Typische Probleme bei Scheidung – eine kleine Auswahl


Trennungszeitpunkt wird bestritten

Sie können erst geschieden werden, wenn Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Bestreitet der Ehepartner den Trennungszeitpunkt, müssen Sie den Tag Ihrer Trennung nachweisen. Im ungünstigsten Fall behauptet der Ehepartner trotz der anfänglichen Zustimmung im mündlichen Scheidungstermin, dass Sie noch kein Jahr getrennt leben. Im einfachsten Fall weisen Sie den Zeitpunkt der Trennung nach, indem Sie z.B. ausziehen und in Ihre neue Wohnung eingezogen sind. Hilfreich ist es zudem, wenn Sie einen Trennungsbrief verfasst haben, mit dem Sie dem Partner die Trennung anzeigen und der Partner den Empfang des Briefes quittiert hat.

 

Einer stimmt plötzlich generell nicht mehr der Scheidung zu

Ihr gegenseitiges Einvernehmen, dass Sie sich scheiden lassen wollen, schützt nicht davor, dass der Partner plötzlich doch nicht mehr geschieden werden möchte. Soweit Sie nicht ausnahmsweise einen Härtefall begründen können, der eine sofortige Scheidung rechtfertigt, werden Sie auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Partners nach spätestens drei Jahren geschieden. Eine frühere Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres setzt voraus, dass das Gericht konkret prüft und feststellt, dass Ihre Ehe unwiderruflich gescheitert ist. Ärgerlich bleibt, dass Sie in der Nachweispflicht bestehen und diese Zeit abwarten müssen. Langfristig kann der Ehepartner die Scheidung jedoch nicht verhindern.

 

Der Ehepartner ist unauffindbar

Ihr Scheidungsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Scheidungsantrag dem Ehepartner vom Gericht amtlich zugestellt wird. Der Ehepartner muss Gelegenheit haben, zu Ihrem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck müssen Sie dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift mitteilen. Ist der Aufenthaltsort des Ehepartners unbekannt, ist die Zustellung auf dem Postweg nicht möglich. Dann kommt die öffentliche Zustellung in Betracht.

Ihr Scheidungsantrag wird dazu an der Gerichtstafel des Gerichts ausgehängt. Der Ehepartner wird öffentlich informiert, dass ein amtliches Schriftstück vorliegt. Ob er davon tatsächlich Kenntnis erlangt, spielt keine Rolle. Voraussetzung für die öffentliche Zustellung ist, dass Sie dem Familiengericht detailliert nachweisen, inwieweit es Ihnen trotz nachhaltiger Recherchen nicht möglich war, den Aufenthaltsort des Ehepartners herauszufinden.

Konnte der Ehepartner anfänglich unter der Ihnen bekannten Adresse noch ordnungsgemäß geladen werden und scheitert die Ladung zum mündlichen Scheidungstermin infolge eines Umzugs dann an einer ladungsfähigen Anschrift, kann das Gericht im Ausnahmefall auf die persönliche Anhörung des Ehepartners verzichten.

 

Absprachen werden nicht eingehalten, sodass Scheidung in die Länge gezogen wird und sich verteuert

Um eine meist völlig unnötige und teure Scheidung zu vermeiden, empfiehlt sich, Absprachen über die Abwicklung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu treffen. Haben Sie beispielsweise verabredet, dass Sie nachehelichen Unterhalt bekommen oder umgekehrt zugestanden, Unterhalt zu zahlen, kann es zum Problem werden, wenn die Absprache dann doch nicht eingehalten wird. Streiten Sie sich dann vor Gericht, wird die Scheidung in die Länge gezogen und verteuert sich.

Sie vermeiden dieses Szenario, indem Sie Ihre Absprachen notariell beurkunden und zur Regelung Ihrer Scheidungsfolgen außergerichtlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentieren. Alternativ können Sie eventuell Absprachen auch noch im mündlichen Scheidungstermin vom Gericht rechtsverbindlich als Vergleich protokollieren lassen. Der Nachteil der gerichtlichen Protokollierung ist aber, dass nicht gewährleistet ist, ob Ihr Partner trotz seiner anfänglichen Zustimmung der Vereinbarung noch immer zustimmt und den gerichtlichen Vergleich akzeptiert. Mit der frühzeitigen notariellen Beurkundung lässt sich dieses Problem weitgehend vermeiden.

