Strafverteidiger Oberhausen Duisburg

Das Rechtsgebiet Sexualstrafrecht – Was ist Sexualstrafrecht?

Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht Oberhausen


Das Sexualstrafrecht bezeichnet alle Delikte, die sich gegen die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung einer Person richten. Dabei werden sowohl Delikte umfasst, die mit dem Geschlechtsverkehr zu tun haben (wie etwa eine Vergewaltigung), als auch sexuelle oder sexualisierte Handlungen, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen ist.

Durch die Strafrechtsreform im Jahr 2016 wurden der Umfang und die Struktur der Delikte verändert und weitere Straftatbestände eingeführt. So wurde der § 177 StGB ausgeweitet und neu gefasst, sodass es nun unter reduzierten Voraussetzungen zu einer strafbaren Handlung (wie etwa einer Vergewaltigung) kommen kann. Zudem wurde die sexuelle Belästigung in § 184i StGB als eigener Tatbestand aufgenommen. Seit dieser Reform und aufgrund des großen öffentlichen Interesses an dem Thema steht der Opferschutz nun wesentlich stärker im Vordergrund.

Es ist erkennbar, dass Verurteilungen nun schneller und weitreichender erfolgen können: Zuletzt wurde das sogenannte Stealthing, also das heimliche Abstreifen des Kondoms ohne das Wissen des anderen Partners, unter den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gefasst. Kontrovers diskutiert wird auch die Frage, ob es sich bei einer solchen Handlung um eine Vergewaltigung handeln kann.

Klassische Delikte im Sexualstrafrecht

Die Delikte im Sexualstrafrecht werden im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter dem Punkt „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ geregelt. Dabei lassen sich folgende Kategorien klassifizieren, unter die verschiedene Einzeldelikte fallen können:

  • Sexueller Missbrauch von Kindern, Minderjährigen oder Schutzbefohlenen (§§ 174 ff. StGB),
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, (§ 174b StGB),
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),
  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB),
  • Zwangsprostitution oder verbotene Prostitution (§§ 180a ff., §§ 184f ff. StGB),
  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB),
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB),
  • Erwerb, Verbreitung oder Besitz von kindepornografischen Inhalten (§ 184b. StGB),
  • Erwerb, Verbreitung oder Beitz von jugendponografischen inhalten (§ 184c StGB),
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

Für viele Delikte gibt es Qualifikationen oder Verschärfungen anhand bestimmter Begehungsweisen oder Tatfolgen (zum Beispiel Vergewaltigung mit Todesfolge oder Handeln aus einer Gruppe heraus), die wir aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht in aller Fülle darstellen können. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung direkt an uns.

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht ist komplex und insbesondere für juristische Laien wenig zugänglich: Zum einen ist es für Betroffene schwierig, verschiedenen Tatbestände im Sexualstrafrecht zu trennen bzw. herauszufinden, welche für die eigene Situation greifen.

Zum anderen fehlen insbesondere bei Sexualstraftaten häufig Beweismittel, so dass es Aussage gegen Aussage steht. Das bedeutet, dass es letztlich dem Gericht bei der Entscheidungsfindung obliegt, ob es dem vermeintlichen Opfer Glauben schenkt und den Vorwurf als erwiesen ansieht. Für Beschuldigte ist es daher entscheidend, einen Strafverteidiger zu wählen, der sich mit diesen besonderen Umständen auskennt und das nötige Fingerspitzengefühl besitzt, um die richtige Verteidigungsstrategie zu wählen.

Zwar mangelt es im Sexualstrafrecht häufig an Beweisen für den erhobenen Vorwurf, das führt jedoch nicht zwingend dazu, dass eine Verurteilung unwahrscheinlicher wird. Im Gegenteil, eine Verurteilung kann in solchen Fällen allein auf einer glaubhaften Aussage des Opfers beruhen. Ob ein Gericht diese Aussage als glaubhaft ansieht, ist im Vorfeld meist schwierig vorauszusagen. Der Ausgang eines Strafverfahrens ist daher immer ungewiss. Umso wichtiger ist es, es im besten Fall gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommen zu lassen und so früh wie möglich die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Das Rechtsgebiet Sexualstrafrecht; Folgen für Beschuldigte und Betroffene

In vielen Fällen werden Beschuldigte wegen Sexualstraftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nur bei wenigen Delikten des Sexualstrafrechts ist überhaupt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe noch möglich. Beim sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge sieht das Gesetz die Möglichkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe vor. In anderen Fällen wie bei einem schweren Fall der Vergewaltigung sind auch Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren möglich.

Doch nicht nur bei einer Verurteilung im Sexualstrafrecht drohen Konsequenzen. Betroffene müssen unter Umständen mit schweren Folgen rechnen, die über die Rechtsfolgen hinausgehen:

  • Strafrechtlich droht in aller Regel eine Freiheitsstrafe für Beschuldigte einer Sexualstraftat. Im besten Fall kann diese jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden, im schlimmsten Fall drohen mehrere Jahre in Haft.
  • Darüber hinaus kann ein Urteil im Strafrecht auch zu Ansprüchen aus dem Zivilrecht wie Schmerzensgeld führen. Ein solcher Prozess findet meist getrennt vom Strafprozess statt, davon kann es jedoch auch Ausnahmen geben.
  • Es kann auch berufsrechtliche Konsequenzen haben, wenn der Tatvorwurf in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beschuldigten steht oder eine Verurteilung die Eignung für die Ausübung eines bestimmten Berufes in Frage stellt.
  • Nicht zu vernachlässigen sind die Konsequenzen, die ein solcher Vorwurf für die eigene Reputation und das berufliche oder private Umfeld haben. Dabei ist es meist gleichgültig, ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht, allein die Beschuldigung reicht häufig für eine gesellschaftliche Vorverurteilung.

