(Die Antworten zum Pflichtteilsanspruch FAQ können nur allgemein gehalten werden und stellen keine Rechtsberatung für den konkreten Fall dar!)

Anwalt Oberhausen häufige Fragen: Pflichtteilsanspruch FAQ

 

Wem steht der Pflichtteilsanspruch zu?

Gemäß § 2303 BGB sind lediglich die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern des Erblassers sowie der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Eingetragene Lebenspartner können nach § 10 Abs.6 LPartG bei einer Enterbung ebenfalls den Pflichtteil verlangen. Adoptierte Kinder sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt.
Die Eltern des Erblassers sind jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hatte. Die Enkel bzw. die Urenkel erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn deren Eltern, sprich die Kinder bzw. Enkel des Erblassers, schon vor dem Erblasser verstorben sind.
Andere Personen bekommen niemals einen Pflichtteil bzw. Pflichtanteil vom Erbe.

 

Wann verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Erblasser starb und zudem der Pflichtteilsberechtigte von seiner Pflichtteilsberechtigung (vom Tod des Erblassers) sowie von der ihn enterbenden Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Kenntnis erlangt.

 

Gegenüber wem bestehen Auskunftsansprüche?

Um die Höhe des Pflichteilsanspruchs berechnen zu können, hat der Berechtigte Auskunftsansprüche gegen den Erben, welche auch gerichtlich durchsetzbar sind. Auskünfte über den Nachlass erhält er jedoch nicht von Banken, Versicherungen und Behörden, da er nicht Erbe ist.

 

Muss die Person, der ich den Pflichtteil entziehe bereits schon zu Lebzeiten informiert werden?

Nein. Es genügt, wenn dies aus dem Testament oder dem Erbvertrag erst nach Ihrem Tod hervorgeht.

 

Was geschieht mit dem entzogenen Pflichtteil?

Der entzogene Pflichtteil erhöht den Nachlass insgesamt, so dass für die Erben mehr Vermögen zur Verfügung steht.

 

Welche Folgen hat es, wenn ich meinen Erben mit einem Vermächtnis für eine andere Person belaste?

Der Erbe ist verpflichtet, dieses Vermächtnis zu erfüllen. Wenn durch die Erfüllung dieses Vermächtnisses dem Erben aber so viel genommen wird, dass er weniger erhält, als sein Pflichtteilsanspruch beträgt, kann er die Erbschaft ausschlagen und statt dessen seinen Pflichtteil beanspruchen.

 

Kann ich die Auszahlung eines Pflichtteilsanspruchs hinausschieben, wenn es mich finanziell zu sehr belastet?

Das ist möglich. soweit die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs eine „unbillige Härte“ darstellt.


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