Pflichtteilsrecht > Der Pflichtteilsanspruch

Werden Abkömmlinge des Erblassers oder der Ehegatte enterbt, können sie den Pflichtteil verlangen.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei der Bestimmung des Pflichtteils wurden der Erbmasse nach bisherigem Recht alle Schenkungen hinzugerechnet, welche innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Hierbei machte es keinen Unterschied, ob die Schenkung unmittelbar vor dem Tod erfolgt, oder der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf dieser Frist verstirbt.

Beispielsfall zum Pflichtteilsanspruch und Schenkung:

Der im Februar 2010 verstorbene verwitwete Erblasser hat zwei Söhne, Sohn 1 und Sohn 2. Zum Todeszeitpunkt hatte der Erblasser Sparvermögen in Höhe von 5.000 Euro. Im August 2003  hat er dem  Sohn 1 bereits ein Hausgrundstück mit einem Wert von 200.000 Euro übertragen. Der Erblasser hat Sohn 1 zudem durch Testament zum Alleinerben eingesetzt und Sohn 2 enterbt.

Sohn 2 steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ des Erbes zu. Der Sohn 2 kann nicht nur ¼ des noch vorhandenen Sparvermögens verlangen, sondern ihm standen nach bisherigem Recht als Pflichtteilsergänzungsanpsruch auch noch ¼ des vollen Wertes des zu Lebzeiten übertragenen Hausgrundstückes, mithin zusätzliche 50.000 Euro zu.

Nach altem Recht musste der Erblasser mithin noch 10 Jahre nach der Schenkung leben, damit die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils nicht voll berücksichtigt wurde.

Diese starre 10- Jahresfrist ist nunmehr durch eine gleitende Ausschlussfrist, das sog. „Abschmelzungsmodell“ ersetzt. Die Schenkung wird immer weniger berücksichtigt, je länger sie vor dem Todestag erfolgt ist. Nur, wenn die Schenkung im Jahr vor dem Tod erfolgt ist, wird sie voll berücksichtigt.  Im zweiten wird sie nur zu 90 % im dritten zu 80 % usw. berücksichtigt. Im Beispielsfall würde das Haus der Erbmasse nur noch zu 40 % der Erbmasse hinzugerechnet, da die Schenkung im 7. Jahr vor dem Todestag erfolgt ist  Nach neuem Recht würden dem Sohn 2 damit nur noch ¼ von 80.000 Euro (40% von 200.000 Euro) als Pflichtteilergänzungsanspruch, mithin insgesamt 20.000 Euro zustehen.


Pflichtteilsanspruch