(Beachten Sie bitte, dass es sich bei den Meldungen zum immobilienrecht in der Regel um Einzelfallentscheidungen handelt. Diese sind nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar und können eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen!)
Keine Gewährleistungsausschluss
Ein Fachwerkhaus wurde zu einem Preis von 320.000 EUR verkauft. Das Dach war allerdings nicht luftdicht und bei Kälte wurden im Haus keine höheren Temperaturen als 16 Grad Celsius erzielt. Es war besonders bei Wind wegen extremen Durchzugserscheinungen zudem nicht möglich, ein behagliches Raumklima zu erzeugen. Auf diese Eigenschaft hatte der Verkäufer im Kaufvertrag nicht hingewiesen. Der Verkäufer hatte daher seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verletzt, Mängel zu offenbaren. Wegen dieser Pflichtverletzung trat daher auch der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht in Kraft. Der Käufer verlangte vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe von über 60.000 EUR, den ihm das Oberlandesgericht Karlsruhe auch zusprach (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2014, Az.: 9 U 184/10).