• Viele Angelegenheiten lassen sich im Sexualrecht außergerichtlich klären
    • Nicht selten besteht auch bloßer Informations- oder Erklärungsbedarf, ohne dass es einer anwaltlichen Beauftragung bedarf
    • Womöglich ist auch zunächst nur eine profunde Zweitmeinung oder unabhängige Einschätzung gefragt
    • Auch die Scheu einen Anwalt vorab zu beauftragen, ohne sich zunächst einmal ein Bild über Kompetenz, Arbeitsweise oder Sympathie machen zu können, begründet den Wunsch einer (Vorab-)Beratung

 


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Beratung, Zweitmeinung im Sexualstrafrecht