Ist eine Aussage ohne Akteneinsicht sinnvoll?

Aussage ohne Aktenkenntnis


Aus Sicht des Strafverteidigers kann grundsätzlich nur davon abgeraten werden, ohne detaillierte Aktenkenntnis eine Aussage – quasi ins Blaue hinein – im Ermittlungsverfahren zu machen. Nur in ganz wenigen Fallkonstellationen mag es hierfür Argumente geben. In der Regel wird dies aber nicht der Fall sein.

Dem Beschuldigten eines Strafverfahrens steht ein umfassendes Schweigerecht zu, auf welches er sich berufen kann, ohne dass hieraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen.

Werden im Ermittlungsverfahren bei der Aussage Fehler gemacht (etwa missverständliche Formulierungen, Verwechslungen, Ungenauigkeiten im Kerngeschehen, Fehlinterpretationen von Fragen, etc.), sind diese nur äußerst schwer und im schlimmsten Fall überhaupt nicht zu korrigieren.

Es liegt im Übrigen nicht immer an den Antworten des Beschuldigten, die zu einer ungünstigen Vernehmung führen können. Teilweise kommt es auch vor, dass seitens der Polizeibeamten Fragen gestellt werden, auf welche es schlechterdings nur mit Schwierigkeiten eine sinnvolle Antwort gibt.

Aufgrund der drohenden Konsequenzen eines Strafverfahrens sollte daher bereits im Ermittlungsverfahren dem Prinzip des sichersten Weges gefolgt und zunächst umfassende Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger eingeholt werden werden.

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