Nach dem seit 01.07.1998 geltenden Kindschaftsrecht wird auch in Scheidungsverfahren nur über die elterliche Sorge entschieden, wenn ein Antrag gestellt wird. Ansonsten verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat das Recht, in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine zu entscheiden. Bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen beide Elternteile im gegenseitigen Einvernehmen entscheiden.

 

 

*** Rubrik: Elterliche Sorge ***