Anwalt Strafrecht Oberhausen Duisburg
Tipp bei polizeilicher Vorladung als Beschuldigter
Ein Tipp bei polizeilicher Vorladung als Beschuldigter vorab:
Sie haben das Recht zu Schweigen!!!
Nutzen Sie es!!!
Entgegen der landläufigen Meinung ist der Beschuldigte niemals verpflichtet, einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei Folge zu leisten.
Jeden Tag erhalten viele Personen eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei. Unter ihnen sind Schuldige, aber auch viele Unschuldige Personen. Unabhängig von Schuld oder Unschuld sollten Sie den Termin zur Vorladung als Beschuldigter nicht wahrnehmen und absagen lassen.
Die meisten Menschen fühlen sich unschuldig und erliegen dabei einem fatalen Irrtum: Sie denken, sie könnten andere von ihrer Unschuld überzeugen. Glauben Sie einem professionellen Strafverteidiger: Das klappt nicht. Jeder hat gute Gründe für das, was er getan hat und blumige Worte für das, was er nicht getan hat. Menschen lassen sich aber nur sehr ungern überzeugen und für Polizeibeamte gilt das in besonderem Maße. Im Gegenteil: Im Zweifel kann alles, was Sie sagen, gegen Sie verwendet werden, wie es im Krimi immer so schön heißt. Wenn die Polizei Sie einer Straftat verdächtigt, ist daher jedes Wort ein Wort zu viel. Überlassen Sie die Entscheidung, wann und welche Informationen Sie preisgeben, einem Profi.
ZUR VERNEHMUNG VORGELADEN? IN DIESEM FALL IST DIE POLIZEI SICHERLICH NICHT IHR FREUND UND HELFER!
Häufige Frage als Beschuldigter: „Wirkt es nicht erst recht schuldig, wenn ich nicht zur Vorladung hingehe?“
Klare Antwort: Nein.
Ihr Schweigen darf und wird Ihnen niemals nachteilig ausgelegt werden. Dies gilt, auch wenn die Beamten der Polizei gerne erzählen, es sei „besser für Sie, zu kooperieren“. In Wahrheit treffen die Ermittler jedoch überhaupt nicht die Entscheidung, ob ein Strafverfahren mit einer Anklage oder der Einstellung endet. Dies tut alleine die Staatsanwaltschaft. Diese darf es weder für, noch gegen Sie werten, wenn Sie den Termin zur Vorladung absagen. Dasselbe gilt für das Gericht, wenn es später zu einer Hauptverhandlung kommen sollte.
Die Polizeibeamten möchten oftmals rasche Ermittlungserfolge verbuchen. Diese werden daher nicht selten versuchen, Sie bei Ihrer Beschuldigtenvorladung zu einer Aussage zu überreden. Es ist daher eher ratsam, den Termin absagen zu lassen, als diesen selbst abzusagen.
Ich erreiche seit 1997 fürmeine Mandanten Einstellungen, Freisprüche und milde Strafen. Ich helfe Ihnen, wenn es um viel geht! Schalten Sie sofort einen Strafverteidiger ein!
Sie haben eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter zur Vernehmung erhalten?
Begeben Sie sich nicht in die von der Polizei kontrollierte Vernehmungssituation.
Tipp bei polizeilicher Vorladung: Nehmen Sie zunächst Akteneinsicht und entscheiden Sie selbst, ob Sie sich zur Sache oder nur zum Akteninhalt oder zu beiden oder gar nicht einlassen wollen.
Gehen Sie den ersten Schritt in Richtung Verteidigung
Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet sich als Beschuldigter von der Polizei vernehmen zu lassen oder auch als Zeuge vor der Polizei auszusagen.
Auch darf ein Schweigen weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht negativ bewertet werden. Eine von Ihnen aber irrtümlich abgegebene Erklärung wird, auch nach entsprechender Korrektur, später voraussichtlich nachteilig ausgelegt werden. Die beste Verteidigungsstrategie im Strafverfahren kann regelmäßig erst nach Akteneinsicht bestimmt werden. Erst nach erfolgter Akteneinsicht sollte deshalb durch den Strafverteidiger eine inhaltliche Einlassung erfolgen. So wird gewährleistet, dass das beste Ergebnis erreicht werden kann.
Eine rechtzeitige kompetente Beratung im Strafrecht kann dabei helfen, Fehler zu vermeiden und viele Nerven zu sparen!
