Rechtsanwalt Insolvenzrecht Oberhausen
Anwalt Ablauf Verbraucherinsolvenz: Oberhausen Das Verfahren gliedert sich in der Regel in folgende Abschnitte:
1. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Schuldner zumindest den Versuch unternehmen muss, sich mit den Gläugigern aussergerichtlich zu verständigen. Dieser Versuch ist zwingend, obgleich er selten erfolgreich ist. Über das Scheiteren dieses Versuchs benötigt der Schuldner eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Stelle, also auch von uns, ausgestellt wird.
2. Einleitung des Insolvenzverfahrens
Scheitert der aussergerichtliche Versuch der Schuldenbereinigung, muss der Antrag auf Insolvenzeröffnung binnen einer Frist von 6 Monaten beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.
Die Einleitung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht ist nur auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken möglich. Die Unterlagen sind sehr umfangreich, viele Schuldner sind allein damit überfordert.
3. Abwicklung des Insolvenzverfahrens
Seitens des Gerichts wird ein Treuhändler bestellt, dessen Aufgabe es ist, vorhandenes Vermögen zu verwerten und dieses Vermögen nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger zu verteilen. Auch hat er pfändbares Arbeitseinkommen einzuziehen. In einfach gelagerten Fällen wird das gerichtliche Verfahren schriftlich durchgeführt, Termine zur Wahrnehmung beim Insolvenzgericht entfallen dann.
4. Restschuldbefreiungsphase
Ist das Eröffnungsverfahren abgeschlossen, beginnt nun der Lauf der insgesamt sechsjährigen Wohlverhaltensphase, die nach ihrem Abschluss zur Restschuldbefreiung führen soll. Diese Zeit wird vom Tag der Insolvenzeröffnung an gerechnet.
Während der Restschuldbefreiungsphase hat der Schuldner folgende Verpflichtungen:
- Er muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen, sich zumindest um eine solche nachhaltig bemühen.
- Ein Wohnsitzwechsel ist dem Treuhänder unverzüglich anzuzeigen.
- Sondervorteile dürfen an keinen der Gläubiger gewährt werden.
- Einkünfte aus Erbschaften oder von Todes wegen sind zur Hälfte an den Treuhänder abzugeben.