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Bewährung bei einem Vorwurf nach § 184b StGB
Es ist möglich nach § 184b StGB verurteilt zu werden und Bewährung zu erhalten. Bei Verurteilungen bis einschließlich zwei Jahren Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung möglich, wenn die Voraussetzungen stimmen (§ 56 StgB).
Eine Verteidigung mit dem Ziel der Bewährung muss daher zwei Sachen sicherstellen: Zum einen muss der Tatvorwurf so weit beschränkt werden und es müssen positive Strafzumessungsgründe in das Verfahren eingeführt werden, so dass am Ende sicher ist, dass die Freiheitsstrafe im Urteil 2 Jahre nicht überschreitet.
Zum anderen muss der Angeklagte so dargestellt und in die Lage versetzt werden, dass die Legalprognose positiv ist. Es muss also eine Erwartung geschaffen werden, dass er zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.
All diese Punkte brauchen eine durchdachte Verteidigungsstrategie, Zeit und die Mitarbeit des Beschuldigten. So sind zum Beispiel therapeutische Bemühungen ein Schlüssel zum Absichern guter Ergebnisse, wenn kein Freispruch möglich ist.
Soweit bis zu einer Hauptverhandlung keine ausreichende Zeit verbleibt muss notfalls in der Berfung entsprechende Tatsache geschaffen werden.