Wenn der Unterhaltspflichtige seine Arbeit schuldlos verloren hat, dann wird bei der Unterhaltsberechnung lediglich das an ihn ausgezahlte Arbeitslosengeld herangezogen. Im Falle, dass er seine Arbeit schuldhaft verloren oder freiwillig aufgegeben hat, dann kann ihm insoweit ein fiktives Einkommen zugerechnet werden.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht, so dass dem Unterhaltspflichtigen in der Regel nur für eine kurze Zeit (ca. 2 bis 3 Monate) der Arbeitslosigkeit und damit der Leistungsunfähigkeit zugestanden wird, andernfalls wird auch insoweit ein fiktives Einkommen angerechnet. Ebenfalls gilt diese gesteigerte Unterhaltspflicht auch gegenüber volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen.

Bei einem Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern wird in der Regel trotz Arbeitslosigkeit eine Unterhaltsverpflichtung von zumindest 100 % des Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle angenommen.

Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos wird, dann genügt es nicht  – wie häufig irrtümlich angenommen wird – zur Begründung der Leistungsunfähigkeit, dass er sich lediglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet hat. Darüber hinaus muss der Unterhaltspflichtige zur Begründung seiner Leistungsunfähigkeit umfassende Eigenbemühungen nachweisen und sich auch auf Zeitungsinserate selbstständig bewerben. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Unterhaltspflichtige seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz umfassend unter Beweis stellen.


 

Unterhalt bei Arbeitslosigkeit