Anwalt Insolvenzrecht Oberhausen Duisburg

Anwalt Verbraucherinsolvenz Oberhausen Duisburg


Die Verbraucherinsolvenz

Oftmals ist die Verbraucherinsolvenz die einzige Möglichkeit, jemals wieder schuldenfrei zu werden, da Gläubiger nicht bereit sind, Schulden zu erlassen oder das Geld fehlt, zumindest einen Vergleich herbeizuführen. Außerdem ist ein Insolvenzverfahren oft billiger, als die Schulden zu bezahlen.

Auch im Hinblick auf Erbschaften oder unerwartete Geldeingänge ist es sinnvoll schuldenfrei zu sein, damit der Vermögenszuwachs nicht mehr gepfändet werden kann, oder dass gar im Falle des Ablebens die Familie die Schulden erbt.


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Verkürzung der Restschuldbefreiung bei Verraucherinsolvenz

Restschuldbefreiung jetzt in 3 Jahren.

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen.

Die hierzu ergangene EU-Richtlinie wurde kurzfristig umgesetzt, weil die Corona Krise gezeigt hat, wie schnell Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.

Wer kann die Verkürzung nutzen?

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen.

Welche neuen Regelungen gelten?

Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich (bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein).

Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung zur Hälfte sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben.

Ab Geltung der neuen Vorschriften stellt das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund nicht die Restschuldbefreiung versagt werden!).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Versagung nunmehr durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann. Bisher war für die Versagung der Antrag eines Gläubigers erforderlich. Allerdings haben die Gläubiger auch aus Kostengründen nur äußerst selten Versagungsanträge gestellt. Mit der Neuregelung werden voraussichtlich deutlich mehr Versagungen der Restschuldbefreiung durch die Insolvenzgerichte ausgesprochen werden.

Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.

Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?

Die Neuregelungen geltend ausschließlich für ab dem 01.10.2020 beantragte Insolvenzverfahren.



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