Nebenklagevertretung Oberhausen Duisburg
Nebenklageverfahren im Strafverfahren geben dem Opfer bestimmter, besonders einschneidender Straftaten die Möglichkeit, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen. Es können beispielsweise sowohl im vorgerichtlichen Verfahren als auch im Strafprozess Anträge gestellt werden, man erhält Akteneinsicht und kann sich an der Befragung der Angeklagten und Zeugen beteiligen. Es besteht auch die Möglichkeit, bereits im Strafverfahren Schadensersatz- und Schmerzens-geldansprüche geltend zu machen.
Durch konsequente Einmischung in den Gang des Ermittlungsverfahrens und des Hauptverfahrens können oft die Interessen des Geschädigten durchgesetzt werden.
- Ich vertrete Sie in diesem Fall als Nebenkläger vor Gericht
- Ich mache Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche für Sie geltend
Nebenklagevertretung Oberhausen Duisburg
Kosten einer anwaltlichen Erstberatung
Für eine anwaltliche Erstberatung kann durch Verletzte, die nicht oder über nur geringes Einkommen verfügen, Beratungshilfe durch das zuständige Amtsgericht des Wohnortes gewährt werden. Der Eigenanteil des*der Betroffenen für die Beratung beträgt in diesem Fall nur 15,00 €.
Es besteht auch die Möglichkeit, vor Aufnahme der anwaltlichen Beratungstätigkeit einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. So kann z. B. durch die Opferschutzorganisation „Weißer Ring e. V.“ ggf. ein Beratungsscheck ausgestellt werden.
Im Übrigen werden die Kosten durch die Verletzten selbst oder deren Rechtsschutzversicherung übernommen.
In welchen Fällen trägt der Staat die Kosten der Nebenklage?
1. Kostenlose Beistandsbestellung bei schweren Delikten
Bei besonders schweren Straftaten ist auf Antrag des*der Verletzten nach §§ 406 h Abs.3, 397 a Abs.1 StPO ein*e Rechtsanwält*in als Beistand zu beizuordnen. Dies gilt bereits für das Ermittlungsverfahren und betrifft damit auch die Kosten für die Begleitung zur polizeilichen Vernehmung. Soweit eine solche „Beiordnung“ des*der Anwält*in erfolgt, kommen auf die verletzte Person grundsätzlich keine Kosten zu. Auch, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird oder das Verfahren eingestellt wird, ist das Verfahren und die Inanspruchnahme eines*einer Anwält*in für die*den Geschädigten kostenlos, sofern nichts anderes mit dem*der Anwält*in vereinbart wird.
Eine Beiordnung erfolgt in der Regel bei besonders schwerwiegenden Straftaten wie
• sexualisierter Gewalt gegen Kinder (§ 176 ff StGB)
• sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5 und 6 StGB)
• schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
• Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit (§ 232 bis 232 b StGB)
• Nachstellung, Freiheitsberaubung, erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme ( §§ 238 bis 239 b StGB)
• Raub (§ 249 StGB)
• schwerem Raub (§ 250 StGB)
• räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB)
• räuberischer Erpressung (§ 255 StGB)
• räuberischem Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB)
und
• versuchtem Mord (§ 211 StGB) oder
• versuchtem Totschlag (§ 212 StGB)
Teilweise hängt die Möglichkeit der Beiordnung des Beistands dabei davon ab, dass ein Verbrechen vorliegt, welches bei der*dem Verletzten zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird.
>Auch die nahen Angehörigen
• einer durch eine rechtswidrige Tat getöteten Person (§§ 211, 212 StGB)
>können sich des Beistands eines*r Anwält*in versichern.
>Wenn der*die Nebenkläger*in bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder er*sie seine*ihre Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann, ist ihr*ihm auch dann ein*e Rechtsanwält*in als Beistand zu bestellen, wenn eine Sexualstraftat vorliegt, die kein Verbrechen darstellt, wie
• sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
• sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken/Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174 a StGB)
• sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB)
• sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-, oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c StGB)
• Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB
Gleiches gilt bei
• Aussetzung (§ 221 StGB)
• Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
• schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
• Menschenhandel, Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit (§ 232, 232 a, 235 StGB)
• Nachstellung (§§ 238 Abs. 2, 3 StGB)
• einer Raub- oder Erpressungstat, welche kein Verbrechen ist (§§ 249 ? 255 StGB)
• besonders schwerem Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB)
• ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB)
vorliegt.
Die Beiordnung des*der Rechtsanwältin erfolgt in all diesen Fällen unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des*der Geschädigten.
2. Beistandsbestellung bei anderen Delikten
Für Verletzte mit geringem oder keinem Einkommen, die nicht unter die oben genannten Kriterien fallen, kann nach § 397 a Abs. 2 StPO ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer*eines Rechtsanwält*in unter gewissen Voraussetzungen gestellt werden.
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