Die Staatsanwaltschaft legt dem Gericht eine Anklageschrift vor.
Sieht die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht, hält sie also eine Verurteilung für wahrscheinlich, und kommt eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht, so übersendet sie die Akten mit einer Anklageschrift an das zuständige Gericht – sofern nicht eine Erledigung durch Strafbefehl möglich erscheint.
Je nach Art des Vorwurfs wird Anklage beim Einzelrichter des Amtsgerichts, beim Amtsgericht als Schöffengericht oder bei der Großen Strafkammer des Landgerichts erhoben.
Das Gericht soll zuerst prüfen, ob eine Eröffnung des Hauptverfahrens in Betracht kommt.
Es wird den Angeschuldigten die Anklage zustellen und sie auffordern, sich binnen einer kurzen Frist zu äußern, falls Einwendungen erhoben werden sollen.
So beginnt das sogenannte Zwischenverfahren, § 200 ff. StPO.
Nach Zustellung der Anklageschrift kann noch vorgetragen werden.
Die Anklageschrift wird mit einer Fristsetzung für eine eventuelle Äußerung zugestellt.
Die Frist wird auf Antrag regelmäßig angemessen verlängert.
Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht, ob es
– die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet,
– die Eröffnung ablehnt (wogegen die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel hat),
– modifiziert eröffnet (z. B. nur bezüglich einzelner von mehreren angeklagten Taten),
– weiter aufklärt
usw.
Soll die Verteidigung nach Zustellung der Anklageschrift etwas vortragen?
Diese Frage ist sehr umstritten, eine generelle Antwort gibt es nicht.
Es wird sich nur in bestimmten Einzelfällen anbieten, etwas vorzutragen, zum Beispiel wenn die Staatsanwaltschaft die Rechtslage erkennbar falsch bewertet hat.
Vor übertriebenem Optimismus ist zu warnen. Eher selten wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Andererseits wird die These vertreten, dies gehe eben darauf zurück, dass die Mehrzahl der Verteidiger in dieser Phase zu phlegmatisch agiere und Chancen vergebe.
Die Entscheidung über das Vorgehen sollte der Mandant dem Verteidiger überlassen.