnen vorgeworfenen Taten sowie vorhandenen Beweismittel überprüfen.

Wir besprechen dazu den Akteninhalt sowie alle möglichen Be- und Entlastungsmomente in tatsächlicher und rechtlicher Sicht. In diesem Zusammenhang haben Sie als Beschuldigter auch die Möglichkeit, zusammen mit bzw. durch Ihrem Verteidiger konkret zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, weitere Beweiserhebungen zu beantragen und etwaige Widersprüche aufzudecken, die dann ggf. der Staatsanwaltschaft in einer sog. Verteidigerschrift mitgeteilt werden, mit dem regelmäßigen Ziel eine Einstellung des Strafverfahrens zu erwirken. Ich entwickle die für Sie bestmöglichste Verteidigungsstrategie.


 

Massnahmen der Verteidigung