Wann liegt eine Vergewaltigung vor?
Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall der in § 177 StGB geregelten Sexualdelikte dar.
Damit überhaupt eine Vergewaltigung angenommen werden kann, muss somit zunächst ein Fall des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB, der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB oder eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 3 StGB vorliegen.
Wird eine dieser sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden, liegt eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor.
Als ausdrückliches Beispiel nennt das Strafgesetzbuch die Durchführung des Geschlechtsverkehrs (Beischlaf). Hinsichtlich des Beischlafs hat der BGH auch nach der Reform seine gängige Rechtsprechung beibehalten, nach der bereits der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof zur Vollendung des Beischlafs ausreicht.
Aber auch andere ähnliche sexuelle Handlungen können den erhöhten Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB begründen.
In diesen Fällen muss jedoch eine besondere Erniedrigung des Opfers hinzukommen. Dies ist bei der Durchführung von Oralverkehr oder Analverkehr regelmäßig der Fall – ebenfalls beim Eindringen mit einem Gegenstand. Bei einem Zungenkuss fehlt es dagegen bereits an der beischlafähnlichen Handlung. Auch Manipulationen des Opfers mit dem Mund am Glied des Täters genügen nicht.
Bei der Frage, ob eine „besondere Erniedrigung“ vorliegt, ist nicht auf die Sicht des Opfers abzustellen. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung des Gewichts der sexuellen Handlung. Eine besondere Erniedrigung liegt insbesondere vor, wenn der Täter durch die sexuelle Handlung in ihrer Art und ihrer Ausführung die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.
Wann dies genau der Fall ist, ist häufig vom Einzelfall abhängig und muss individuell vom Anwalt geprüft werden. So stellt sich regelmäßig die Frage, wann beim Eindringen eines Fingers von einer Vergewaltigung zu sprechen ist. Diesbezüglich hängt es insbesondere von der Tiefe des Eindringens und der Dauer der sexuellen Handlung ab. Die Rechtsprechung neigt in letzter Zeit aber stärker dazu, jedes Eindringen mit dem Finger als Vergewaltigung zu verstehen.
Vorladung wegen Vergewaltigung?
Sagen Sie nichts, ich sage den Vernehmungstermin für Sie ab!
Sie müssen nicht zu dem von der Polizei angebotenen Vernehmungstermin gehen. Anders als es oft erscheint, ist die Teilnahme freiwillig. Ich empfehle in jedem Fall, den Termin durch mich abzusagen. Ich beantrage dann erst einmal Akteneinsicht. Wenn die Beweismittel der Polizei auf meinem Tisch liegen, besprechen wir die Sache in Ruhe und ich kann mit dem nun bekannten Ergebnis der Ermittlungen die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln.
Erstberatungen Oberhausen Beratung Strafrecht in Duisburg
Bei einem Strafverfahren bei Verdacht der Vergewaltigung entscheidet schon oft die erste Handlung den gesamten Fortgang und das spätere Ergebnis. Aus diesem Grund sollten Sie sich früh beraten lassen.
Auf der Basis einer Vielzahl vertretener Fälle aus dem Sexualstrafrecht biete ich Ihnen eine erfahrene und professionelle Strafverteidigung als Anwalt Vergewaltigung Oberhausen Duisburg an.