Rechtsanwalt Sexualstrafsachen Oberhausen Duisburg
Verteidigung im Sexualstrafrecht Missbrauchsstrafrecht Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Bottrop, Gladbeck, Essen und Umgebung
Anwalt Sexualstrafrecht Oberhausen Duisburg – nehmen Sie einen Strafverteidiger, der was davon versteht.
Mit langjähriger Erfahrung in Sexualstrafverfahren verteidige ich Sie gegen die Vorwürfe.
Ein guter Rechtsanwalt und auch ein guter Strafverteidiger sind noch lange nicht im Sexualstrafverfahren als gut zu bezeichnen. Erforderlich sind dezidierte rechtliche Kenntnisse – auch zum umfassend reformierten Sexualstrafrecht – sowie langjährige Erfahrung.
In vielen Fällen ist Eile geboten, damit nicht schon im frühen Stadium Fehler gemacht werden, welche später nicht mehr zu korrigieren sind.
Das Sexualstrafrecht
beinhaltet eine große Menge an verschiedenen Strafgesetzen. Die Gesetzgebung im Sexualstrafrecht ist komplex und in den letzten Jahren immer strenger geworden. Aus diesem Grund gibt es auch neu eingeführte Straftatbestände. Auch die Rechtsprechung zu sexuellen Übergriffen greift immer härter durch.
Wenn ein Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht vorliegt, ist dieser immer schwerwiegend. Daher ist es umso wichtiger, einen Rechtsanwalt zu finden, der sich mit den Besonderheiten des Sexualstrafrechts auskennt und entsprechende Erfahrungen mit diesen Strafverteidigungen hat, denn nur so ist eine professionelle Verteidigung gewährleistet.
Ich habe jahrelange Praxis im Sexualstrafrecht. Meine Kompetenz im Sexualstrafrecht ist das Ergebnis intensiver Befassung.
Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Exhibitorische Handlungen sind nur einige der Straften im Sexualstrafrecht.
In dem Bereich des Sexualstrafrechts Missbrauchsstrafecht existiert eine umfangreiche Einzelfall-Rechtsprechung. Auch in umfangreichen und komplexen Fallkonstellationen kann daher durch eine individuelle Verteidigungsstrategie das optimale Ergebnis erzielt werden.
Aufgrund der hohen Strafandrohungen ist oftmals auch eine Beiordnung als Pflichtverteidiger möglich.
Wenn gegen Sie oder Ihren Angehörigen ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder anderer Sexualdelikte droht bzw. bereits eingeleitet worden ist, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Ich sichere Ihnen absolute Diskretion und Verschwiegenheit zu. Ihr Ansprechpartner bin ausschließlich ich.
Nach Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten besprechen wir gemeinsam mit Ihnen die Sach – und Rechtslage und bereiten nach den Erkenntnissen des sich ergebenden Sachverhalts eine optimale Strafverteidigung im Sexualstrafrecht Missbrauchsstrafrecht vor.
Zu den Sexualstraftaten Missbrauchsstraftaten gehören u.a.:
- Sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB,
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176a StGB (Vollziehung des Beischlafes, Handeln in der Absicht, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die verbreitet werden soll u.a.),
- Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB,
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gem. § 177 StGB.
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs oder einer anderen Sexualstraftat hat weitreichende Konsequenzen:
- es drohen in der Regel hohe Freiheitsstrafen (auch bei Ersttätern), teilweise sogar Mindeststrafen von 2 oder sogar 5 Jahren, die bei Überschreiten der Grenze von 2 Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können, bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe oder sogar lebenslanger Freiheitsstrafe
- Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der eigentlichen Haftstrafe bei Wiederholungstätern
- Verlust der bürgerlichen Existenz sowohl in gesellschaftlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht
- hohe Schmerzensgeldforderungen
- Vorstrafen werden länger im Bundeszentralregister gespeichert, in der Regel mindestens 20 Jahre, ebenso gelten längere Besonderheiten bei der Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis
- faktisches Einreiseverbot für eine Vielzahl von Staaten, z.B. USA für mindestens 5 Jahre
- bei Bezug zur beruflichen Tätigkeit kann ein Berufsverbot ausgesprochen werden.
Im Sexualstrafverfahren ist auch die Beweislage oft problematisch.
Bei den Sexualstrafdelikten,
wie etwa dem Kindesmissbrauch (§ 176 StGB und § 176a StGB) sowie der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) stehen sich sehr häufig nur der Beschuldigte und das angebliche Opfer als Beteiligte des von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten aufzuklärenden Geschehens gegenüber.
Es besteht in diesen Fällen also häufig die Konstellation „Aussage gegen Aussage“. Die Erfahrung zeigt, dass viele Mandanten glauben, bei „Aussage gegen Aussage“ könne man nicht verurteilt werden.
Das ist aber so nicht richtig. Denn im Strafprozess gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung: Nach § 261 der Strafprozessordnung hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme in der gerichtlichen Hauptverhandlung nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht gehindert, auch bei „Aussage gegen Aussage“ entweder dem Beschuldigten oder dem (angeblichen) Opfer zu glauben und dementsprechend freizusprechen oder zu verurteilen. Allerdings sind bei reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen an die Beweiswürdigung durch das Gericht strengere Anforderungen zu stellen. So muss das Gericht alle Umstände, welche geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen erkennen und in seine Überlegungen einbeziehen und in einer Gesamtschau würdigen.
In vielen Fällen ist auch erforderlich, dass ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt wird. Mit Hilfe eines Sachverständigen wird dann geprüft, ob die Aussage eines Zeugen, i.d.R. des angeblichen Opfers, glaubhaft ist oder nicht.
Zeit ist ein wichtiger Faktor bei allen drohenden oder bereits laufenden Strafverfahren. Je früher reagiert wird, desto größer sind in der Regel auch Ihre Chancen auf einen für Sie möglichst positiven oder positiveren Ausgang des Verfahrens. Kommen Sie daher am besten so früh wie möglich zu mir, damit ich als Anwalt für Sexualstrafrecht sämtliche der Ihnen zustehenden Rechte schnellst- und bestmöglich für Sie ausnutzen kann.
Selbstverständlich unterliege ich als Rechtsanwalt der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus – dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch meine langjährige Erfahrung im Sexualstrafrecht widme ich mich professionell und kompetent Ihrem Fall.
Vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin beim Anwalt Sexualstrafrecht Oberhausen Duisburg.
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