Was versteht man unter Prozesskostenhilfe im Familienrecht Scheidung?
Im Grunde genommen ist Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht Scheidung das Gleiche wie Prozesskostenhilfe (PKH). Im Zusammenhang mit Familiensachen spricht man jedoch seit 2009 mit der Einführung des Familienverfahrensgesetz (FamFG) statt von Prozesskosten- von Verfahrenskostenhilfe. Diese finanzielle Hilfe deckt sowohl den Gerichtskostenanteil als auch, wenn im Verfahren vom Gericht ein Anwalt beigeordnet wird, die Kosten des eigenen Anwalts. Mit Bewilligung der VKH ist kein Gerichtskostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens fällig.
In welcher Form wird die Prozesskostenhilfe im Familienrecht Scheidung gezahlt?
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten, auf denen die Verfahrenskostenhilfe gezahlt wird, abhängig von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Einkommenshöhe, Anzahl der Kinder, Miethöhe etc.).
So kann sie zum einen als nicht zurückzuzahlender Zuschuss („ratenfreie VKH“) oder zum anderen als zinsfreies Darlehen mit Ratenzahlung gezahlt werden. Zu betonen ist, dass, sollten sich die Verhältnisse imVerfahrensverlauf und vier Jahre nach Verfahrensende ändern, die Bedingungen der VKH angepasst werden können. Das bedeutet im Falle einer Einkommensverbesserung oder eines Wegfalls von Ausgaben z.B. eine nachträgliche Anordnung von Raten. Im Falle einer Einkommensverschlechterung können Raten gesenkt werden oder wegfallen.
Die Ratenhöhe resultiert ausschließlich aus Ihren Einkommens- und persönlichen Verhältnissen, nicht von der Höhe der Scheidungskosten. Die VKH sieht lediglich eine Anzahl von 48 Raten vor. Bestehen dennoch nach Zahlung der 48 Raten Restkosten für die Scheidung, dann werden diese Restkosten erlassen und die Scheidung wäre für Sie mit VKH günstiger als ohne. Zu einer komplett kostenfreien Scheidung kann es sogar dann kommen, wenn das Gericht während des Scheidungsverfahrens und der vier Jahre nach Scheidungsbeschluss keine Raten oder Einmalzahlungen anordnet.
Sollte ein Vermögen vorhanden sein, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht eine Einmalzahlung aus dem Vermögen anordnet, jedoch für den Rest der Scheidungskosten VKH bewilligt. Wie Sie sehen, bietet die VKH einen großen Handlungsspielraum.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird?
Erster Schritt ist immer die Beantragung der VKH beim Gericht mit dem dafür vorgesehenen Formular. Dem ausgefüllten Formular müssen Belege wie z.B. Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Sozialleistungen, Kontoauszüge, Steuer- und Rentenbescheide etc. beigelegt werden. Den Antrag kann unser Familienrechtsexperte für Sie stellen, wenn Sie dies wünschen. Beachten Sie, dass die VKH immer zu Beginn des Scheidungsverfahrens gestellt werden muss, eine rückwirkende Bewilligung gibt es nicht.
Eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung der VKH ist die Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags. Ein Scheidungsantrag hat Aussicht auf Erfolg – auch bei Nichtzustimmung des Ehepartners, wenn:
- beide Eheleute bereits das Trennungsjahr absolviert haben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist oder
- wenn unzumutbarer Grund vorliegt, der es dem Antragsteller unmöglich macht, vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehe fortzusetzen.