Anwalt Sexualstrafrecht Oberhausen

Das Glaubwürdigkeitsgutachten im Sexualstrafrecht

Gerade in Sexualstrafsachen wie Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern ist die Beweislage oft schwierig. Meist gibt es nur einen Zeugen oder eine Zeugin, von deren Aussage eine Verurteilung des vermeintlichen Täters abhängt. Oft steht „Aussage gegen Aussage“, da der vermeintliche Täter die Tat bestreitet. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist daher besonders wichtig. Dies gilt umso mehr, da es immer wieder Fälle von Falschbelastungen gibt.

Grundsätzlich obliegt es dem Gericht, die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen. Es kann daher einen Antrag auf Einholung eines sogenannten Glaubwürdigkeitsgutachtens ablehnen, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde hat. Allerdings ist die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens notwendig, wenn die Person der Zeugen oder der Sachverhalt Besonderheiten aufweisen. In solchen Fällen kann es zweifelhaft sein, ob das Gericht in der Lage ist, unter den konkreten Umständen die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu beurteilen oder ob ein Gutachten eingeholt werden muss.

Beantragung eines Glaubwüdigkeitsgutachten im Sexualstrafrecht:

Im Folgenden werden einige Fallgestalten kurz angeführt, in denen Zweifel an der eigenen Sachkunde des Gerichts bestehen können und sich die Beantragung eines Glaubwürdigkeitsgutachten im Sexualstrafrecht anbieten könnte:

  • Psychische Erkrankung des Zeugen
  • Tat ist sehr lange her
  • Alter des Zeugen
  • Zustandekommen der Aussage

 

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