(Die Antworten zu FAQ Straf – und Strafverfahrensrecht können nur allgemein gehalten werden und stellen keine Rechtsberatung für den konkreten Fall dar!)
Wer sucht den Pflichtverteidiger aus?
Den Pflichtverteidiger kann sich jeder selber aussuchen. Wird bei Gericht kein Pflichtverteidiger benannt, dann wird das Gericht einen Verteidiger beiordnen, der dem Gericht “gefällt”. Der Beschuldigte tut daher gut daran, sich rechtzeitig selbst um einen Verteidiger zu kümmern, wenn zuerkennen ist, dass die Strafsache zu einer Pflichtverteidigung werden könnte.
Hinweis: Der Verteidiger muss nicht aus Ihrem Gerichtsbezirk stammen – entscheidend ist allein das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger.
Ich bin als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen. Das Schreiben “erweckt” den Eindruck, als müsse ich dort erscheinen: Muss ich wirklich hingehen?
Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht Folge leisten. Sie können auch nicht zur dortigen Vernehmung zwangsweise vorgeführt werden.
Allerdings kann das Strafverfahren gegen Sie weitergeführt werden, da Ihnen mit der Vorladung das rechtliche Gehöhr gewährt wurde. Es ist also durchaus möglich, dass Ihnen als nächstes eine Anklageschrift zugestellt wird.
Sie sollten daher, wenn Sie eine Ladung als Beschuldigter erhalten haben einen Verteidiger aufsuchen, um irreparable Fehler, wie z. B. durch eine überstürzte Aussage oder schlichtes Nichtstun zu vermeiden.
Wann bin ich vorbestraft?
Als Vorstrafen gelten Verurteilungen zu mehr als 90 Tagessätzen und von Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten.
Was gelangt in das Führungszeugnis?
Grundsätzlich werden in das Führungszeugnis Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten eingetragen. Das Führungszeugnis ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR). Ist bereits im BZR eine Vorstrafe eingetragen oder erfolgte eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts, so werden auch geringere Verurteilungen eingetragen.
Soll ich mir in meinem Ermittlungsverfahren wirklich einen Verteidiger nehmen?
Es ist aus mehreren Gründen sinnvoll, sich einen Verteidiger zu nehmen. Es passiert schnell – sehr schnell und unüberlegt – das man seinem Verlangen nachgibt, irgendetwas zu seiner”Verteidigung” bei der Polizei sagen zu wollen. Ohne Akteneinsicht redet man sich dann letztendlich um “Kopf und Kragen”. Alles was Sie dabei äußern – auch Äußerungen ausserhalb einer förmlichen Vernehmung – gelangen in Aktenvermerken in die Ermittlungsakte. Um dieses zu vermeiden kann Sie der Verteidiger aufgrund seiner Erfahrung und Kentnisse umfassend beraten. Der Verteidiger – anders als der Beschuldigte – kann Akteneinsicht – wenn nötig mehrfach – beantragen und ist damit umfassend über den jeweiligen Ermittlungsstand und die Hintergründe, die zu den Ermittlungen geführt haben, informiert. Der Verteidiger steht damit auf gleicher “Augenhöhe” mit den Ermittlungsbehörden. Nur aufgrund der so erforderlichen Kenntnisse ist es dem Verteidiger möglich eine – für Sie – optimale Verteidigungsstrategie aufzuzeigen.
Es gilt der Grundsatz, dass häufig ein Anwalt weniger kostet als kein Anwalt.
Unter welchen Umständen kann die Polizei bei mir eine Wohnungsdurchsuchung durchführen?
Die Polizei darf eine Durchsuchung auf Anordnung bei einem Verdächtigen (§ 102 StPO), aber auch bei einer anderen Person (§103 StPO) durchführen. Voraussetzung bei einem Verdächtigen ist, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine bestimmte Straftat bereits schon begangen worden ist. Der Zweck der Durchsuchung ist die Ergreifung des Verdächtigen oder die Auffindung von Beweismitteln. Auf jeden Fall muss eine Vermutung – was aber ausreicht – bestehen, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann.
Bei einer anderen Person kann eine Durchsuchung stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, dass eine gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Kann mein Mobiltelefon abgehört werden?
Technisch ist dies sowohl für Gespräche als auch sms ohne Probleme möglich. Soweit die rechtlichen Grundlagen dafür gegeben sind (oder ggf. der anordnende Ermittlungsrichter der Meinung ist) erfolgt eine entsprechende Überwachung. Der Überwachung können Sie als Beschuldigter, als Nachrichtenmittler oder als anderweitiger Betroffener nach ihrer Beendigung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Damit das möglich ist, müssen Sie nach Maßgabe des § 101 Strafprozessordnung über die Überwachung informiert werden.
Kann ich mich in der Hauptverhandlung auf mein Schweigerecht berufen?
Ja. Grundsätzlich kann man sich als Angeklagter auch in der Hauptverhandlung auf sein Schweigerecht berufen, worüber man auch wieder zu belehren ist. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, welche allein der Identitätsfeststellung dienen. Hierzu muss man sich äußern. Alles was darüber hinausgeht, unterliegt dem Schweigerecht.
Ob und wie weit Sie von diesem in der Hauptverhandlung Gebrauch machen, sollten Sie zuvor mit Ihrem Verteidiger anhand der jeweiligen Verteidigungsstrategie besprechen.
Bekomme ich die Anwaltskosten erstattet, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn ich freigesprochen werde?
Eine U-Haft kann angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Dringender Tatverdacht bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Es gibt folgende Haftgründe:
- Flucht: Flüchtig ist, wer vor, während oder nach der Tat seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, oder sich in das Ausland mit der Wirkung absetzt, dass er für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar und ihrem Zugriff auch wegen der zu erwartenden Strafvollstreckung entzogen ist.
- Sich-Verborgen-Halten: Verborgen hält sich, wer unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren dauernd oder auf längere Zeit zu entziehen.
- Fluchtgefahr: sie besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, das sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten würde.
- Verdunkelungsgefahr: besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt (z.B. sie werden zerstört, Zeugen werden bedroht) und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird.
Wann gibt es Bewährung?
Wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verurteilt, so wird die Strafe bei einer günstigen Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt. Günstige Sozialprognose heißt, dass nach Überzeugung des Richters feststeht, dass die Wahrscheinlichkeit eines künftigen straffreien Verhaltens des Verurteilten größer ist als diejenige neuer Straftaten. Dabei berücksichtigt der Richter z.B. die Persönlichkeit des Verurteilten, seine Lebensverhältnisse oder auch die Umstände seiner Tat. Wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mehr einem, aber weniger als zwei Jahren verurteilt, kann nur unter besonderen Umständen die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann keine Aussetzung zur Bewährung erfolgen.
Kann ich in meiner Strafsache Prozesskostenhilfe beantragen?
Nein. Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren für Angeklagte nicht.
Kann ich die entstehenden Anwaltskosten in Raten abbezahlen?
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, Ratenzahlung zu vereinbaren. Sprechen Sie uns an.
Übernehmen Sie auch strafrechtliche Mandate andernorts?
Ja, wir übernehmen auch überörtliche Mandate im Strafrecht.
Sprechen Sie uns an.