Vertrauen ist gut, Kontrolle aber besser. Dies sollte insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf gelten, denn dieses Motto sollte beim Autokauf oder -verkauf oberste Priorität haben, denn nicht alle Händler sind seriös.

Der Händler verkauft das Auto im Kundenauftrag

Der Kauf bei einem Händler bietet einen großen Vorteil: Der Käufer hat mindestens 1 Jahr Gewährleistung, die nicht ausgeschlossen werden kann. Ist sie ausgeschlossen, verlängert sie sich sogar auf die gesetzlichen 2 Jahre. In Kenntnis und zur Umgehung dieser Umstände versuchen Händler ab und zu, ihre Tätigkeit als die eines bloßen Vermittlers auszugeben. Vorteil für den Händler: Im Kaufvertrag zwischen Privatleuten ist der vollständige Ausschluss der Gewährleistung möglich. Das ist gesetzlich nicht verboten, der Händler tritt quasi als Vermittler auf. Nur im Ausnahmefall – d. h. wenn das wirtschaftliche Risiko des Kaufvertrages eigentlich beim Händler liegt – macht die Rechtsprechung eine Ausnahme. Achten Sie also immer darauf, wer als Verkäufer im Kaufvertrag steht. Nur dieser Verkäufer ist Ihr Vertragspartner.
Der umgekehrte Fall ist der, dass sich der Autohändler eine Privatperson als Strohmann sucht und diese vorschiebt, um die Gewährleistungrechte zu umgehen.

“Unfallfrei laut “Vorbesitzer”

Diese Anmerkung tritt in Kaufverträgen sehr häufig auf. Ihre rechtliche Bedeutung liegt darin, dass – im Unterschied zur Klausel “unfallfrei” – der Verkäufer selbst gerade nicht dafür einstehen will, dass das Auto mangelfrei ist. Dies wäre aber Voraussetzung für eine sog. Beschaffenheitsgarantie oder -vereinbarung. Somit ist es schwer, den Verkäufer bei Vorliegen eines Mangels in Anspruch zu nehmen. Allerdings besagt die Rechtsprechung, dass ein Käufer nicht mit der Unfallwageneigenschaft rechnen muss. Ist das Fahrzeug ein Unfallwagen und hat der Verkäufer nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen, liegt grundsätzlich ein Sachmangel vor.

Wie “Gekauft wie gesehen”- Klausel gilt nicht bei Händlern

Verwenden Privatleute eine sogenannte Besichtklausel (z. B. “gekauft wie gesehen und wie Probefahrt”), ist die Gewährleistung normalerweise nur für solche Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer zumutbaren Untersuchung erkennen kann. Ein Händler kann sich auf diese Aussage allerdings nicht mehr berufen. Wird die Klausel “gekauft wie gesehen” oder “gekauft wie besehen” oder “gekauft wie besichtigt” verwandt, so handelt es sich eben nicht um einen umfassenden Ausschluss der Gewährleistung. Ähnliche Ausführungen in Verträgen wie etwa “Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft” sind somit ebenfalls hinfällig. Ferner sollten Sie vom Kauf Abstand nehmen, falls das Auto im Vertrag zum Beispiel als “Bastlerauto” oder “Schrottauto” bezeichnet wird, obwohl es in einem guten sowie fahrfähigen Zustand ist. Auch mit diesen Begrifflichkeiten versuchen einige Händler der Gewährleistung zu entgehen.
Achtung Tachomanipulation
Im Autohandel wird heutzutage oft der Tacho frisiert. Da Eingriffe nur schwer nachzuweisen sind, gilt es, Indizien zu sammeln: Fordern Sie die Berichte von Haupt- und Abgasuntersuchungen, überprüfen Sie die Eintragungen im Scheckheft und fahnden Sie nach Ölwechsel-Aufklebern im Motorraum. Auch die alten Reparatur-Rechnungen können Aufschluss geben, denn dort wurde der Kilometerstand vermerkt. Ist keine einzige Rechnung vorhanden, ist das bedenklich.

Arglist und “Angaben ins Blaue hinein”

Wird der Käufer über die Eigenschaften des Kfz getäuscht (z. B. die Unfalleigenschaft verschwiegen), so liegt i.d.R. eine sog. arglistige Täuschung vor. Dann bestehen Gewährleistungsrechte, Ausschlüsse wirken – auch bei Privatkäufen – nicht. Problematisch hierbei ist, dass Arglist, d. h. vorsätzliche Falschangaben oder das Verschweigen von Tatsachen, sehr schwer nachweisbar ist. Allerdings genügt es, wenn ein Händler Angaben ins Blaue hinein macht, ohne selbst geprüft zu haben, ob diese zutreffen. Beispielsweise handelt ein Händler arglistig, wenn er die Unfallfreiheit des Kfz versichert, ohne es vorher geprüft zu haben.

Klausel “Mündliche Nebenabreden bestehen nicht” in AGB

Das individuell Zugesagte steht stets über dem Inhalt von AGB. AGB enthalten meist eine Klausel, der zufolge keine mündlichen Nebenabreden bestehen oder diese der Schriftform bedürfen. Kauft man einen Pkw vom Händler, so werden aber gerade im mündlichen Gespräche viele Aussagen getroffen, an die sich der Händler später nicht mehr erinnern kann. Kann man den Inhalt des Gesprächs (z. B. mit Hilfe von Zeugen) rekonstruieren, so haben AGB-Klauseln, die die Wirksamkeit mündlicher Abreden ausschließen, keine Wirkung.