Anwalt Scheidung Oberhausen Duisburg
Scheidung oder nur Trennung?
Nach einjähriger Trennung kann grundsätzlich das Scheidungsverfahren eingeleitet werden. Oftmals stellt sich die Frage, ob nach Ablauf des Trennungsjahres tatsächlich die Scheidung beantragt werden soll oder ob die Eheleute auf dem Papier weiterhin verheiratet bleiben wollen, aber ansonsten getrennte Wege gehen.
Wir sind für klare Regelungen.
Ist das Trennungsjahr abgelaufen und besteht keine Hoffnung auf Fortsetzung der Ehe oder auf einen Versöhnungsversuch, so sollte im Regelfall über die Beantragung der Scheidung nachgedacht werden. Zumindest immer dann, wenn einer der Ehegatten über weitaus höhere Einkünfte verfügt. Dann ist es zur Meidung unwiderruflicher Nachteile bei der Rente und möglicherweise auch im Zugewinn geboten, nach Ablauf des Trennungsjahres unverzüglich die Scheidung zu beantragen. Auch bei gleich hohem Einkommen der Ehegatten gibt es zumeist keinen Grund, den Scheidungsantrag nicht zu stellen. Zudem kann die Scheidung bedenkenlos beantragt werden, wenn im Vorfeld sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen abschließend notariell geklärt wurden.
Nur im Ausnahmefall kann sich die Notwendigkeit ergeben, von einem Scheidungsantrag Abstand zu nehmen. Beispielsweise dann, wenn einer der Ehegatten schwer erkrankt ist (Erhalt von Witwenrente, Erbansprüche) oder der eigene Krankenversicherungsschutz nicht gewährleistet ist. Bis zur Rechtskraft der Scheidung ist der nicht erwerbstätige bzw. nicht sozialversicherungspflichtig tätige Ehegatte weiterhin in der Familienversicherung kostenlos mit krankenversichert. Zudem profitiert der wirtschaftlich schwächer aufgestellte Ehegatte bis zur Einreichung des Scheidungsantrages weiterhin an den Rentenanwartschaften des anderen Partners, so dass dies ein gewichtiger Grund sein könnte, die Scheidung nicht in Angriff zu nehmen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt des Trennungsunterhaltes, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist.
Eine generelle, pauschale Aussage ist nicht möglich. Jeder Fall ist anders und bedarf einer eigenen Betrachtung. Nutzen Sie die Möglichkeit der Beratung durch unsere Kanzlei für das Familienrecht in Oberhausen zum Festpreis. Nach Aufbereitung der Sachlage besprechen wir mit Ihnen gemeinsam das für und wider eines Scheidungsantrages.
Zügige Scheidung
Eine schnelle und zügige Scheidung ist möglich, wenn sich die Beteiligten im Vorfeld – nach Möglichkeit einvernehmlich – auf die Klärung sämtlicher Trennungsfolgen verständigt haben.
Häufig wird der Scheidungsausspruch dadurch verhindert, dass zusätzlich zu der Scheidung weitere Folgesachen auf Zahlung von Zugewinn oder von nachehelichem Unterhalt in den Verbund eingebracht werden. Dies geschieht durch einen gesonderten Antrag, der bei Gericht einzureichen ist. Ein solcher Antrag kann bis zu zwei Wochen vor Anberaumung des Scheidungstermins gestellt werden. Wird ein solcher Verbundantrag gestellt, so kann das Gericht über die Scheidung erst dann entscheiden, wenn auch über die Folgesachen verhandelt wurde und diese entscheidungsreif sind. Dies kann dazu führen, dass sich der Ausspruch der Scheidung extrem verzögert. In Extremfällen kann das Scheidungsverfahren dann mehrere Jahre dauern.
Nur ausnahmsweise kann eine Abtrennung einer Folgesache nach § 140 FamFG erfolgen. Dies nur dann, wenn es andernfalls zu einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs kommen würde. Die Praxis zeigt, dass Gerichte oftmals nicht dazu bereit sind, einem Antrag auf Abtrennung zu entsprechen.
Neben der zeitlichen Komponente führen Streitigkeiten um Folgesachen zu erheblichen Mehrkosten, so dass im Rahmen eines zielorientierten Scheidungsmanagements schon zu Beginn der Trennung versucht werden sollte, die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung zu schaffen. Wir loten gemeinsam mit Ihnen aus, welche Möglichkeiten einer kooperativen Einigung bestehen.
Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir eine umfassende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die im Anschluss der notariellen Bestätigung bedarf.
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