Lösung: Absprachen notariell, z.B.in einer Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunden lassen!

 

Der Partner nimmt den mündlichen Scheidungstermin nicht wahr

Ihre Scheidung kann nur nach Ihrer persönlichen Anhörung beschlossen werden. Zu diesem Zweck werden beide Partner persönlich zum mündlichen Scheidungstermin beim Familiengericht geladen. Kann der Partner den Scheidungstermin aus begründetem Anlass nicht wahrnehmen oder bleibt unentschuldigt fern, wird das Gericht den Scheidungstermin aufheben. Das Verfahren verzögert sich zwangsläufig. Doch keine Sorge: Es wird ein neuer Scheidungstermin bestimmt.

 

Partner stellt unerwartet Antrag zur Regelung einer Scheidungsfolge

Auch wenn der Partner anfänglich der Scheidung zugestimmt hat, müssen Sie damit rechnen, dass kurz vor dem anberaumten Scheidungstermin ein Antrag eingereicht wird, in dem der Partner die Regelung einer Scheidungsfolge beantragt. Da Sie auf den Antrag normalerweise Stellung nehmen möchten, kann es sein, dass das Gericht den bereits anberaumten Scheidungstermin aufhebt und erst nach Eingang Ihrer Stellungnahme einen neuen Scheidungstermin bestimmt.

 

Ein Ehepartner hält Infos zu seinen Vermögenbestandteilen zurück

Geht es um Unterhalt und Zugewinnausgleich, sind beide Ehepartner gesetzlich verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Verweigert ein Ehepartner die Auskunft oder erteilt nur unvollständig Auskunft, kommen Sie um eine Auskunftsklage oft nicht herum. Soweit sich abzeichnet, dass sich das Scheidungsverfahren erheblich verzögert, kann das Gericht das Verfahren abtrennen, trotzdem Ihre Scheidung beschließen und in einem gesonderten Beschluss über Unterhalt oder Zugewinnausgleich eine Entscheidung treffen.

 

Infos von Versorgungsträgern lassen auf sich warten

Bei der Scheidung führt das Familiengericht im Regelfall von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Beide Ehepartner müssen in einen Fragebogen Auskunft über ihre Altersversorgungsanwartschaften erteilen. Wird die Auskunft nicht rechtzeitig erteilt, verzögert sich das Verfahren.

Eine Verzögerung kann auch dadurch eintreten, dass ein Versorgungsträger dem Familiengericht nur verspätet mitteilt, in welcher Höhe die Altersversorgungsanwartschaften eines Ehepartners begründet sind. Bisweilen gestalten sich die Berechnungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch als so komplex, dass das Familiengericht nur nach eingehender Prüfung beschließen kann. Im Regelfall wird das Gericht erst dann mündlichen Scheidungstermin bestimmen, wenn die Auskünfte vorliegen und über den Versorgungsausgleich ein Beschluss möglich ist. Im Ausnahmefall kann das Gericht trotzdem Ihre Scheidung beschließen und das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abtrennen und hierüber gesondert entscheiden.

Lösung: Gericht kann bei einer erheblichen Verzögerung im Ausnahmefall das Verfahren zum Versorgungsausgleich abtrennen und die Scheidung beschließen.

 

Es werden Rechtsmittel eingelegt

Im mündlichen Scheidungstermin beschließt das Familiengericht Ihre Scheidung. Ihre Ehe ist aber trotzdem erst dann endgültig aufgelöst, wenn keiner der Ehepartner Rechtsmittel einlegt und die Scheidung rechtskräftig wird. Sie können den Partner aber nicht davon abhalten, den Scheidungsbeschluss des Familiengerichts innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat von der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen. Im Regelfall wird der Scheidungsbeschluss aber Bestand haben, auch wenn sich der Abschluss des Verfahrens dadurch in die Länge zieht.

 

Fazit zu typische Probleme bei Scheidung

Scheidungsverfahren können einfach, aber auch komplex verlaufen. Möchten Sie zeitnah geschieden werden, empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig informieren und anwaltlich beraten zu lassen. Gerne können Sie sich vertrauensvoll an mich wenden. Ich berate Sie umfassend und helfe Ihnen dabei, potentielle Probleme möglichst zu vermeiden.


Typische Probleme bei Scheidung