Höhere Pfändungsfreibeträge gelten ab 1. Juli 2023

Schuldner, die von einer Gehaltspfändung betroffen sind, werden es gerne hören: Die Pfändungsfreigrenzen steigen auch in diesem Jahr recht deutlich. Gerade in Zeiten von steigenden Preisen, insbesondere für Energie und Lebensmittel, ist das ein besonders wichtiges Signal.

In der „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung“ vom 20. März 2023 informiert der Gesetzgeber über die konkreten Zahlen und hat die dazugehörige Pfändungstabelle veröffentlicht, die ab dem 1. Juli 2023 für ein Jahr gültig ist.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Gläubiger dürfen erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.402,28 Euro pfänden. Vorher lag der unpfändbare Teil bei 1.330,16 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht liegt nicht mehr bei 500,62 Euro, sondern bei 527,76 Euro.
  • Je weiterer Unterhaltspflicht steigt der Pfändungsfreibetrag um 294,02 Euro (statt zuvor 278,90 Euro)
  • Ab einem Nettoverdienst von 4.298,81 Euro darf voll gepfändet werden. Diese Summe betrug in der Pfändungstabelle 2022 bis 2023 noch 4.077,72 Euro.