Das Familiengericht entscheidet immer über alle Scheidungsfolgen.

Dies stimmt nicht. Das Familiengericht entscheidet bei der Scheidung in der Regel von Amts wegen (also ohne weiteren Antrag eines Ehegatten)) nur über die Scheidung und über den Versorgungs-ausgleich. Wenn die Ehe noch keine 3 Jahre bestanden hat, dann muss selbst für den Versorgungs-ausgleich ein Antrag gestellt werden, ansonsten entscheidet das Gericht nur über die Scheidung.

Über andere Scheidungsfolgen, wie

  • Hausratsaufteilung
  • Umgang mit den gemeinsamen Kindern
  • Sorgerecht
  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Zugewinnausgleich

entscheidet das Gericht nur bei einen Antrag eines des Ehepartner, der von einem Rechtsanwalt gestellt werden muss.

 

Eine Scheidung ist immer teuer

In der Praxis sind – zumindest in unserer Region – die meisten Scheidungen für die Antragsteller kostenlos. Wer über ein geringen Einkommen verfügt oder Hartz IV bekommt, kann Verfahrens-kostenhilfe vom Familiengericht bewilligt bekommen und muss dann weder Gerichtskosten, noch Anwaltskosten tragen.

 

Nach einer Versöhnung der Eheleute beginnt das Trennungsjahr wieder neu

Dies stimmt so pauschal nicht. Wie so häufig in juristischen Sachen kommt es auf die näheren Umstände des Einzelfalles an: Erfolglos gebliebene Versöhnungsversuche unterbrechen die Trennungszeit nicht, was nachvollziehbar ist. Versöhnen sich die Eheleute wieder, so wird die Trennungszeit aber unterbrochen, wenn die Versöhnungsphase länger als 3 bis 4 Monate angedauert hat (so das OLG Köln, FamRZ 1982,1015). Bei kürzerer Versöhnungsphase wird die Trennungszeit nicht unterbrochen.

 

Kindesunterhalt muss man immer bis zum 26. Lebensjahr zahlen.

Falsch! Grundsätzlich kann man sagen, dass Kindesunterhalt bzw. Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss der 1. Berufsausbildung zu zahlen ist. Der Anspruch kann aber schon früher erlöschen, wenn sich das Kind, z.B. aufgrund der Ausbildungsvergütung, selbst unterhalten kann. Der Anspruch kann auch länger bestehen, wenn z.B. unmittelbar nach der Ausbildung ein Studium folgt, dass einen inhaltlichen Zusammenhang zur Lehre hat (z.B. Banklehre, BWL-Studium).

 

 

*** Rubrik: Häufige Irrtümer im Familienrecht und Scheidung ***