Strafverteidiger Sexualstrafrecht Bottrop

Der Anwalt mit langjähriger Expertise im Sexualstrafrecht

Anwalt Kinderpornografie für Bottrop

Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184 b StGB)


Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertrete ich regelmäßig Beschuldigte als Anwalt für Kinderpornografie Bottrop und landesweit.

Spätestens bei einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung im Sexualstrafrecht, nach Durchsuchung und Beschlagnahme oder Sicherstellung von Medien oder wenn das Gericht Sie auffordert einen Pflichtverteidiger zu benennen sollten Sie ihren Fall an einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht für eine zielführende Verteidigung übergeben.


Als erfahrener Anwalt Kinderpornografie auch für Bottrop darf ich Ihnen meine Dienstleistung anbieten.

Die Verteidigung beim Anwalt Kinderpornografie Bottrop beginnt häufig damit, dass der potentielle Mandant eigentlich nicht mitteilen möchte, worum es geht.

Das müssen Sie auch nicht. Bei der Buchung eines Termins online beim Anwalt Kinderpornografie für Bottrop brauchen Sie nur die Rubrik “Strafrecht” anklicken und erhalten einen Erstberatungstermin.

Wenn Sie eines Sexualdeliktes beschuldigt werden, benötigen Sie professionelle rechtliche und fachliche Unterstützung von einem Anwalt Kinderpornografie mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht. Ich habe bereits zahlreiche Beschuldigte in Ihrer Situation erfolgreich verteidigt und könnte auch Ihnen helfen.

Sie erhalten von mir eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation, ohne leere Versprechungen zu machen. Sie können anschließend selber entscheiden, ob Sie die professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen möchten und mir das Mandat erteilen. Es fällt nur eine faire Erstberatungsgebühr für das erste Gespräch an, sonst nichts.

Eine Bestrafung kann bereits bei zufälligen Funden von kinderpornographischen Schriften erfolgen. Grundsätzliche gelangen alle Daten zumindest zeitweise in den Cachespeicher eines Rechners, sodass man bereits hiermit automatisch Besitzer kinderpornographischer Schriften wird, was den Tatbestand des § 184b StGB erfüllt.

Die Folgen für Beschuldigte sind oft schwerwiegend:
Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen aller Rechner und Speichermedien, die Konfrontation der Familie und des sozialen Umfelds mit dem Tatvorwurf und sogar arbeitsrechtliche Verdachtskündigungen können erfolgen.

Die Neufassung des § 184 b StGB (In Kraft getreten am 01.07.2021) hat eine wesentliche Strafverschärfung zur Folge.

§ 184 b StGB ist nun ein Verbrechenstatbestand. Eine Einstellung nach § 153 a StPO und die Erledigung im Strafbefehlsverfahren sind damit nun nicht mehr möglich.

Welche Strafe droht mir, wenn eine Hausdurchsuchung und das Auffinden von Kinderpornografie erst nach Inkrafttreten der Strafschärfungen erfolgt, die Besitzverschaffung aber zuvor?

Sofern die Besitzverschaffung kinderpornografischer Bilder vor der Änderung des Gesetzes (vor dem 01.07.2021) erfolgte, eine Hausdurchsuchung aber erst danach (nach dem 01.07.2021), so gilt der Strafrahmen vor der Gesetzesänderung.

Denn es gilt im Strafrecht das Verbot der Rückwirkung. Dies betrifft die zeitliche Begründung oder Verschärfung von Strafe. War zum Zeitpunkt der Tat eine mildere Strafe normiert, so wird der Täter nach dieser bestraft. Die zu erwartende Strafe ist dann im Fall des Besitzes von ein wirkliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellender Kinderpornografie, wenn dieses Delikt zwischen dem 01.01.2021 und dem 01.07.2021 begangen wurde, eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe, auch wenn die Kinderpornografie erst bei einer Hausdurchsuchung zum Beispiel am 02.07.2021 aufgefunden wurde.

Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt der Hausdurchsuchung, sondern der Zeitpunkt der Tatbegehung.

Beim Besitz von Kinderpornografie handelt es sich um einen Dauerdelikt. Dabei wird ein rechtswidriger Zustand durch den Täter herbeigeführt und über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten.

Die Vollendung solcher Delikte erfolgt mit der Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale, die eine solche Strafbarkeit begründen.

Die Beendigung erfolgt dann hingegen durch das Aufheben des rechtswidrigen Zustandes.

Für die Strafbarkeit nach § 184b Abs. 3 StGB und die Strafhöhe ist demnach die Vollendung, also wann tatsächlich der Besitz begründet worden ist, relevant.

