Strafverteidiger Oberhausen Duisburg Mülheim


Anwalt Strafbefehl Oberhausen Duisburg Mülheim

Strafbefehl erhalten? – was nun?

Mit dem Erlass eines Strafbefehls können strafrechtliche Ermittlungsverfahren im schriftlichen Verfahren ohne Gerichtsverhandlung beendet werden. Der Strafbefehl erhält die Wirkung eines Urteiles, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung durch einen Einspruch angefochten wird. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang bei Gericht.

In der Regel wird durch den Strafbefehl eine Geldstrafe verhängt. Es sind aber auch weitere Rechtsfolgen, wie z. B. ein Fahrverbot, eine Einziehung von Gegenständen, der Verfall beschlagnahmten Geldes, u.a. möglich. Wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, kann mit dem Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden.


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Ein Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafbefehl oder auch nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richten. Eine Begründung ist nicht unbedingt erforderlich, kann aber sinnvoll sein. Wurde die Einspruchsfrist versäumt, kann man gegen den Strafbefehl nichts mehr machen. Wenn die Einspruchsfrist unverschuldet nicht eingehalten wurde, innerhalb einer Woche nach Wegfall des den rechtzeitigen Einspruch hindernden Ereignisses ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und der Einspruch nachgeholt wird, kann der Strafbefehl auch bei versäumter Einspruchsfrist noch angegriffen werden.

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde, bestimmt das Gericht einen Termin für die Gerichtsverhandlung. Das Gericht ist bei Durchführung der Verhandlung nicht an die Höhe des Strafbefehls gebunden. Das Urteil kann also auch höher ausfallen.

Im Fall der Zustellung eines Strafbefehls sollten Sie daher unbedingt sofort, jedenfalls aber innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens für eine fachkundige Beratung aufsuchen. Der Verteidiger wird Ihnen empfehlen, dass er gegen den Strafbefehl zunächst fristwahrend Einspruch einlegt und Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragt. Die Erfolgsaussichten des Einspruchs können erst nach genauer Aktenkenntnis und Rücksprache mit Ihnen beurteilt werden.

Der Verteidiger kann dann empfehlen, ob der Einspruch zurück genommen, auf die Strafhöhe begrenzt wird oder ob es sich lohnt, das Gerichtsverfahren durchzuführen.  In diesem Fall wird er mit Ihnen die Verteidigungsstrategie besprechen und gegebenenfalls den Einspruch schriftlich begründen. Wenn Sie unverschuldet die Einspruchsfrist versäumt haben, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen, der für Sie einen korrekten Wiedereinsetzungsantrag stellt.

 

Vorsicht beim Strafbefehl:

> Der Strafbefehl ist gleich einem Strafurteil!

> Sie haben eine Frist von 2 Wochen um Einspruch einzulegen. Die Zustellung gilt!

> Strafbefehle sind häufig überhöht hinsichtlich Tagessätze/Tagessatzhöhe.

> Höhere Bestrafung möglich, wenn der Einspruch mutwillig oder unbegründet eingelegt wird!


Hier ein kleiner Auszug der möglichen Folgen eines Strafbefehls:

  • Bei Geldstrafen von über 90 Tagessätzen (ist man unabhängig von der Höhe des Tagessatzes) vorbestraft.
  • Jeder Strafbefehl mit 90 oder mehr Tagessätzen führt zu einem Eintrag in das Führungszeugnis.
  • Geldstrafen mit weniger als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten werden nicht im Führungszeugnis eingetragen.
  • Eine durch Strafbefehl verhängte Strafe ist im erweiterten Führungszeugnis für bestimmte Institutionen ersichtlich.
  • Ein Strafbefehl kann zum Verlust von Lizenzen wie beispielsweise dem Waffenschein führen.
  • Ein Strafbefehl kann die Ausübung von bestimmten Berufen erschweren oder unterbinden
  • Sofern die verhängte Geldstrafe nicht gezahlt wird, droht die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe und deren Vollstreckung.
  • Ein rechtskräftiger Strafbefehl macht unter Umständen den Weg für zivilrechtliche Schadensersatzforderungen frei.

Einspruch einlegen und dann insbesondere unvorbereitet in die Hauptverhandlung gehen in der Hoffung, es wird schon besser werden, davon kann nur abgeraten werden.

Ich werde Ihre Verfahrensakte einsehen und mit Ihnen persönlich die Frage besprechen, ob es aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, sich zu verteidigen oder einen Strafbefehl zu akzeptieren.

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In der Praxis: 95 % Erlass des Strafbefehls

In der Praxis wird der Amtsrichter den Strafbefehl in aller Regel so erlassen, wie der Staatsanwalt ihn beantragt. Böse Zungen unterstellen, dass mancher Richter den Antrag unterschreibt, ohne die Akte zu prüfen. Die Ablehnung eines Antrags ist eine seltene Ausnahme. Häufiger kommt es vor, dass die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wird, mit der Bitte um Nachbesserung. Manchmal sieht man in der Ermittlungsakte, dass der Richter etwa den Tagessatz hat ändern lassen, bevor er den Strafbefehl erlässt.  Manchmal werden auch rechtliche Zweifel angemeldet und sogar Nachermittlungen angestellt. Aber das sind Ausnahmen. Fast immer wird der Strafbefehl letztlich so erlassen, wie er beantragt wurde. Das geschieht durch Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter. Er veranlasst dann die Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten über die Geschäftsstelle des Gerichts.

Was, wenn der Amtsrichter den Erlass ablehnt?

Wie gesagt, kommt es selten vor, dass der Richter den Erlass des Strafbefehls gänzlich ablehnt (§ 408 Abs. 2 StPO). Die Ablehnung kommt in Betracht, wenn der Richter den Beschuldigten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für nicht hinreichend verdächtig hält. Ein solcher Beschluss entspricht einem Nichteröffnungsbeschluss. Die Staatsanwaltschaft kann dagegen in Beschwerde gehen (was sie in der Regel auch tut).

Richter terminiert nach Strafbefehlsantrag

Nach der Zustellung des Strafbefehls liegt der Ball beim Beschuldigten: Er muss entscheiden, ob er die Strafe und die Verurteilung so akzeptiert oder ob er Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt. Das ist eine schwierige Entscheidung, die gut überlegt sein sollte.

Legt der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch ein, wird der Strafbefehl so behandelt, als wäre er eine Anklageschrift, die bereits zugelassen ist. Das Strafbefehlsverfahren geht dann sozusagen ins reguläre Strafverfahren über.

Nach dem fristgerechten und auch sonst zulässigen Einspruch wird der Richter den Termin zur Hauptverhandlung bestimmen (in der Regel, aber nicht immer). Andernfalls endet das Strafbefehlsverfahren mit der Rechtskraft des Strafbefehls. Die Strafe kann dann vollstreckt werden.


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