Vorwurf im Sexualstrafrecht: Wie verhalte ich mich als Beschuldigter?

Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, ist für die meisten Menschen ein regelrechter Ausnahmezustand. Dabei reagieren sie höchst unterschiedlich auf diese belastende Situation. Viele Beschuldigte haben das Bedürfnis, den Vorwurf schnellstmöglich aus der Welt schaffen zu wollen. Dies kann allerdings schnell dazu führen, dass Sie sich selbst belasten und damit zu Ihrer eigenen Verurteilung beitragen.

Nehmen Sie den Vorwurf ernst

Die meisten Betroffenen sind sich zunächst einmal keiner Schuld bewusst, besonders dann nicht, wenn der Vorwurf auf Geschehnissen beruhen, die aus Sicht des Beschuldigten so nicht stattgefunden haben. Daher neigen viele Betroffene dazu, den Vorwurf erst einmal zu ignorieren und zunächst gar nicht zu reagieren.

Das kann jedoch ein fataler Fehler sein: Wenn aktuell gegen Sie ermittelt wird und unter Umständen bereits eine Vorladung der Polizei bei Ihnen eingeht, sollten Sie handeln, egal wie fernliegend der Vorwurf für Sie erscheint. Bewahren Sie Ruhe und treffen Sie keine unüberlegten Entscheidungen.

Abzuwarten ist keine zielführende Strategie: Es geht wichtige Zeit verloren, in der ein erfahrener Strafverteidiger Akteneinsicht einfordern, sich in den Fall hineindenken und eine Verteidigungsstrategie entwickeln kann. Zudem können Sie offene Fragen zu den nächsten Schritten mit einem Experten besprechen, der im Idealfall langjährige Erfahrung mit Sexualstraftaten und Strafprozessen hat.

Lassen Sie daher keine wertvolle Zeit verstreichen und kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger, der Sie und Ihr Verfahren umfassend und kompetent betreut.

Das Rechtsgebiet Sexualstrafrecht: Vorladung bei der Polizei

Anders als in eine Schockstarre zu verfallen, kann auch ein zu großes Engagement schädlich für den Ausgang des Verfahrens sein. Insbesondere bei einer polizeilichen Vorladung und der Kommunikation mit anderen Behörden sollten Beschuldigte immer vorsichtig sein.

Es ist nur verständlich, dass Sie sich als Beschuldigter rechtfertigen oder Ihre Sichtweise auf den Sachverhalt bei den Ermittlungsbehörden mitteilen möchten. Ohne juristische Erfahrung im Strafverfahren können sich Betroffene jedoch in vielen Fällen mit einer Aussage bei der Polizei selbst belasten und ungewollt Beweise liefern, die zu einem Fehlurteil führen.

Machen Sie nie allein eine Aussage bei der Polizei und schweigen Sie in jedem Fall, wenn Sie es nicht anders mit einem Strafverteidiger besprochen haben. Sie sind darüber hinaus nicht dazu verpflichtet, eine Vorladung bei der Polizei wahrzunehmen

Erscheinen Sie in keinem Fall allein zur Vorladung und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger, um Akteneinsicht einzufordern. Auch dann, wenn Sie bereits in der Situation einer Vernehmung sind, haben Sie das Recht zu schweigen und jederzeit einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Die Beamten sind dazu verpflichtet, Ihnen die Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

Bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder in ihrem Auftrag müssen Beschuldigte zwar erscheinen, auch in diesem Fall raten wir aber dringend dazu zu schweigen.

Kurzgefasst: Finden Sie eine polizeiliche Vorladung vor, sollten Sie schnellstmöglich einen auf das Rechtsgebiet Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt oder Strafverteidiger kontaktieren, der Sie in Ihrem Fall unterstützt. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu entscheiden, ob eine Aussage bei der Polizei strategisch sinnvoll ist.

Keine anderen Beteiligten kontaktieren

Wenn Sie den Vorwurf ernst nehmen und dagegen vorgehen möchten, sollten Sie in jedem Fall davon absehen, mögliche Zeugen oder andere Beteiligte zu kontaktieren. Das kann sich negativ auf Ihr Verfahren auswirken und die Glaubwürdigkeit entlastender Zeugenaussagen schmälern. Auch das vermeintliche Opfer sollten Sie zu keinem Zeitpunkt zu den Vorwürfen befragen oder konfrontieren. Halten Sie sich möglichst bedeckt und besprechen Sie die weitere Vorgehensweise mit Ihrem Strafverteidiger.

Durchsuchungen

Bei einer Hausdurchsuchung gilt zunächst: Ruhe bewahren und schweigen. Auch eine spontane Aussage während der Durchsuchung kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden. Zwar kann bei fehlender Belehrung ein Beweisverwertungsverbot greifen, allerdings sind die Beamten dann im Zweifel informiert und können so weitere belastenden Beweisen finden.

Bleiben Sie ruhig, lassen Sie die Ermittlungsbehörden ihrer Arbeit nachgehen, aber unterstützen Sie diese auch nicht aktiv dabei oder geben gar Gegenstände freiwillig heraus. Rufen Sie schnellstmöglich den Anwalt Ihres Vertrauens an.

Verlangen Sie in jedem Fall den Durchsuchungsbeschluss und die ordnungsgemäße Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände. Leisten Sie dabei jedoch keine Unterschrift.

Weitere Ausführungen zum Sexualstrafrecht finden Sie auch auf meiner gesonderten Website.www.ra-duic.de


Vereinbaren Sie gerne einen Termin für das Rechtsgebiet Sexualstrafrecht.

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