Scheidungsanwalt Oberhausen
Anwalt Familienrecht Oberhausen Themenfelder
Themenfelder im Familienrecht:
Im Folgenden möchte ich Ihnen einen kurzen Einblick in verschiedene Themenbereiche geben.
Trennung
Der Trennung geht in der Regel eine geraume Zeit der Überlegung voraus.
Es ist wichtig zu wissen, was eine Trennung einerseits bedeutet und welche Konsequenzen sich aus ihr andererseits ergeben.
Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um aus Sicherheit heraus Entscheidungen zu treffen und damit ggf. auch Informationen und Beweise frühzeitig zu sichern.
Die Trennung selbst liegt vor bei einer „Trennung von Tisch und Bett“. Diese kann auch in der Ehewohnung vollzogen werden.
Scheidung / Scheidungsantrag
Der Scheidungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Trennungsjahrs gestellt werden.
Er setzt einerseits den Stichtag für den Zugewinnausgleich und beendet andererseits die Teilhabe an zukünftigen Einzahlungen an die Rentenversicherung oder sonstige berufliche Versorgungseinrichtungen oder Pensionsanwartschaften (Versorgungsausgleich).
Die Scheidung selbst wird durch das Familiengericht indes nach Anhörung der Beteiligten ausgesprochen.
Zu diesem Termin vor dem Familiengericht gehen wir gemeinsam. Im Vorwege besprechen wir den Ablauf. So wissen Sie, was auf Sie zukommt.
Getrenntlebensunterhalt
Ehegatten sind sich wechselseitig unterhaltspflichtig. Der oder die besser Verdienende ist in der Regel verpflichtet, dem/der anderen Getrenntlebensunterhalt zu zahlen.
Für die Vergangenheit gilt dies indessen nur, wenn der Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin in Verzug gesetzt worden ist.
Den verzugsbegründenden Auskunftsanspruch machen wir für Sie geltend. Wir prüfen die Einkommensunterlagen, klären die Abzugspositionen – ggf. auch im Rahmen zusätzlicher Altersvorsorge – und berechnen den zu zahlenden Unterhalt für Sie.
Der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt endet stets mit der Rechtskraft der Ehescheidung.
Nachehelicher Unterhalt
Mit Rechtskraft der Scheidung ist es mit dem Getrenntlebensunterhalt vorbei insofern greifen dann die Grundsätze zum nachehelichen Unterhalt.
Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, aber Unterhaltsansprüche sind gleichwohl denkbar.
Folgendes muss geklärt werden:
- ob ehebedingte Nachteile vorliegen oder
- der Unterhalt Begehrende seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt bzw.
- eine lange Ehedauer vorliegt und
- die zudem grundsätzliche finanzielle Ausstattung der Beteiligten
Unter Berücksichtigung der vielfältigen Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt klären wir mit Ihnen, welche Regelung zum nachehelichen Unterhalt akzeptabel ist und setzen diese ggf. auch vor dem Familiengericht bestmöglich durch.
Zugewinngemeinschaft / Güterstand
Mit der Eheschließung leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es sei denn, dieses ist in einem Ehevertrag anders geregelt. Grob gesagt heißt das, dass jeder Ehegatte in der Ehe „Herr seines Vermögens“ bleibt. Quasi wie bei einer Gütertrennung.
Am Ende der Ehe wird dann aber ein Ausgleich, der Zugewinnausgleich, durchgeführt.
Für beide Ehegatten wird gesondert geprüft, welches Anfangsvermögen sie (im Streitfall beweisbar) in die Ehe mitgebracht haben bzw. am Tag der standesamtlichen Trauung besessen haben. Dem Anfangsvermögen werden dann noch Schenkungen oder Erbschaften hinzugerechnet. Das sind privilegierte Erwerbe, die ein Ehegatte in der Ehe von Dritter Seite erhalten hat .
Auf der anderen Seite steht das Endvermögen eines jeden Ehegatten. Also das Vermögen, dass er am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags hatte.
Ergibt sich nach Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen ein positiver Rest, ist dies der Zugewinn.
Im Ergebnis sollen beide Ehegatten aus der Ehe heraus den gleichen Zugewinn erhalten.
Auch hier gilt es Beweise zu sichern, um die eigene Rechtsposition bestmöglich vertreten zu können. Zu beachten ist zum Beispiel, dass Banken Kontounterlagen nach 10 Jahren in der Regel vernichten.
Kindesunterhalt
Auch für die Vergangenheit gibt es Kindesunterhalt aber nur, wenn der Unterhaltsschuldner/ die Unterhaltsschuldnerin rechtzeitig in Verzug gesetzt worden ist. Nach Klärung der unterhaltsrechtlichen Einkünfte ergeben sich die Kindesunterhaltsbeträge im Ergebnis weitgehend aus den Richtsätzen der Düsseldorfer Tabelle.
Um den Kindesunterhalt zu sichern besteht sodann ein Anspruch auf Titulierung. Titulierung heißt vereinfacht das Beschaffen einer vollstreckbaren Urkunde. Die Titulierung kann durch eine Jugendamtsurkunde bewirkt werden. Die Titulierung beim Jugendamt ist kostenfrei.
Nicht selten wird der Kindesunterhalt entweder unzureichend oder gar nicht gezahlt. Hier kann bis zur ggf. gerichtlichen Durchsetzung Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse beantragt werden.
Sorgerecht / Umgangsrecht
Sind Kinder betroffen gilt es eine für diese verträgliche Lösung möglichst einvernehmlich zu treffen.
Wo bekommen sie Ihren Lebensmittelpunkt? Soll ein paritätisches Wechselmodell praktiziert werden? Wie sollen Umgänge ausgestaltet werden und dergleichen mehr.
Neben der rechtlichen Beratung unterstützen Jugendämter oder Beratungsstellen.
Sind einvernehmliche Regelungen nicht möglich begleiten wir Sie sowohl durch das Sorgerechtsverfahren als auch das Verfahren zum Umgangsrecht.
Ehewohnung und Ehewohnungszuweisung
Bei der Trennung kann sich die Frage stellen, ob Sie in der vormaligen Ehewohnung ggf. zusammen mit den Kindern verbleiben oder die Ehewohnung verlassen. Voraussetzung einer gerichtlichen Regelung ist, dass ein Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist. So etwa bei fortwährenden Streitigkeiten.
Vermögensauseinandersetzung
Besitzen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner eine Immobilie, so ändert der Zugewinnausgleich hieran zunächst nichts. Die Immobilie verbleibt im gemeinsamen Eigentum. Die Veräußerung der Immobilie kann nur einvernehmlich erfolgen. Gleiches gilt auch für die Übernahme der Immobilie durch Sie oder Ihren/r Ehepartner/in.
Wenn die Immobilie Ihr wesentliches Vermögen darstellt, kann nach Rechtskraft der Scheidung eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Diese bewirkt eine Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch zwangsweise Veräußerung über das Gericht.
Scheidungsfolgenvereinbarung / Ehevertrag
Nicht immer sind gerichtliche Verfahren dazu geeignet, befriedende Regelungen herbeizuführen. Gemeinsam klären wir Ihre Möglichkeiten zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Achtung: Als Rechtsanwalt für Familienrecht bin ich Ihr Interessenvertreter und vertrete nur eine Partei, nämlich Sie. Einen gemeinsamen Anwalt für beide Parteien gibt es bei der Scheidung nicht. Auch nicht, wenn die Ehepartner sich hinsichtlich der Ehescheidung weitgehend einig sind.