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Bewährung bei § 184b StGB
Es ist möglich nach § 184b StGB verurteilt zu werden und Bewährung zu erhalten.
Bei Verurteilungen bis einschließlich zwei Jahren Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung möglich, wenn die Voraussetzungen stimmen (§ 56 StgB).
Eine Verteidigung mit dem Ziel der Bewährung muss daher zwei Sachen sicherstellen: Zum einen muss der Tatvorwurf so weit beschränkt werden und es müssen positive Strafzumessungsgründe in das Verfahren eingeführt werden, so dass am Ende sicher ist, dass die Freiheitsstrafe im Urteil 2 Jahre nicht überschreitet.
Zum anderen muss der Angeklagte so dargestellt und in die Lage versetzt werden, dass die Legalprognose positiv ist. Es muss also eine Erwartung geschaffen werden, dass er zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.
All diese Punkte brauchen eine durchdachte Verteidigungsstrategie, Zeit und die Mitarbeit des Beschuldigten. So sind zum Beispiel therapeutische Bemühungen ein Schlüssel zum Absichern guter Ergebnisse, wenn kein Freispruch möglich ist.
Mit der richtigen Strategie und einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite ist für Sie als Ersttäter im Bereich des § 184b StGB in der Regel keine Freiheitsstrafe zu erwarten, die nicht zur Bewährung ausgestzt wird.
Was meine ich mit „richtige Strategie“?
In diesen Fällen beruht eine erfolgreiche Verteidigung auf Erfahrung und einem sorgfältig geplanten Vorgehen, das die individuellen Umstände des Falles berücksichtigt:
Freispruch ist die beste Lösung, aber Freispruch um jeden Preis kann in der Katastrophe enden.
Als Profis wollen wir, dass die Verfahren gegen unsere Mandanten eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden. Als erfahrener Verteidiger bin ich aber auch Realist: Wenn ein Freispruch nicht zu erreichen ist, sagen ich Ihnen das. Und: Wenn es einen Freispruch geben kann, tun wir alles dafür, dass er kommt.
1. Erfahrene Verteidigung und Zahlenkorrekturen
Als erfahrene Strafverteidiger ist unser Ziel zunächst, den Umfang des Tatvorwurfs zu reduzieren – natürlich idealerweise auf Null! Nicht selten werden von den Ermittlungsbehörden bei der ersten Sichtung der Datenmengen oder -inhalte Zahlen genannt, die ungenau sind oder zu hoch erscheinen. Als Verteidiger können wir hier korrigierend eingreifen, um eine realistische Grundlage für die weitere Bearbeitung Ihres Falls zu schaffen.
2. Vorbereitung auf eine mögliche Verhandlung
Kommt es zu einer Hauptverhandlung ist entscheidend, dass Sie Ihre Einlassung, also Ihre Stellungnahme zur Sache, richtig vorbereiten. Dabei gilt es, verschiedene Punkte zu beachten:
a. Warum wurde der Inhalt angeschaut?
In manchen Fällen ist eine Einordnung der Motivation, etwa aus Neugier oder Versehen, von Bedeutung. Als erfahrene Strafverteidiger helfen wir Ihnen dabei, diese Motivation korrekt darzustellen.
b. Was wurde konkret betrachtet?
Die Strafe kann durch die genauen Inhalte, die Art und Menge des Materials, erheblich beeinflusst werden. Daher ist eine differenzierte Darstellung hier entscheidend, bei der wir Ihnen als erfahrene Anwälte selbstverständlich zur Seite stehen.
c. Nachtatverhalten
Das Verhalten nach der Tat kann für das Gericht oft eine wichtige Rolle spielen. Positives Nachtatverhalten kann sich strafmildernd auswirken und umfasst folgende Aspekte:
aa. Therapie
Wenn Sie frühzeitig therapeutischen Maßnahmen in Anspruch in Anspruch nehmen, zeigt dies Einsicht und den Willen zur Besserung. Dies wird vom Gericht oft positiv gewertet.
bb. Wiedergutmachung
Soweit dies in solchen Fällen möglich ist, wird jede Art von Wiedergutmachung positiv gewertet.
cc. Ehrliches Einräumen des Fehlverhaltens
Ein Geständnis, zeigt dem Gericht Ihre Einsicht und Kooperationsbereitschaft.
Soweit bis zu einer Hauptverhandlung keine ausreichende Zeit verbleibt muss notfalls in der Berufung entsprechende Tatsachen geschaffen werden.