Das IT-Strafrecht erfasst diejenigen Strafvorschriften, die im Umgang mit Informationstechnik von Bedeutung sind. Das sind zum einen die (neueren) Straftatbestände, die zwingend informationstechnische Strukturen voraussetzen wie z.B. das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und die Computersabotage (§ 303b StGB). Zum anderen die allgemeinen Straftatbestände die erheblich an Bedeutung gewonnen haben (Betrug § 263 StGB).

Anwalt IT-Strafrecht Oberhausen: Die Tatbestände

Ausspähen von Daten

  • 202a StGB stellt die unbefugte, unter Überwindung der Zugangssicherung erfolgte Zugangsverschaffung zu nicht für den Täter bestimmten und besonders gesicherten Daten unter Strafe. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass die Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind.
Abfangen von Daten
  • 202b StGB stellt das unbefugte, unter Anwendung von technischen Mitteln erfolgte Verschaffen von nicht für den Täter bestimmten Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage unter Strafe.

Aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit der vorbenannten Tathandlungen hat der Gesetzgeber in § 202c StGB die Vorbereitungshandlungen zu den Taten aus § 202a und § 202b StGB in § 202c StGB unter Strafe gestellt (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten).

Computerbetrug

Die betrugstypische Regelungsmaterie des § 263 StGB wird auf IT-spezifische Sachverhalte durch den § 263a StGB – sog. Computerbetrug – übertragen. Durch die Einführung des Computerbetrugs sollen Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die in Zusammenhang mit EDV-Manipulationen auftreten, bei denen es an der Täuschung bzw. an dem Irrtum einer natürlichen Person fehlt.

Fälschung technischer Aufzeichnungen

Gemäß § 268 StGB wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte technische Aufzeichnung oder eine technische Aufzeichnung verfälscht. Ebenso wird bestraft, wer eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht.

Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Regelmäßig geht es in Zusammenhang mit IT-Straftaten um die Täuschung im Rechtsverkehr bei der Datenverarbeitung (§ 270 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB), Datenveränderung (§ 303a StGB).

Im Nebenstrafrecht finden sich ferner zahlreiche Tatbestände allgemeiner Natur, die aufgrund der Möglichkeiten des Internets an Bedeutung gewonnen haben. Das ist konkret die Volksverhetzung (§ 130 StGB), Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB), Gewaltdarstellung (§ 131 StGB), Pornografiedelikte (§§ 184 ff. StGB), Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB), Betrug (§ 263 StGB).


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