Man kann auch aus Versehen zum „Täter“ werden, durch Aufrufen von Kinderpornos im Internet

Immer häufiger passiert es, dass Personen durch unglückliche Zufälle in das Visier der Ermittler geraten. Beispielsweise wenn sich bei dem Besuch von legalen Pornoseiten im Hintergrund verlinkte Webseiten öffnen, die möglicherweise Kinderpornographie beinhalten. Obwohl der Benutzer am Computer diese Bilder vielleicht gar nicht bewusst konsumiert, gelangen sie in den Cache des Computers und werden zumindest kurzfristig zwischengespeichert. Die kinderpornografischen bzw. jugendpornografischen Bilder werden zwar nach einiger Zeit gelöscht. Mit spezieller Software können durch Staatsanwaltschaft, LKA und BKA jedoch auch gelöschte Dateien auf den Festplatten wieder hergestellt werden.
Bereits die kurzfristige Speicherung im Cache kann als Besitz im Sinne des § 184b StGB verstanden werden. In diesen Fällen fehlt es jedoch häufig am Besitzwillen und damit am Vorsatz der Strafbarkeit.

Hier kann ein guter Strafverteidiger, möglicherweise unter Hinzuziehung eines Gutachters, aufzeigen, ob die Dateien wirklich aktiv betrachtet wurden oder lediglich ausversehen in den Cache wanderten. Aufschluss gibt zum Beispiel die Größe der Bilddateien. Handelt es sich lediglich um Größen von typischen „Vorschaubildern“ spricht dies gegen einen aktiven Konsum.

Wurde der Datenverkehr mitgeschnitten, kann zusätzlich ausschlaggebend sein, wie lange der Nutzer auf der Webseite verweilte und wie viele Klicks der Beschuldigte ausführte. Wenige Klicks bei einer langen Verweildauer können für die Annahme sprechen, dass die Webseite lediglich im Hintergrund aufgerufen wurde.

Nehmen Sie ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Kinderpornografie ernst, denn dieses Delikt wird regelmäßig von den Gerichten hart bestraft werden.

Sie werden sich darauf einstellen müssen, diese Geräte sehr lange nicht wiederzusehen. Die Auswertung dauert zumindest Monate, manchmal auch länger als ein Jahr. Findet die Polizei bei der Auswertung Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder Jugendpornografie (§ 184c StGB), bekommen Sie diese Datenträger hochwahrscheinlich gar nicht zurück.

Erstmal abwarten oder gleich einen Anwalt Kinderpornografie nahe Bottrop einschalten?

Den Betroffenen wird dabei nach der Hausdurchsuchung oftmals von der Polizei geraten, diese Auswertung einfach abzuwarten.
Davon ist aus anwaltlicher Sicht dringend abzuraten!
Je früher ein Anwalt Kinderpornografie eingeschaltet wird, desto größer sind dessen Möglichkeiten, auf das Ermittlungsverfahren einzuwirken.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die oben beschriebene Strafverschärfung bei § 184 b StGB.

Eine öffentliche Hauptverhandlung ist damit nicht mehr vermeidbar.

Von meinr Kanzlei nahe Bottrop vertrete ich Sie auch u. a. am Amtsgericht Bottrop bestmöglich – dazu bin ich unter anderem in der Lage, weil ich mehr als 20 Jahre Berufserfahrung im Sexualstrafrecht gesammelt habe. Gemeinsam erörtern wir das jeweils notwendige weitere Prozedere und setzen so die fortwährend angepasste Strategie um.

Auf der Basis einer Vielzahl vertretener Fälle aus dem Sexualstrafrecht biete ich Ihnen eine erfahrene und professionelle Strafverteidigung als Anwalt Kinderpornografie Bottrop an.

Vereinbaren Sie jederzeit online einen Erstberatungstermin beim Anwalt Kinderpornografie für Bottrop.

Wichtig für Sie: Alle aktuell laufenden Verfahren wegen des Vorwurfs des Umgangs mit Kinderpornographie werden auf Grundlage des neuen Gesetzes entschieden. Es sind Bestrebungen im Gang, den alten Zustand wie vor der Reform wiederherzustellen. Als ANWALT KINDERPORNOGRAFIE Bottrop werde ich mich für Sie einsetzen und versuchen, eine mögliche Gerichtsverhandlung so lange hinauszuzögern, bis die Reform des § 184b StGB aktuelle Gesetzeslage ist.

 


Anwalt Kinderpornografie Bottrop