Ob Sie lediglich eine Beratung möchten oder ob ich Sie im gesamten Verfahren vertreten soll, können Sie selbst entscheiden. Auch die Beschränkung des Mandats auf einzelne Verfahrensschritte oder Anträge ist selbstverständlich möglich.
Wer hier als Betroffener mit der Beauftragung des Anwaltes erst bis zur Anklageerhebung abwartet, verschenkt nicht nur Zeit, sondern verspielt in der Regel auch erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten zur vorzeitigen Verfahrenserledigung.
Übernehme ich Ihre Verteidigung, verspreche ich keine Wunder. Es gibt Fälle, da ist eine Verurteilung auch bei bester Verteidigung nicht zu verhindern und eine Geldstrafe oder Bewährungsstrafe vorrangiges Ziel. Und es gibt andere, bei denen es sich lohnt, für die Aufhebung des Haftbefehls, die Einstellung des Verfahrens oder den Freispruch zu kämpfen. Den für Sie richtigen Weg zu finden und mit Ihnen erfolgreich zu gehen, ist dann meine Aufgabe. Unabhängig vom Tatvorwurf. Unabhängig vom Instanzenzug.
GUT GEMEINTER TIPP BEI Polizeilicher VORLADUNG ALS BESCHULDIGTER:
Machen Sie K E I N E Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mit uns Kontakt aufgenommen haben. Sie sind lediglich verpflichtet, der Polizei Ihre Personalien anzugeben. Leider kommt es immer wieder vor, dass unsere Mandanten sich – auch wenn sie unschuldig sind – durch vorschnelles Aussageverhalten unnötig selbst belasten. Dies ist in der Regel nachträglich nur sehr schwer abzuändern.
Polizeibeamte beherrschen Vernehmungstaktiken ausgezeichnet:
Der Ihnen gegenübersitzende Polizeibeamte ist nicht nett, wenn Sie Glück haben vielleicht fair, aber auch das ist nicht der Regelfall! Er ist in Vernehmungsmethoden exzellent ausgebildet und auf der Jagd der für Sie belastenden Aussage.
Natürlich nimmt der Polizist das Wort „Vernehmung“ nicht in den Mund. Er weiß, dass Ihnen der Begriff Beschuldigtenvernehmung aus vielen Krimis als unangenehme Sache bekannt ist. Deswegen sagt der Polizeibeamte, er wolle mit Ihnen „sprechen“.
Aber die Wortwahl des Polizeibeamten ändert nichts an der Sache selbst. Er möchte Sie verhören. Er möchte Sie davon überzeugen, Ihr Wissen bzw. Ihr Täterwissen zu offenbaren. In aller Regel ist der Polizeibeamte als Ermittler auf der „Jagd“ nach Belastendem, Entlastendes interessiert ihn wenig bis gar nicht.
Führen Sie sich immer vor Augen: gerade dann, wenn die Polizei mit Ihnen sprechen möchte, sollten Sie schweigen.
Bitte beachten Sie, dass es in 98 Prozent aller Fälle sinnvoll ist, zu schweigen! Von dem Grundsatz, sein Schweigerecht auszuüben und keine Angaben zur Sache zu machen, gibt es lediglich wenige Ausnahmen.
Aber ich habe das doch nicht gemacht!
Tja, das mag sein. Wie Sie sich in diesem Fall verhalten sollen, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Es ist möglich, dass Sie den Tatverdacht durch eine Aussage beseitigen; oder auch nicht. Denn Polizei und Staatsanwaltschaft (auch Gerichte) hören bestreitende Einlassungen nur ungern.
Daher gilt gerade, wenn Sie sich für unschuldig halten: Wir schauen uns den Vorwurf gemeinsam genauer an und sehen, was wir für Sie tun können.
MASSNAHMEN DER VERTEIDIGUNG
Sie möchten sich in einer Strafsache erstmal beraten lassen? Gerne bespreche ich ihre Situation mit Ihnen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin online.
Sollten die Polizeibeamten Sie telefonisch kontaktieren oder anderweitig dazu drängen, schnellstmöglich „Ihre Aussage zu machen“, teilen Sie den Beamten mit, dass Sie von Rechtsanwalt Duic vertreten werden. Viele Ermittlungsbeamte kennen mich und meine Kanzlei bereits aus unzähligen Straf- und Ermittlungsverfahren und können sich – sofern sie dann hieran überhaupt noch Interesse haben – sofort an mich und meine Kanzlei werden.
Ich werde den Beamten sodann Erklären, dass Sie als mein Mandant auf mein dringendes anwaltliches Anraten von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gem § 55 StPO Gebrauch machen werden.
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