Auch wenn Ihr Scheidungsverfahren schon abgeschlossen ist, sollten einige Punkte beachtet werden, um in der Folgezeit Nachteile zu vermeiden.

Unterhalt
Sind anlässlich Ihrer Ehescheidung alle Unterhaltsfragen geregelt worden? Falls das nicht der Fall ist, beachten Sie bitte, dass Unterhaltsansprüche der Verjährung unterliegen. Darüber hinaus können sie rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden , zu welchem der Unterhaltsschuldner nachweisbar in Verzug gesetzt worden ist.

Auch dann, wenn die Unterhaltsansprüche anlässlich der Ehescheidung geregelt wurden, also Unterhaltstitel existieren, kann Handlungsbedarf bestehen: Auch titulierte Unterhaltsansprüche können der Verjährung oder Verwirkung unterliegen . Wenn Sie einen titulierten Unterhaltsanspruch über mehr als ein Jahr nicht durchsetzen konnten, sollten Sie sich anwaltlich über die laufenden Fristen und die Möglichkeit zur Verhinderung des Fristablaufs beraten lassen.

Ihr Unterhaltstitel könnte anpassungsbedürftig sein. Jede Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Unterhaltsbeteiligten kann sich unterhaltsrechtlich auswirken. ◦Für die Unterhaltsberechnung kommt es immer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien an. Wenn sich diese verändern, also sich das Einkommen erhöht oder verringert, ist der Unterhalt neu zu berechnen und anzupassen.

Die Gründung neuer Familien, also das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter – oder -verpflichteter – kann ebenfalls die Neuberechnung des Unterhalts insgesamt erforderlich machen.

Die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltstabellen werden in regelmäßigen Abständen den gesellschaftlichen Bedürfnissen angepasst. Auch hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Unterhalt insgesamt neu zu berechnen.

Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete sind einander zur Auskunftserteilung über ihre unterhaltsrechtlich relevanten Verhältnisse verpflichtet. Wenn keine besonderen Anhaltspunkte für konkrete Änderungen vorliegen, kann der Auskunftsanspruch alle zwei Jahre geltend gemacht werden.
Eine Erhöhung des Unterhaltes kann rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab welchem der Unterhaltsverpflichtete nachweisbar in Verzug gesetzt worden ist.

Zugewinnausgleich
Ist anlässlich Ihres Scheidungsverfahren bereits der Zugewinnausgleich durchgeführt worden? Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte.

Sofern noch kein Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist, beachten Sie bitte, dass Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Ausgleichsberechtigten von der Beendigung des Güterstandes (durch rechtskräftige Ehescheidung).

Die Frist kann durch Einleitung gerichtlicher Schritte gehemmt werden.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das Familienrecht.