Erkennungsdienstliche Behandlung – was nun?

Gelegentlich erhalten Mandanten als Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren neben einer Vorladung zur polizeilichen Vernehmung auch eine Anordnung der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Was ist nun zu tun?

Informieren Sie einen Strafverteidiger, der die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen eine solche Anordnung überprüft.

Zuerst wird Ihr Strafverteidiger prüfen, ob es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens oder um eine polizeiliche Präventivmaßnahme handelt. Aus diesem Grund ist Akteneinsicht zu beantragen. Wenn es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens handelt, müssen Sie Beschuldigter einer Straftat sein, d.h. dass den Ermittlungsbehörden tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommen. Dabei reicht eine vage Vermutung nicht aus.

Es liegt entweder eine gerichtliche Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor, die mit einer Beschwerde angefochten werden kann oder es handelt sich um eine Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Polizei und es kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Damit kann die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung überprüft werden. Oft lassen sich Fehler in der Verhältnismäßigkeit der Anordnung finden.

Sollte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Verhinderung und Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen, so kann gegen diese Anordnung Widerspruch bzw. Klage erhoben werden. An dieser Stelle machen die Behörden oft Fehler. Voraussetzung für eine derartige Anordnung ist, dass ein konkreter Anlass für eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Der Umstand, dass Sie jetzt Beschuldigter einer Straftat sind reicht für sich genommen nicht aus. die Behörde muss genau begründen, welche Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass Sie in Zukunft Straftaten begehen. Darüber hinaus muss die Behörde darlegen, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung auch das geeignete Mittel ist, zukünftige Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. An diesem Punkt scheitern viele Anordnungen.

Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger

Nehmen Sie Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Einer Ladung als Beschuldigter zur erkennungsdienstlichen Behandlung müssen Sie grundsätzlich Folge leisten, wenn Sie dagegen nicht Rechtsmittel einlegen. Lassen Sie diese Möglichkeit von Ihrem Strafverteidiger prüfen. Wenn Sie der Ladung nicht Folge leisten, können Sie auch polizeilich vorgeführt werden. Zur Durchsetzung der Maßnahme kann auch unmittelbarer Zwang angewendet werden.


 

Rechtsanwalt Strafrecht Oberhausen, Mülheim, Tipp bei erkennungsdienstlicher Behandlung