Besteht ein Anspruch auf Pflichtverteidiger Oberhausen Duisburg
Pflichtverteidiger ist der im Strafverfahren gerichtlich bestellte Verteidiger.
An dieser Stelle sei zunächst klargestellt, dass es für den Anspruch auf einen Pflichtverteidiger irrelevant ist, ob der Beschuldigte/Angeschuldigte einen Verteidiger bezahlen kann oder nicht. Anders als die Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe z. B. im Zivilprozess besteht im Strafverfahren nicht die Möglichkeit, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die Kosten für einen Verteidiger nicht aufbringen kann.
Die Pflichtverteidiger-Bestellung erfolgt von Amts wegen in den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung, wenn der Beschuldigte/Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat.
Die Pflichtverteidigerin/der Pflichtverteidiger wird zunächst von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren. In der Regel wird Ihnen im Falle einer notwendigen Verteidigung mit Übersendung der Anklageschrift mitgeteilt, dass Sie einen Verteidiger Ihrer Wahl benennen mögen und dass Ihnen anderenfalls ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wird.
Pflichtverteidigung im Strafrecht und Jugendstrafrecht – bei allen möglichen Delikten
In diesem Fall können Sie sich an mich als Strafverteidiger Oberhausen Duisburg wenden und ich stelle den Antrag, Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.
Anspruch Pflichtverteidiger Oberhausen Duisburg
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt u. a. vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet, Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, Ihnen seit 3 Monaten die Freiheit entzogen ist oder gegen Sie Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Im Übrigen steht die Pflichtverteidiger-Bestellung im Ermessen des Gerichts und erfolgt insbesondere wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Die (falschen) Gerüchte in Hinblick auf die Pflichtverteidigung
Ist ein Pflichtverteidiger beim Staat angestellt?
Ist die Pflichtverteidigung eine Verteidigung 2. Klasse?
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?
Alle oben genannten Fragen sind mit einem eindeutigen NEIN zu beantworten.
Entgegen einem weitverbreiteten Klischee handelt es sich bei Pflichtverteidigungen nicht um eine Verteidigung zweiter Klasse. Auch spielt es keine Rolle, ob Sie sich einen Anwalt leisten können oder nicht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht relevant in Hinblick auf eine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 StPO. Auch sind Pflichtverteidiger selbstverständlich nicht beim Staat angestellt.
Sollten Sie selbst keinen Pflichtverteidiger benennen, ordnet das Gericht Ihnen einen bei. Es kann durchaus sein, dass Sie einen Verteidiger beigeordnet bekommen, mit dem Sie persönlich nicht auf einer Wellenlänge sind oder aber einer, der dem Gericht möglichst wenig Arbeit verursachen möchte. Andererseits kann Ihnen auch ein hervorragender Strafverteidiger beigeordnet werden. Letztlich entscheidet das Glück, wer Sie verteidigt, wenn Sie selbst nicht tätig werden. Folglich kann Ihnen nur dazu geraten werden, die Entscheidung nicht dem Richter zu überlassen, sondern sich immer selbst einen Verteidiger auszusuchen.
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