Rechtsanwalt Strafrecht Oberhausen Duisburg
Anwalt Berufung Strafverfahren Oberhausen Duisburg
Anwalt Berufung Strafverfahren Oberhausen: Gegen Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen steht dem Angeklagten/Verurteilten das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung.
Diese kann allgemein eingelegt werden. Dies führt dazu, dass es vor dem übergeordneten Gericht, dem Landgericht, eine neue Hauptverhandlung gibt, zu der alle in der I. Instanz geladenen Zeugen wiederum gehört werden können. In der II. Instanz vor dem Landgericht wird die Sache vor einer Kammer verhandelt, die mit mehreren Richtern besetzt ist.
Die Berufung Strafverfahren kann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Das bedeutet, dass es in der II. Instanz nur noch um die verhängte Strafe geht (z.B. Bewährung oder keine Bewährung).
Berufung Strafverfahren: Kann eine höherer Strafe verhängt werden?
Wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, kann es keine höhere Strafe geben. Für den Angeklagten entstehen „nur“ höhere Kosten aufgrund der Durchführung des Berufungsverfahrens. Aus der Geldstrafe kann keine Freiheitsstrafe werden! Es gilt das Verschlechterungsverbot.
Hat aber auch oder nur die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, dann ist auch das Resultat der Hauptverhandlung wieder völlig offen. Es kann dann auch eine höhere Strafe verhängt werden.
Gegen das Berufungsurteil gibt es das Rechtsmittel der Revision!
Wird in der I. Instanz vor dem Landgericht verhandelt, kann gegen das Urteil des Landgerichtes keine Berufung eingelegt werden. Gegen Urteile des Landgerichtes kann nur die Revision eingelegt werden.
Die Berufungsinstanz ist in jedem Fall die letzte Tatsacheninstanz. Danach kann die Rechtskraft des Urteils nur noch mit der Revision abgewendet werden.
Der Anwalt der Berufungsinstanz muss aus den beschriebenen Gründen dafür Sorge tragen, dass in der Berufung alle Beweismittel vorgebracht und dem Gericht alle Tatsachen mitgeteilt werden, die für die Vertretung der Interessen des Mandanten wichtig sind. Die meisten Verfahrensfehler müssen spätestens in der Berufungsinstanz gerügt werden, um sie (ggf. später) in der Revision im Wege der sog. Verfahrensrüge erfolgreich geltend machen zu können, falls das Urteil des Berufungsgerichts nicht zufriedenstellend sein sollte.
Gerne vertrete ich Sie im strafrechtlichen Berufungsverfahren.
Häufig mildern Richter Urteile in der Berufung deutlich ab, sei es weil sich das Prozessverhalten ändert oder weil die Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis kommt. Auch die „Deal“-Bereitschaft ist höher in der 2. Instanz.
Fazit:
Es ist oft ratsam gegen ein Urteil des Strafgerichts vorzugehen. Oft schätzt die Staatsanwaltschaft die Beweise falsch ein und auch der Strafrichter hat den Sachverhalt falsch eingeschätzt. Gegebenenfalls ist die Strafe auch zu hoch angesetzt. Ein neuer Richter beurteilt oft die Sache ganz anders. Oft enthält ein Urteil auch Rechtsfehler.
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