Anwalt Strafrecht Duisburg Oberhausen

Verteidigung im Ermittlungsverfahren


Strafverteidiger Frank Duic Oberhausen | Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

Die Staatsanwaltschaft muss also Ermittlungen führen, wobei nicht nur die zur Belastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln sind, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände (hieran mangelt es doch in der Regel sehr häufig).

Ziel der Ermittlungen ist jedenfalls die Entschließung der Staatsanwaltschaft darüber, ob, wie weit und nach welcher Strafbestimmung die öffentliche Klage geboten erscheint oder aber, ob das Verfahren einzustellen ist.

Die Staatsanwaltschaft kann zu diesem Zweck Vernehmungen durchführen oder Sachverständige einschalten etc..

Wenn die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich hält, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.

Das gilt auch für den Antrag auf Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren | Die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens

Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens. Die Polizei ist allerdings Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft. Daraus folgt, dass die Polizei auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hinarbeitet.

Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zur justizgemäßen Sachleitung der polizeilichen Ermittlungen verpflichtet. Sie trägt die Grundverantwortung für die richtige Beschaffung und Zuverlässigkeit der im Justizverfahren benötigten Beweismaterialien.
Ob aber nach Abschluss der Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, entscheidet ausschließlich die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall erhebt sie die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
Anderenfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Wenn der Beschuldigte als solcher vernommen worden ist, oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war, setzt die Staatsanwaltschaft ihn von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte um einen Bescheid gebeten hat, oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Ob gegen einen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, erfährt der Beschuldigte in der Regel zunächst nicht. Er bekommt erst Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren, wenn er als Beschuldigter vernommen werden soll und zur Vernehmung vorgeladen wird, oder aber, wenn er vorläufig festgenommen wird und möglicherweise dem Haftrichter vorgeführt wird.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren | Zeitpunkt der Einschaltung eines Verteidigers

Sowie der Beschuldigte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn Kenntnis erlangt, sollte er einen Strafverteidiger mit seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren beauftragen.
Der Beschuldigte erhält in der Regel Kenntnis von der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn durch eine Vorladung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Wenn er eine solche Vorladung erhält, sollte er zum Telefonhörer greifen, oder zum Mobiltelefon und einen Strafverteidiger und nicht etwa die Polizei anrufen. Er sollte sich mit einem Strafverteidiger beraten, ob er überhaupt bei der Polizei eine Aussage macht, oder nicht.
Ich rate jedem Beschuldigten, zunächst den Rat eines Verteidigers einzuholen. Wenn sich bei dem Beratungsgespräch tatsächlich ergeben sollte, dass eine Kontaktaufnahme mit der Polizei sinnvoll ist, so ist dafür immer noch Zeit.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren | Zunächst keine Angaben oder Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden machen

Ich rate jedenfalls meinen Mandanten in der Regel, zunächst bei der Polizei überhaupt keine Angaben zu machen, ja noch nicht einmal zur Polizei zu gehen bzw. von sich aus Kontakt mit der Polizei aufzunehmen.

Wenn ich von einem Mandanten das Mandat im Ermittlungsverfahren erhalte, so schicke ich die vom Mandanten unterzeichnete Vollmacht zunächst an die zuständige Staatsanwaltschaft mit der Bitte, mir die Ermittlungsakte in mein Büro zu senden. Dazu ist die Staatsanwaltschaft, spätestens nach Abschluss der Ermittlungen – verpflichtet und tut das auch regelmäßig.

Ich arbeite die Akte dann durch und bitte den Mandanten zur Erörterung des Akteninhalts in meine Kanzlei.
Der Mandant kann mir dann unmittelbar sagen, ob der Ermittlungsvorwurf zutreffend ist oder nicht.
Das ist der Zeitpunkt, in dem ich zusammen mit dem Mandanten entscheide, ob ich mich zur Sache für ihn einlasse oder nicht. In der Regel, das heißt, in mehr als 80 % aller Fälle, rate ich meinem Mandanten zu schweigen.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren | Schweigerecht des Beschuldigten

Es ist das gute Recht eines Beschuldigten, zu einem ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nichts zu sagen. Das ist ein Ausfluss des Artikel 6 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und im Übrigen in § 136 StPO normiert. Aus dem Schweigen eines Beschuldigten bzw. Angeklagten dürfen für ihn jedenfalls keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren | Irrglaube vieler Beschuldigter

Viele Beschuldigte glauben, dass es ihnen zum Nachteil gereicht, wenn sie nicht ihre eigene Version der Ermittlungsbehörde vortragen. Diese Annahme ist falsch.
Es ist nicht Aufgabe eines Beschuldigten, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in irgendeiner Art und Weise zu unterstützen. Er kann schweigen. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen umfassend zu führen, oder durch die Polizei führen zu lassen.

Sie sehen, die Verteidigung im Ermittlungsverfahren steckt voller Tücken. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und wenden Sie sich bei Kenntnisnahme etwaiger Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie, an einen versierten Strafverteidiger. Ich stehe Ihnen selbstverständlich in jedem Stadium des Ermittlungsverfahrens zur Verfügung.


 

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