Gemäß § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB haften Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Dieser Elternteil trägt die Hauptverantwortung für das Kind. Der andere nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nehmen beide Elternteile Betreuungsaufgaben wahr, erfüllt allein derjenige, bei dem das Schwergewicht der Betreuung liegt, seine Unterhaltspflicht durch Obhut, Versorgung und Erziehung. Der andere Elternteil bleibt voll barunterhaltspflichtig.

 

Wechselmodell

Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich erst bei einer gleichwertigen Betreuung durch beide Elternteile, also wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes derart abwechseln, dass jeder von Ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt und eine überwiegende Verantwortung eines Elternteils mithin nicht gegeben ist. In solchen Fällen spricht man vom sog. „Wechselmodell“. Beim „Wechselmodell“ kommt ausnahmsweise eine nach Vorgaben des BGH zu berechnende anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (BGH Beschluss vom 12.03.2014, XII ZB 234/13, zitiert im FamRZ 14,917).

Liegt kein „Wechselmodell“ vor, weil das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, ist zu Gunsten des Alleinbarunterhaltspflichtigen zu prüfen, ob sich Änderungen wegen der Höhe des Barunterhalts möglicherweise dadurch ergeben, dass der Barunterhaltspflichtige einen weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahrnimmt.

Der BGH unterscheidet hierbei zwischen Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entlasten (vgl. BGH, a.a.O.).

 

Kosten als reiner Mehraufwand

Zu den Kosten, die reinen Mehraufwand darstellen, gehören beispielsweise Fahrtkosten und Kosten für das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern. Bei Kosten die reinen Mehraufwand darstellen kann jedenfalls bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle eine Herabstufung des Barunterhaltsbedarfs um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle in Betracht gezogen werden (BGH, a.a.O.).

Kosten die zur Bedarfsführung dienen

Umstritten ist, ob der auf diesem Wege nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf weiter gemindert sein kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind gegenüber Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt. Der BGH hat diese Frage bislang nicht entschieden.

In Betracht kommt eine weitere Herabsetzung von vorneherein nur dann, wenn die Aufwendungen über die bei Ausübung eines normalen Umgangsrechts anfallenden Aufwendungen deutlich hinaus gehen.

Sollte dies allerdings der Fall sein, spricht viel dafür, dass in einem dann zu entscheidenden Fall der BGH eine weitere Herabsetzung in Betracht ziehen wird.