Ein Strafverfahren kann – neben dem Freispruch oder der Verurteilung des Angeklagten – auch sein Ende durch eine Verfahrenseinstellung finden, die häufig auch das Verteidigungsziel ist.
§ 170 Abs. 2 StPO: Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatverdachts
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht (§ 170 Abs. 1 StPO), andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Am Tatverdacht fehlt es, wenn dem Beschuldigten entweder ein strafbares Verhalten nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann oder wenn das nachweisbare Verhalten aus rechtlichen Gründen nicht zu einer Verurteilung führen kann, z.B. weil ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe gegeben ist
oder die Tat verjährt ist.
§ 153 StPO: Einstellung des Strafverfahrens bei Geringfügigkeit
Hat das Verfahren ein Vergehen – kein Verbrechen – zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft grundsätzlich mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO). Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen, wenn das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 2 S. 1 StPO). Die Schuld, die nicht feststehen muss, sondern für den Fall einer Verurteilung prognostiziert wird, ist dann gering, wenn sie im Vergleich zu anderen Vergehen gleicher Art unter dem Durchschnitt liegt. Vergehen ist jedes Delikt, dessen Mindeststrafandrohung unter einem Jahr liegt, also beispielsweise Betrug, Diebstahl, Körperverletzung oder Trunkenheit im Verkehr. § 153 StPO dient der vereinfachten Verfahrensbeendigung im Bereich der Bagatelldelikte. Bedeutsam ist, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) nicht widerlegt, d.h. der Beschuldigte gilt bei einer Einstellung gemäß § 153 StPO weiterhin als unschuldig.
§ 153a StPO: Einstellung des Strafverfahrens gegen Weisungen und Auflagen
Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, (1.) zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, (2.) einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, (3.) sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, (4.) Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, (5.) sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder (6.) an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen (§ 153a Abs. 1 StPO). Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist. § 153a StPO ist anwendbar bei Delikten der unteren und mittleren Kriminalität und die Möglichkeit der Einstellung, von der in der Praxis am häufigsten Gebrauch gemacht wird. Auch bei einer Einstellung nach § 153a StPO gilt, wie bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung.