Im Rahmen eines Unterhaltsanspruches bzw. einer Unterhaltsberechnung sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Zum einen ist nach der Art der Unterhaltsverpflichtung zu fragen, zum anderen nach dem unterhaltsrechtlichen sogenannten bereinigten Nettoeinkommen.

Zu unterscheiden ist weiter zwischen dem Ehegatten – und dem Kindesunterhalt. Im Rahmen des Ehegattenunterhaltes ist wiederum zwischen Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu differenzieren und beim Kindesunterhalt zwischen dem Unterhalt für Minderjährige und dem für Volljährige.

Trennungsunterhalt

Voraussetzung für diesen Unterhaltsanspruch ist ein vollständiges Getrenntleben der Ehegatten, die Bedürftigkeit des Unterhalt fordernden Ehegatten und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.

Während des ersten Jahres der Trennung besteht für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten in der Regel keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Nachehelicher Unterhalt

Voran gilt hier verstärkt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.

Das Gesetz räumt aber dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten die Möglichkeit ein, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten geltend zu machen, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände insoweit erfüllt ist. Häufig beruht dabei der nacheheliche Unterhaltsanspruch auf dem Tatbestand des Unterhaltes für die Betreuung der gemeinsamen Kinder oder des Aufstockungsunterhaltes.

Weiter gibt es noch die Unterhaltstatbestände des Ausbildungsunterhaltes, des Erwerbslosenunterhaltes oder des Unterhaltes von Alter oder Krankheit.

In welcher Höhe ggf. ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt von den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen und der Ermittlung des sogenannten eheprägenden Einkommens ab.

Unterhalt minderjähriger Kinder

Den angemessenen Kindesunterhalt zu bestimmen ist häufig nicht einfach.

Grundsätzlich ergibt sich der Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Diese stellt eine Leitlinie zur Berechnung des Unterhaltes der Kinder dar.

Um den tatsächlichen Unterhalt für ein Kind aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen zu können, ist es notwendig, das für den Unterhalt relevante bereinigte Nettoeinkommen festzustellen sowie die Anwendungsweise der Düsseldorfer Tabelle zu verstehen.

Die Düsseldorfer Tabelle wurde zuletzt am 01.01.2013 den jeweiligen Lebensumständen angepasst.

 Unterhalt volljähriger Kinder

Es ist hier zu unterscheiden zwischen den  sogenannten  “privilegierten Volljähigen” und den “Nicht-privilegierten-Volljährigen”.

1. Privilegierter Volljähriger

Dieser Volljährige ist noch nicht 21 Jahre alt, wohnt noch bei einem Elternteil und geht einer schulischen Ausbildung nach. Für diesen Volljährigen gelten die Ausführungen zu den minderjährigen Kindern entsprechend, jedoch mit der Ausnahme, dass in der Düsseldorfer Tabelle für diese jeweils besondere Betragssätze angegeben werden.

2. Nicht privilegierter Volljähriger

Soweit eines der zuvor genannten Voraussetzungen nicht zutrifft, ergibt sich Folgendes:

Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil, dann bemisst sich dessen Unter-haltsbetrag nach dem zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Die Summe wird dann in der Düsseldorfer Tabelle eingesetzt.

Ist das volljährige Kind ausgezogen und hat eine eigene Wohnung, beträgt sein Bedarf in der Regel 670 €.

Mögliche Einkünfte des Volljährigen, z. B. aus einer Nebentätigkeit, werden von seinem Unterhaltsbetrag abgezogen.

Beziehen Volljährige Ausbiildungsvergütung ist hier, wie bei minderjährigen Kindern, ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf in der Regel in Höhe von 90,00 € abzuziehen.

 

 

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