Bei der Pfändung aus Unterhaltstiteln

(Kindesunterhalt u.a.) ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Hier gelten nach dem Gesetz geringere Pfändungsgrenzen. Ein Unterhaltsgläubiger kann also mehr pfänden als ein „normaler“ Gläubiger. Die Pfändungstabelle gilt bei der Pfändung aus Unterhaltstiteln faktisch also nicht!

Schon allein deswegen macht es Sinn, bestehende Unterhaltstitel rechtlich von einem Fachmann überprüfen zu lassen.